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Oberlandesgericht Hamm·I-6 U 62/11·03.08.2011

Zustellung nach § 184 ZPO: Wirkung der Aufgabe zur Post und Einspruchsfrist

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZustellung / Internationales ZustellungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ein; das Landgericht verwies ihn als verspätet zurück und die Berufung blieb erfolglos. Der Senat hielt die Aufgabe der Urteilsausfertigung zur Post (§ 184 Abs. 2 ZPO) für eine wirksame Inlandszustellung. Bei Einzelrichtersachen kann der Einzelrichter nach § 184 Abs. 1 ZPO anordnen. Die im Urteil bestimmte Einspruchsfrist nach § 339 Abs. 2 ZPO bleibt maßgeblich.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Essen zurückgewiesen; Einspruch war wegen Fristversäumnis unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zustellung durch Aufgabe des Schriftstücks zur Post nach § 184 ZPO ist eine zulässige Form der Inlandszustellung.

2

Bei Verfahren vor einem Einzelrichter trifft der Einzelrichter die Anordnung nach § 184 Abs. 1 ZPO; er tritt in seiner Zuständigkeit an die Stelle des Kollegialorgans.

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Wird in einem Versäumnisurteil eine Einspruchsfrist nach § 339 Abs. 2 ZPO festgesetzt, bleibt diese Frist auch dann maßgeblich, wenn die Zustellung sodann innenstaatlich durch Aufgabe zur Post nach § 184 Abs. 2 ZPO erfolgt.

4

Die Aufgabe zur Post bewirkt die Zustellung im Sinne des § 184 Abs. 2 S. 1 ZPO erst mit Ablauf der dort vorgesehenen Frist (zwei Wochen), wodurch die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird.

5

Die innerstaatliche Regelung des § 184 ZPO steht nicht im Widerspruch zu völkerrechtlichen Übereinkommen über Auslandszustellungen (z. B. HZÜ); sie ist nicht durch solche Abkommen außer Kraft gesetzt und dient der Vermeidung verfahrensbedingter Verzögerungen.

Relevante Normen
§ 184, 339 ZPO§ 184 ZPO§ 184 Abs. 1 ZPO§ 339 Abs. 2 ZPO§ 184 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 5 O 152/09

Leitsatz

1. Bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post nach § 184 ZPO handelt es sich um eine zulässige Form der Zustellung im Inland.

2. Die Anordnung nach § 184 Abs. 1 ZPO wird, wenn es sich bei dem Verfahren um eine Einzelrichtersache handelt, vom Einzelrichter getroffen.

3. Wird im Versäumnisurteil eine Einspruchsfrist nach § 339 Abs. 2 ZPO festgesetzt, obwohl keine Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung, sondern eine Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post nach § 184 Abs. 2 ZPO vorgenommen wird, so ist gleichwohl die festgesetzte Einspruchsfrist maßgeblich.

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Land-gerichts Essen vom 24.02.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 1).

Gründe

2

I.

3

Die Berufung der Beklagten zu 1) verspricht keinen Erfolg, § 522 Abs. 2 ZPO. Ein entsprechender Hinweis wurde der Beklagten zu 1) erteilt, eine Stellungnahme hat sie hierauf nicht abgegeben.

4

In dem Hinweis wurde Folgendes ausgeführt:

5

"1.

6

Der Kläger macht Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB aus einem Anlagegeschäft geltend.

7

Das Verfahren vor dem Landgericht ist wie folgt abgelaufen:

8

Das Landgericht Essen (Einzelrichter) hat die förmliche (Auslands-)Zustellung der Klage und der weiteren Klägerschriftsätze an die Beklagte gem. § 183 Abs. 1 Nr. 2 ZPO angeordnet und mit Beschluss vom 06.08.2009 angeordnet, dass die Beklagte gem. § 184 ZPO binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses einen inländischen Zustellbevollmächtigten zu benennen hat und darauf hingewiesen, dass im Nichtbefolgensfalle spätere Zustellungen durch Aufgabe des Schriftstücks zur Post zugestellt werden könnten, welche dann nach zwei Wochen als zugestellt gelten würden (Bl. 150 ff.).

9

Die Zustellung erfolgte am 19.11.2009.

10

Ein inländischer Zustellbevollmächtigter wurde in der Folgezeit nicht benannt.

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Das Landgericht hat dann am 23.12.2009 im schriftlichen Vorverfahren ein antragsgemäßes Versäumnisurteil erlassen. Die Einspruchsfrist wurde in dem Urteil nach § 339 Abs. 2 ZPO auf drei Wochen festgesetzt (Bl. 178 ff.).

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Mit Vfg. vom 12.01.2010 wurde die Übersendung einer Ausfertigung des Urteils durch Aufgabe zur Post an die Beklagte zu 1) verfügt (Bl. 183 d.A.). Die Aufgabe zur Post erfolgte am 12.01.2010, worüber durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein Vermerk gefertigt wurde (Bl. 184R).

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Mit Verfügung vom 19.09.2010 wurde dann, auf Antrag des Klägers, die förmliche Zustellung des Versäumnisurteils durch die türkischen Behörden an die Beklagte zu 1) angeordnet.

14

Diese Zustellung wurde am 12.01.2011 bewirkt.

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Am 24.01.2010 (Eingang bei Gericht ) hat die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt (Bl. 228 d.A.).

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Den Einspruch hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil als unzulässig verworfen, weil er nicht innerhalb der Einspruchsfrist eingelegt worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 244 ff. d.A.).

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Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie ist der Ansicht, dass der Einspruch fristgerecht sei, da die erste Zustellung durch Aufgabe zur Post nach § 184 ZPO unwirksam sei, da sie gegen Vertragsvölkerrecht und gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstoße. Auch die formalen Anforderungen einer Zustellung nach § 184 ZPO seien nicht eingehalten. Diese sei durch das Gericht anzuordnen, hier sei aber nicht die Kammer, sondern der Einzelrichter tätig geworden. Das Ermessen sei unzureichend betätigt worden. Auch liege kein ordnungsgemäßer Aktenvermerk über die Zustellung vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung verwiesen.

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2.

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Nach der Überzeugung des Senats hat das Landgericht den Einspruch der Beklagten zu Recht als unzulässig, da verfristet, verworfen.

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Die Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus § 32 ZPO. Die Einspruchsfrist betrug drei Wochen. Maßgebliche Einspruchsfrist ist die vom Gericht festgesetzte. Zwar handelt es sich bei der Zustellung nach § 184 ZPO durch Aufgabe zur Post um eine Zustellung im Inland (BGH NJW 1992, 1701). Wird aber nach Fristbestimmung gem. § 339 Abs. 2 ZPO gleichwohl im Inland zugestellt, so wird damit die Fristbestimmung nicht hinfällig, es läuft vielmehr die verlängerte Einspruchsfrist (Zöller-Herget ZPO § 339 Rdn. 6). Das ergibt sich daraus, dass die Fristbestellung in der Welt und nicht nichtig ist, aber auch nicht erfolgreich durch Rechtsmittel angefochten wurde.

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Die Einspruchsfrist wurde durch Aufgabe der Urteilsausfertigung zur Post gem. § 184 Abs. 2 S. 1 ZPO in Gang gesetzt und lief damit ab dem 26.01.2010 bis zum 16.02.2010, da der 02.01.2010 ein Samstag war. Der erst am 24.01.2011 eingegangene Einspruch war damit verspätet.

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Die Zustellung durch Aufgabe zur Post gem. § 184 ZPO ist eine zulässige Möglichkeit der Inlandszustellung, die keinen durchgreifenden Bedenken, weder völkerrechtlicher noch verfassungsrechtlicher Art begegnet (vgl. BGH NJW 1999, 1187, 1188 ff. sowie 1190; NJW 1999, 1871; NJW 1992, 1701; BVerfG NJW 1997, 1772; OLG Hamm Beschl. v. 08.10.2008 – 8 W 71/08). Da § 184 ZPO eine Form der Inlandszustellung ist, kann die Vorschrift nicht mit Regelungen des HZÜ oder des Deutsch-Türkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen aus dem Jahre 1929, die die Zustellung im Ausland betreffen, in Konflikt treten (vgl. BGH NJW 1999, 1187, 188 f.). Dass § 184 ZPO, der erst im November 2008 neu gefasst wurde, durch das HZÜ aus dem Jahre 1965 oder das Deutsch-Türkische Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen aus dem Jahre 1929 (die die Zustellung im Ausland betreffen) außer Kraft gesetzt worden wäre, kann schon allein aufgrund der zeitlichen Abfolge nicht angenommen werden. Vielmehr stehen alle Vorschriften innerstaatlich Im Rang eines einfachen Gesetzes, so dass den Abkommen kein automatischer Vorrang gebührt. § 184 ZPO würde auch weitgehend leerlaufen, wenn es im Bereich dieser Abkommen nicht anwendbar wäre. Der Zweck der Norm, Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, hat aber auch im Bereich dieser Abkommen seine Gültigkeit, wie die lange Dauer der Auslandszustellung auch im vorliegenden Verfahren zeigt. Daher kann es nicht Ergebnis der Auslegung sein, die in § 184 ZPO geregelte Form der Inlandszustellung über einen vermeintlichen Vorrang der Regelungen, die die Auslandszustellung betreffen, leerlaufen zu lassen. Demgegenüber bleibt für die Vorschriften der genannten Abkommen bei der hier gewählten Auslegung durchaus ein nicht unerheblicher Anwendungsbereich, da Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 184 ZPO ist, dass zunächst einmal die Anordnung nach § 184 ZPO, faktisch meist zusammen mit der Klageschrift, förmlich im Ausland zugestellt wird. Angesichts der zuvor notwendigen förmlichen Zustellung ist auch der Grundsatz der Waffengleichheit nicht verletzt.

23

Es wurden hier auch die Förmlichkeiten für die Zustellung nach § 184 ZPO eingehalten. Zunächst wurde die Anordnung nach § 184 Abs. 1 ZPO förmlich im Ausland zugestellt. Die Anordnung, wie auch die der späteren Zustellung des Versäumnisurteils nach § 184 Abs. 2 ZPO wurde durch das Gericht getroffen. Das "Gericht" ist hier der Einzelrichter, der vollständig an die Stelle des Kollegialorgan tritt (vgl. § 348 ZPO). Anders als im Fall des OLG Frankfurt NJW – RR 2010, 285 hat hier nicht ein einzelner Richter aus einem zuständigen Kollegialspruchkörper entschieden.

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Das Gericht hat ein Ermessen ("kann"). Dass dies fehlerhaft gebraucht wurde, ist nicht ersichtlich. § 184 ZPO soll den Verfahrensverzögerungen begegnen, die durch eine Vielzahl von notwendigen Auslandszustellungen innerhalb eines Verfahrens sonst entstünden (BGH NJW 1992, 1701). Dieser Zweck wird hier erfüllt.

25

Ein entsprechender Aktenvermerk (§ 184 Abs. S. 2 ZPO) über die Aufgabe zur Post wurde gefertigt. Unrichtigkeiten sind nicht ersichtlich.

26

Durch die spätere förmliche Auslandszustellung wurde die einmal abgelaufene Einspruchsfrist nicht erneut in Gang gesetzt (vgl. BGH NJW 2011, 522).

27

Neue Feststellungen sind nicht geboten. Konkrete Anhaltspunkte an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen sind weder dargetan noch ersichtlich."

28

Daran hält der Senat fest.

29

II.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.