Autobahnunfall mit verlorenen Lkw-Reifen: 25 % Mithaftung wegen Sichtfahrgebot
KI-Zusammenfassung
Nach einer Kollision mit einem auf der Autobahn liegenden, von einem Lkw verlorenen Reifen verlangte der Pkw-Fahrer vollständigen Schadensersatz sowie höhere Mietwagen- und Anwaltskosten. Das OLG Hamm bestätigte eine Haftungsquote von 75 % zu Lasten der Beklagten und 25 % Mitverursachung des Klägers wegen Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot bei ca. 110–120 km/h bei Dunkelheit. Weitere Mietwagenkosten seien nicht ersatzfähig, da der Kläger die Erforderlichkeit eines höheren Unfallersatztarifs bzw. fehlende Erkundigungsmöglichkeiten nicht dargelegt habe. Auch Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung sowie die Feststellung zur vollen Erstattung des Rückstufungsschadens wurden mangels Erforderlichkeit bzw. wegen der Quote abgelehnt.
Ausgang: Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung (Haftungsquote 75/25 und Abweisung weiterer Schadenspositionen) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG kann ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 S. 2 StVO) die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs anspruchsmindernd erhöhen, auch auf Autobahnen bei Dunkelheit.
Das Sichtfahrgebot gilt als allgemeine Regel auch auf Autobahnen; eine Orientierung an vorausfahrenden Schlussleuchten entlastet nur, wenn im eigenen Fahrstreifen ein verlässlicher Hindernisfreiheitsbereich anzunehmen ist.
Mietwagenkosten sind nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur in dem Umfang ersatzfähig, in dem sie im konkreten Fall erforderlich sind; der Geschädigte hat darzulegen, warum ein teurerer Unfallersatztarif oder ein bestimmtes Angebot ohne Preisvergleich notwendig war.
Die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten als Schadensposition setzt Erforderlichkeit voraus; für die Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung genügt regelmäßig eine einfache Schadensmeldung, sofern keine besonderen Umstände eine anwaltliche Beauftragung erforderlich machen.
Ein Feststellungsbegehren hinsichtlich eines (Kasko-)Rückstufungsschadens ist unbegründet, soweit der Schaden nach der festgestellten Haftungsquote dem Geschädigten selbst zur Last fällt.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 16 O 423/08
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.03.2009 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger befuhr am 01.07.2008 gegen 23.45 Uhr bei Tecklenburg die BAB 1 in Fahrtrichtung Bremen. Nach dem Überholen zweier Lkw wechselte er von dem linken der drei Fahrstreifen auf den mittleren. Dort stieß er gegen einen Lkw-Reifen mit Felge, den ein Lkw der Beklagten zu 2) – geführt vom Beklagten zu 3) und haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 1) – kurz zuvor verloren hatte. Der Pkw des Klägers wurde erheblich beschädigt.
Der Kläger ließ seinen Pkw reparieren und mietete für die Reparaturdauer ein Ersatzfahrzeug an, für das ihm 3.006,87 Euro in Rechnung gestellt wurden.
Die Beklagte zu 1) regulierte den von ihr mit 13.189,58 Euro ermittelten Fahrzeugschaden (inklusive Nebenkosten) in Höhe von 75 % = 9.892,19 Euro. Dabei akzeptierte sie als notwendige Mietwagenkosten lediglich einen Betrag von 1.091,00 Euro und regulierte hiervon 75 % = 818,25 Euro.
Der Kläger hat im Laufe des Rechtsstreits seinen Kaskoversicherer in Anspruch genommen und daraufhin wegen des geltend gemachten restlichen Fahrzeugschaden den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt; die Beklagten haben sich nicht angeschlossen.
Der Kläger hat ferner den mit 1.027,00 Euro angegebenen Rückstufungsschaden zunächst beziffert geltend gemacht, später als Feststellungsantrag. Insoweit haben die Beklagten ihre Einstandspflicht auf 75%-Basis anerkannt. Außerdem hat der Kläger die Kosten der anwaltlichen Vertretung gegenüber dem Kaskoversicherer nach einem Gegenstandswert von 3.300,00 Euro in Höhe von 359,50 Euro geltend gemacht.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht dem Kläger lediglich 61,88 Euro zuzüglich Zinsen zuerkannt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es ist von einer Kürzung der Ansprüche des Klägers in Höhe von 25 % wegen Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot ausgegangen und hat an notwendigen Mietwagenkosten lediglich den von den Beklagten akzeptierten Betrag angesetzt. Die Notwendigkeit der Anwaltskosten für die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers hat es als nicht hinreichend dargelegt angesehen.
Mit der Berufung hält der Kläger an der begehrten Abrechnung auf 100 %-Basis fest.
Seinem Zahlungsantrag in Höhe von 2.554,37 Euro
legt er folgende Positionen zugrunde:
weitere Mietwagenkosten 2.188,62 Euro
Pauschale (25 % von 25,00 Euro) 6,25 Euro
Anwaltskosten Kaskoversicherung 359,50 Euro.
Er hält ferner an dem Feststellungsantrag bezüglich 100 %-iger Regulierung des Rückstufungsschadens fest. Zur Begründung verweist er insbesondere auf die besonders schlechte Sichtbarkeit des auf der Fahrbahn liegenden Reifens und meint, insoweit habe das von ihm beantragte unfallanalytische Gutachten eingeholt werden müssen.
Bezüglich der Mietwagenkosten behauptet, er die Mietwagenfirma habe ihm die volle Erstattungsfähigkeit aufgrund der Haftpflichtlage bestätigt; er meint, weitere Erkundigungen seien nicht erforderlich gewesen.
Soweit es die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten aus der Inanspruchnahme des Kaskoversicherers angeht, meint er, die erstinstanzliche Darlegung habe ausgereicht; wenn das Landgericht anderer Auffassung gewesen sei, habe es ihn darauf hinweisen müssen.
II.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
1.
Zum Haftungsgrund:
Der Senat tritt im Ergebnis dem Landgericht darin bei, dass im Rahmen der Abwägung der Verursachungsanteile gem. § 17 StVG der Kläger eine Anspruchskürzung von 25 % auf Grund der der mitwirkenden Betriebsgefahr seines eigenen Fahrzeug hinnehmen muss. Denn diese war deutlich dadurch erhöht, dass der Kläger gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 S. 2 StVO) verstoßen hat. Weil er eine Geschwindigkeit von ca. 110 bis 120 km/h einhielt, konnte er nicht innerhalb der Reichweite des Abblendlichtes, welches er eingeschaltet hatte, anhalten. Zwar ist die Sichtgeschwindigkeit von individuellen Gegebenheiten wie Lichtkegel und Bremsweg abhängig. Insoweit ist eine ins einzelne gehende Aufklärung hier aber nicht erforderlich, denn in Ermangelung anderer Lichtquellen, die hier das Sichtfeld hätten erleuchten können, lag die Sichtgeschwindigkeit keineswegs über 80 km/h, mit großer Wahrscheinlichkeit sogar deutlich darunter (vgl. Senatsurteil vom 09.03.2000 ‑ 6 U 94/99 ‑, r + s 00, 281 m. Anm. Lemcke; weitere Rechtsprechungsnachweise bei König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., 2009, § 3 StVO Rn. 35).
Der BGH hat in seinem Grundsatzurteil vom 15.05.1984 – VI ZR 161/82 (NJW 84, 2412 = VersR 84, 741) ausgeführt, dass das Sichtfahrgebot als „goldene Regel“ auch auf Autobahnen gilt; § 18 Abs. 6 StVO will hiervon keine Ausnahme machen. Auf Autobahnen ist zwar auch bei Dunkelheit ein schnelleres Fahren als auf andern Straßen u. a. dann möglich, wenn man sich an den Schlusslichtern eines voranfahrenden Fahrzeugs orientieren kann, denn braucht man nicht mit dem plötzlichen Auftreten von Hindernissen in dem Zwischenraum zu rechnen.
Hier fuhr aber in Sichtweite kein anders Fahrzeug in dem vom Kläger benutzten linken Fahrstreifen; das vor ihm befindliche Wohnmobil fuhr rechts. Der Kläger konnte sich deshalb nicht darauf verlassen, dass sein Fahrstreifen von Hindernissen frei war, die auch auf eine Autobahn auftauchen können, beispielsweise verunglückte Personen, angefahrenes Wild, ein von einem Lkw verlorenes Reserverad, herabgefallenes Ladegut und dergleichen. Auch solche Hindernisse sind als Faktor der „Sichtweite“ für die Wahl der Geschwindigkeit grundsätzlich einzubeziehen (vgl. BGH a.a.O.).
Es ist zwar anerkannt, dass die Fahrgeschwindigkeit auf der Autobahn nicht auch auf solche Hindernisse eingerichtet werden muss, die gemessen an dem jeweiligen herrschenden Sichtbedingungen erst außergewöhnlich spät erkennbar werden. Gleichwohl braucht hier der Frage, ob dem Kläger wegen der – im Hinblick auf das Sichtfahrgebot – überhöhten Geschwindigkeit der Vorwurf eines unfallursächlichen Verschuldens trifft, oder ob er angesichts einer außerordentlich schlechten Erkennbarkeit des in seinem Fahrstreifen liegenden Reserverades dem Unfall auch bei Einhaltung der nach den Umständen gebotenen Sichtgeschwindigkeit nicht hätte verhinden können, nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn jedenfalls hat sich bei dem Unfall die Betriebsgefahr des vom Kläger geführten Pkw ausgewirkt, und diese war erhöht, weil die unzulässig hohe Geschwindigkeit jedenfalls die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem Unfall der vorliegenden Art kommen könnte, so deutlich erhöht hat, dass hier ein Zurücktreten dieser Betriebsgefahr gegenüber derjenigen, die sich in dem verlorenen Reserverad des Lkw ausgewirkt hat, nicht in Betracht kommt. Dem Senat erschien eine Abwägung im Verhältnis von 25 zu 75 zu Lasten der Beklagtenseite sachgerecht.
2.
Bezüglich der Höhe der Mietwagenkosten haben die Berufungsangriffe des Klägers keinen Erfolg.
Im Rahmen der Schadensabwicklung sind Mietwagenkosten nur in dem Umfange ersatzfähig, wie ihr Aufwand i. S. von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB im konkreten Fall erforderlich war.
Hier hat der Kläger nicht dargelegt, dass es in seiner konkreten Situation erforderlich gewesen wäre, mehr aufzuwenden als den Betrag von 1.091,-- Euro, den die Beklagte zu 1) ihrer auf 75 %-Basis vorgenommenen Regulierung als Ausgangsbetrag zugrunde gelegt hat. Insbesondere reicht es zur Darlegung nicht aus, wenn der Kläger sich schlicht auf das durch die von ihm angesprochene Autowerkstatt vermittelte Angebot eingelassen hat, weil ihm dort gesagt worden sein soll, die Sache würde günstig reguliert, er brauche kein kein klassetiefers Fahrzeug zu nehmen. Gründe, weswegen es ihm nicht möglich gewesen wäre, vor der Anmietung ggfls. telefonisch Vergleichsangebote einzuholen oder weswegen er darauf angewiesen gewesen wäre, aufgrund der Situation nach dem Unfall einen der regelmäßig teureren Unfallersatztarife in Anspruch zu nehmen, sind weder ausreichend dargelegt noch sonst ersichtlich (zu den Anforderungen an die Erkundigung vgl. Greiner, zfs 06, 63, 124, 127; ferner Lemcke, Anm. zu BGH VI ZR 161/06 vom 12.06.2007 in r + s 07, 345, 346).
Da die somit als erforderlich anzusehenden Kosten, die die Beklagte zu 1) ihrer Regulierung zugrunde gelegt hat, im Rahmen der Haftungsquote bezahlt worden sind, besteht insoweit kein weiterer Anspruch.
Das gleiche gilt für die allgemeine Unkostenpauschale, die ebenfalls im Rahmen der Haftungsquote reguliert worden ist.
3.
Auch die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme derjenigen Anwaltskosten, die der Kläger für die im Laufe des Rechtsstreits erfolgte Inanspruchnahme seines Kaskoversicherers aufgewandt hat, scheitert daran, dass dies nicht erforderlich i. S. v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB war. Nachdem im Rechtsstreit deutlich geworden war, dass sich eine kurzfristige Regulierung des vom beklagten Haftpflichtversicherer nicht übernommenen Fahrzeugschadens nicht erreichen ließ, hätte es unter normalen Umständen lediglich einer kurzen Schadensmeldung – zweckmäßigerweise unter gleichzeitiger Übersendung des bereits eingeholten Haftpflichtgutachtens – an den eigenen Kaskoversicherer bedurft, um die durch die Weigerung des gegnerischen Haftpflichtversicherers verbleibende Deckungslücke ausfüllen zu lassen. Gründe, weswegen im vorliegenden Fall gleichwohl auch hierfür die Beauftragung eines Anwalts erforderlich gewesen wäre, sind auch im zweiten Rechtszug nicht dargetan worden.
4.
Der jetzt noch geltend gemachte Feststellungsantrag bezüglich der Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme des Kaskorückstufungsschadens bezieht sich lediglich auf die letzten 25 Prozent, hinsichtlich derer die Beklagten ihre Verpflichtung nicht anerkannt haben. Er ist unbegründet, weil nach Maßgabe dieser Quote der Kläger seinen Schaden selbst zu tragen hat.
5.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.