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Oberlandesgericht Hamm·I-7 U 3/12·11.06.2012

Scheck formnichtig wegen „POW“ als Ausstellungsort; keine Haftung des Kontoinhabers

ZivilrechtBankrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Sparkasse verlangte aus einem zum Inkasso eingereichten Verrechnungsscheck Zahlung vom Kontoinhaber, nachdem der Scheck wegen Sperre nicht eingelöst wurde. Streitpunkt war u.a. die Formgültigkeit des Schecks (Ausstellungsort „POW“) sowie eine Ausstellerhaftung der Kontoinhaberin trotz fremder Unterschrift ohne Vertretungszusatz. Das OLG Hamm wies die Klage ab: „POW“ sei keine allgemein bekannte Abkürzung und lasse den Ausstellungsort nicht eindeutig erkennen, sodass kein formgültiger Scheck vorliege. Zudem sei die Beklagte mangels eigener Unterschrift und mangels erkennbarer Stellvertretung nicht Ausstellerin; Ansprüche aus Umdeutung, Bereicherung oder AGB-abgetretenem Grundgeschäft seien nicht schlüssig dargetan.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Klage mangels formgültigen Schecks und mangels Ausstellerhaftung der Beklagten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Angabe des Ausstellungsortes ist zwingender Bestandteil eines Schecks; fehlt sie oder ist sie nicht hinreichend bestimmbar, ist der Scheck nichtig (Art. 1 Nr. 5, Art. 2 ScheckG).

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Abkürzungen als Ausstellungsort sind nur zulässig, wenn sie allgemein bekannt sind oder den Ort jedenfalls im Wege der Auslegung eindeutig erkennen lassen.

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Für außerhalb des ersten Begebungsvertrags stehende Erwerber ist der Aussteller grundsätzlich nach dem Inhalt der Scheckurkunde zu bestimmen; der innere Wille des Zeichners ist ohne urkundliche Anhaltspunkte unbeachtlich.

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Aus der bloßen Angabe einer fremden Kontonummer auf dem Scheck kann nicht auf eine Stellvertretung des Kontoinhabers geschlossen werden; fehlt ein Vertretungszusatz, haftet der Kontoinhaber regelmäßig nicht als Aussteller.

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Die Ermächtigung eines Dritten zur Verfügung über ein Konto und die Überlassung von Scheckformularen begründen gegenüber einem Zweiterwerber keinen Rechtsschein für eine Ausstellerhaftung des Kontoinhabers bei alleiniger Unterschrift des Ermächtigten.

Relevante Normen
§ Art. 1 Nr. 5, Art. 2 ScheckG§ Art. 1 Nr. 5 ScheckG§ Art. 2 ScheckG§ Art. 1 ScheckG§ Art. 40 ScheckG§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 16 O 133/11

Leitsatz

Eine nicht allgemein für den Ausstellungsort bekannte Abkürzung, die den „Ort der Ausstellung“ auch nicht – im Wege der Auslegung - eindeutig erkennen lässt, ist als Scheckbestandteil unzulässig, Art. 1 Nr. 5 ScheckG.

Die Abkürzung „POW“ für „Porta Westfalica“ ist nicht allgemein bekannt, sie lässt auf einem auf die „Sparkasse Schaumburg“ bezogenen Scheck den Ausstellungsort auch nicht im Wege der Auslegung eindeutig erkennen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.11.2011 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckten Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

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I.

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Die Klägerin ist Sparkasse und Inhaberin eines Schecks, der ihr zum Inkasso eingereicht wurde.

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Die Beklagte handelt unter der Firma V in Porta Westfalica mit Nutzfahrzeugen. Sie führt das Geschäftskonto Nr. #####/#### bei der Sparkasse Schaumburg.

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Am 29.06.2011 schloss die Beklagte, vertreten durch den Mitarbeiter ihrer Firma K, einen Kaufvertrag mit einem Herrn B („LKW-B“) über vier gebrauchte Sattelzugmaschinen zum Preis von netto 84.000 €, lieferbar am 30.06.2011, wegen dessen Einzelheiten auf die zur Akte gereichte Kopie, B1, verwiesen wird.

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Der Zeuge K unterzeichnete, mit seinem Namen und ohne einen die Vertretung erkennbar machenden Zusatz, einen auf die Sparkasse Schaumburg gezogenen Verrechnungsscheck über 84.000 € und übergab ihn Herrn B. Auf dem Scheckformular ist das oben genannte Konto der Beklagten mit Kontonummer und Bankleitzahl angegeben. Als Ausstellungsdatum ist der 30.06.2011 eingetragen. Der Ausstellungsort ist mit dem Kürzel „POW“ bezeichnet. Wegen dieses Schecks wird auf dessen Kopie, Anlage K 1, verwiesen.

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Herr B reichte den Scheck der Klägerin, bei der er ein Konto unterhielt, am 30.06.2011 zum Inkasso ein. Die Klägerin schrieb die Schecksumme am selben Tag dem Konto des Verkäufers gut, das bis zu diesem Zeitpunkt einen negativen Saldo aufwies.

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Grundlage waren insoweit die AGB der Klägerin, Anlage K 4. Dort heißt es unter Nr. 9: „Schreibt die Sparkasse den Gegenwert von Schecks (…) schon vor ihrer Einlösung gut, so geschieht dies unter dem Vorbehalt der Einlösung und des Einganges des Gegenwerts.“. Unter Nr. 25 Abs. 1 heißt es: „Mit der Einreichung von Schecks (…) überträgt der Kunde der Sparkasse das Sicherungseigentum an den Papieren für den Fall, dass das Einzugspapier nicht eingelöst wird und der Sparkasse aufgrund von Vorausverfügungen des Kunden (…) Ansprüche gegen diesen zustehen (…). Mit dem Erwerb des Sicherungseigentums gehen auch die zugrundeliegenden Forderungen auf die Sparkasse über.“ Nr. 25 Abs. 2 bestimmt einen Forderungsübergang hinsichtlich der zugrundeliegenden Forderungen auch bei Einreichung anderer Papiere zum Einzug.

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Herr B hob am 04.07.2011 von seinem Konto 80.500 € ab und überwies weitere 2.700 € an einen Dritten. Wegen der weiteren Kontobewegungen und Salden wird auf die Umsatzanzeige, Anlage K 6 der Akte, verwiesen.

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Der Scheck wurde von der Klägerin innerhalb der Vorlegungsfrist vorgelegt. Er wurde von der bezogenen Sparkasse aufgrund einer namens der Beklagten durch Herrn K am 30.06.2011 veranlassten Schecksperre jedoch nicht eingelöst.

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Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, Sicherungseigentümerin des Schecks geworden und als solche einen Rückgriffsanspruch gegen die Beklagte zu haben. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 84.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2011 zu verurteilen.

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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe bei Auszahlung des Scheckbetrags auf eigenes Risiko gehandelt. Sie habe erkennen können, dass Herr B den nur vorläufig gutgeschriebenen Scheckbetrag nie werde aus eigenen Mitteln tilgen können. Sie müsse sich daher entgegenhalten lassen, dass – wie die Beklagte behauptet hat – der Kaufvertrag mit Herrn B am Morgen des 30.06.2011 aufgehoben worden und mit ihm vereinbart worden sei, er solle den Scheck vernichten und nicht einreichen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags und der Anträge in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

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Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache sowie hinsichtlich der beantragten Zinsen ab dem 01.09.2011 stattgegeben und die Klage wegen der darüber hinausgehend beantragten Zinsen abgewiesen. Die scheckrechtlichen Rückgriffsvoraussetzungen lägen vor. Die Klägerin sei Sicherungseigentümerin des Schecks geworden und habe ein durchgehendes und fortbestehendes Sicherungsinteresse. Einwendungen aus dem Grundverhältnis könne die Beklagte daher nicht geltend machen.

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Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren weitergehenden erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag weiter verfolgt.

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Unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags vertritt die Beklagte die Ansicht, die Klägerin sei nicht Sicherungseigentümerin des Schecks geworden, da ihr ein legitimes Sicherungsinteresse gefehlt habe; sie müsse sich jedenfalls die Aufhebung des Kaufvertrags entgegenhalten lassen. Zu Unrecht habe das Landgericht auch ein zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fortbestehendes Sicherungsinteresse angenommen.

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Die Beklagte hält den Scheck für formnichtig, da das Kürzel „POW“ keine allgemein bekannte Abkürzung für den Ort Porta Westfalica darstelle und auch durch Auslegung der Ausstellungsort nicht eindeutig bestimmbar sei. Sie hat ferner, persönlich angehört, darauf hingewiesen, dass sie den Scheck nicht selbst unterzeichnet habe.

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Die Beklagte beantragt,

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unter teilweiser Änderung des am 30.11.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Bielefeld (16 O 133/11) die Klage insgesamt abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags mit weiteren Ausführungen. Die Bezeichnung „POW“ für Porta Westfalica als Ausstellungsort sei von den an dem Begebungsvertrag Beteiligten unzweifelhaft verstanden worden; der Scheck sei von dem Mitarbeiter K der Beklagten auf dem Betriebsgelände in Porta Westfalica ausgestellt und dort übergeben worden. Die Bezeichnung sei auf bei den ortsnahen Sparkassen eingereichten Schecks auch üblich. Jedenfalls sei der formnichtige Scheck in eine gültige Anweisung umzudeuten, aufgrund derer die Beklagte als Austellerin des Schecks hafte.

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Die Akte StA Detmold 22 Js 687/11 ist beigezogen worden und lag bei der mündlichen Verhandlung vor.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

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II.

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Die zulässige Berufung ist auch begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt zu.

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1. Scheckrechtliche Ansprüche der Klägerin bestehen nicht.

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a. Die Klägerin ist nicht Inhaberin eines formgültigen Schecks. Dem Scheck fehlt die Angabe eines Ausstellungsorts, die nach Art. 1 Nr. 5, Art. 2 ScheckG Bestandteil eines Schecks ist. Das Kürzel „POW“ stellt keine ausreichende Bezeichnung eines Ausstellungsortes dar.

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Grundsätzlich sind allerdings Abkürzungen für den Ausstellungsort zulässig. Die Abkürzung muss aber allgemein bekannt sein und den Ausstellungsort gegebenenfalls durch Auslegung eindeutig erkennen lassen. Andernfalls ist der Scheck nichtig (vgl. Baumbach/Hefermehl/Casper, Wechselgesetz Scheckgesetz, 23. Auflage 2008, Art. 1 ScheckG Rn. 6).

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Das Kürzel „POW“ ist keine allgemein bekannte Abkürzung für den Ort Porta Westfalica. Die Abkürzung wird nicht regelmäßig im allgemeinen Geschäftsverkehr verwendet. Eine Internetrecherche mit der Suchmaschine „google“ und den Suchbegriffen „Porta Westfalica“ und „POW“ hat – wie im Termin mit den Parteien erörtert – zu keinem Treffer geführt. Nur ganz selten wurde die Abkürzung „PoW“ für Porta Westfalica verwendet. Ein Autokennzeichen existiert nicht. Zwar ist auf einem Scheckformular Abkürzungsbedarf zuzugestehen; andere Abkürzungen für Porta Westfalica wie Porta Westf. oder P. Westfalica sind dabei aber naheliegender als das verwendete Kürzel, das - anders als der Ortsname - aus drei Großbuchstaben besteht. Auch aus dem Scheck heraus, der auf die Sparkasse Schaumburg gezogen war, erklärte sich das Kürzel – anders als in dem Fall, der der Entscheidung des Senats vom 12. 12. 1997 (OLG Hamm, 7 U 89/97, NJW-RR 1998, 1345, „RE“) zugrundelag – nicht. Ob tatsächlich Schecks mit der Ortsangabe „POW“ bei den ortsnahen Sparkassen regelmäßig eingereicht und akzeptiert werden, wie die Klägerin im Übrigen unsubstantiiert vorträgt, kann für die Frage der allgemeinen Üblichkeit und Auslegungsfähigkeit letztlich nicht den Ausschlag geben. Die Üblichkeit einer Abkürzung bestimmt sich nämlich nicht allein aus den Gepflogenheiten im örtlichen Scheckverkehr. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu bedurfte es daher nicht.

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b. Im Übrigen ist die Beklagte auch nicht Scheckverpflichtete nach Art. 40 ScheckG. In Betracht kommt nur eine Haftung als Ausstellerin. Die Beklagte ist aber nicht Ausstellerin des Schecks.

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Die Unterschrift unter dem Scheck ist nicht die Unterschrift der Beklagten. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, den Scheck nicht selbst unterschrieben zu haben. Das hat die Klägerin nicht bestritten. Der Namenszug auf dem Scheck gibt auch den Namen der Beklagten nicht andeutungsweise wieder; er entspricht vielmehr in wesentlichen Bestandteilen der Unterschrift des Herrn K, wie sie sich unter dessen Vernehmungsprotokoll auf Bl. 25 der beigezogenen Akte StA Detmold 22 Js 687/11 befindet.

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Mangels eigener Unterschrift unter dem Scheck könnte die Beklagte daher nur Ausstellerin sein, wenn sie durch Herrn K wirksam vertreten worden wäre. Das ist nicht der Fall. Gem. § 164 Abs. 1 S. 2 BGB liegt eine Vertretung bei der Willenserklärung vor, wenn ausdrücklich oder aus den Umständen erkennbar eine Abgabe der Erklärung in fremden Namen erfolgt. Der Wille zum Handeln in fremden Namen ist unbeachtlich, wenn er nicht erkennbar hervortritt, § 164 Abs. 2 BGB.

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Der Aussteller eines Schecks ist für einen außerhalb des ersten Begebungsvertrags Stehenden grundsätzlich nach den Angaben im Scheck zu ermitteln (Baumbach/Hefermehl/Caspers, Wechselgesetz Scheckgesetz, 23. Auflage 2008, Art. 12 Rn. 3; Nobbe in: Bankrechtshandbuch, 4. Auflage 2011, § 62, Rn. 59). Aufgrund der Förmlichkeit des Scheckverkehrs müssen Erwerber des Schecks, die nicht Partei des Begebungsvertrags waren, sich darauf verlassen können, dass der Zeichner auch der Aussteller ist, wenn die Urkunde nichts ergibt, was zu einer gegenteiligen Annahme nötigt. Auch wenn sich der Zweiterwerber keine Gedanken über die Person des Aussteller keine Gedanken gemacht haben sollte, widerspräche es der gebotenen Förmlichkeit und Verkehrsfähigkeit eines Schecks im Scheckverkehr ist, den inneren Willen des Zeichners als maßgebend anzusehen (BGH, Urt. v. 13.10.1975, II ZR 115/74, BGH NJW 1976, 329). Die Grundsätze des

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Geschäfts für den, den es angeht, sind auf die Bestimmung des Ausstellers daher nur anwendbar, soweit sie aus den Umständen folgen, die aus dem Scheck erkennbar sind (BGH, aaO., NJW 1976, 329, 330). Allein aus einer auf einem Scheck befindlichen Kontonummer, die ein fremdes Konto bezeichnet, kann dabei nicht auf die Vertretung des Kontoinhabers geschlossen werden (BGH aaO; Baumbach/Hefermehl/Caspers, aaO., Rn. 5; Nobbe in: Bankrechtshandbuch, § 62, Rn. 60). Das gilt auch für Geschäftskonten (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.1990, XI ZR 113/89, NJW-RR 1991, 229).

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Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Beklagte nicht Ausstellerin. Einziges Anzeichen für die Vertretung der Beklagten durch Herrn K in dem von ihm unterzeichneten Scheck war, dass das Scheckformular unten aufgedruckt die Kontoverbindung der Beklagten enthielt. Anderweitige Hinweise auf sie, etwa den Namen oder Firmenstempel der Beklagten, oder auch nur einen Hinweis auf eine hinter dem Zeichner stehende Person, enthielt der Scheck nicht.

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Die Beklagte haftet auch nicht aus Rechtsschein als Ausstellerin. Die Tatsache, dass ein Dritter ermächtigt wird, durch Scheck über ein Konto zu verfügen und Scheckformulare ihm Scheckformulare überlassen werden, begründet noch nicht die Haftung des Kontoinhabers gegenüber jemandem, der einen Scheck erwirbt, der nur die Unterschrift des Ermächtigten trägt (BGH, Urt. v. 13.10.1975, II ZR 115/74, BGH NJW 1976, 329, 330). Ein Vertrauenstatbestand für die eigene Haftung des Kontoinhabers wird durch einen Scheck mit fremder Unterschrift ohne Vertretungszusatz jedenfalls gegenüber einem außerhalb des ersten Begebungsvertrags Stehenden nicht geschaffen.

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2. Der Anspruch in der Hauptsache ist auch nicht aus anderen Gründen gegeben.

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a. Auch wenn ein formnichtiger Scheck in eine Anweisung umzudeuten ist, ist nicht ersichtlich, wie der außerhalb des Anweisungsverhältnisses zwischen Scheckgeber, Schecknehmer und angewiesener Sparkasse stehenden Klägerin daraus Ansprüche erwachsen sollen.

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b. Bereicherungsrechtliche Ansprüche stehen der Klägerin ebenfalls nicht zu. Die Beklagte ist nicht durch die Einlösung des Schecks durch die Klägerin bereichert, insbesondere ist sie nicht von einer Scheck- oder Kaufpreisforderung des Herrn B gegen sie befreit. Erfüllungswirkung trat insoweit erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf dessen Konto ein (vgl. MüKo-Fetzer, BGB, 6. Auflage 2012, § 362 Rn. 17).

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c. Auf etwa nach Art. 25 der AGB übergegangene Ansprüche aus dem Grundgeschäft – dem Kaufvertrag zwischen der Beklagten und Herrn B – kann Klägerin ihre Forderung ebenfalls nicht stützen. Die Klägerin hat sich auf derartige Ansprüche nicht berufen und diese auch nicht substantiiert dargelegt.

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3. Mangels Anspruchs in der Hauptsache ist auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht gegeben.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.