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Oberlandesgericht Hamm·I-6 U 57/12·09.12.2012

Kitesurf-Unfall: Keine Haftung unerfahrener Helfer mangels nachweisbarer Fahrlässigkeit

ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der querschnittsgelähmte Kläger verlangte nach einem Kitesurf-Unfall Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflicht, weil Beklagte ihm Ausrüstung überließen und Starthilfe gaben. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück, da eine schuldhafte Pflichtverletzung der als Anfänger einzustufenden Beklagten nicht sicher feststellbar war. Weder eine missachtete Warnung des erfahrenen Begleiters noch Startfehler, ungeeigneter Startplatz oder zu starker Wind ließen sich beweisen. Die Beweislast für haftungsbegründendes Verhalten trug der Kläger; ein Sachverständigengutachten war mangels sicherer Anknüpfungstatsachen nicht veranlasst.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; keine Haftung mangels nachweisbarer Fahrlässigkeit der Beklagten.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB setzt neben der Mitverursachung eine nachweisbare pflichtwidrige und schuldhafte Handlung des Anspruchsgegners voraus.

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Kann ein pflichtwidriges Verhalten des Anspruchsgegners nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht sicher festgestellt werden, geht dies zu Lasten des Anspruchstellers, der die Beweislast für die haftungsbegründenden Tatsachen trägt.

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Bei der Beurteilung eines Fahrlässigkeitsvorwurfs ist auf den konkreten Erkenntnis- und Erfahrungsstand des Handelnden abzustellen; Maßstäbe besonders erfahrener Dritter sind nicht ohne Weiteres auf sportlich unerfahrene Helfer übertragbar.

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Eine weitere Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten ist nicht geboten, wenn wesentliche Tatsachen zum Unfallhergang (etwa Startort und Startablauf) nicht feststehen und damit ausreichende Anknüpfungstatsachen fehlen.

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Eigenes Risiko- und Mitverschuldensverhalten des Geschädigten ist im Rahmen von § 254 BGB zu berücksichtigen und schließt eine Haftung nicht bereits als „eigenverantwortliche Selbstgefährdung“ aus.

Relevante Normen
§ BGB § 823 Abs. 1§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 229 StGB§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB§ 254 Abs. 1 BGB§ 97 Abs. 1, 101, 708 Ziff. 10, 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 3 O 554/10

Leitsatz

Zur Haftung von im Kitesurfen unerfahrenen Personen, die einen in der Sportart ebenfalls wenig bewanderten Jugendlichen durch Bereitstellen der Ausrüstung oder Hilfestellung beim Startvorgang unterstützen, wenn der Jugendliche sodann einen Unfall mit schweren Körperschäden erleidet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Februar 2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

 

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken­den Betrages leisten.

Gründe

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I.

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Der Kläger begehrt die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 40 % (Vorstellung 250.000,00 Euro), die Feststellung der Schadensersatzpflicht für zukünftige mate­rielle und immaterielle Schäden zu 60 % sowie die Zahlung vorgerichtlicher Anwalts­kosten wegen eines Unfalls vom 12.04.2008 beim Kitesurfen am Strand von Kijduin (Niederlande).

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Der am 22.04.1992 geborene Kläger war mit beiden Beklagten sowie deren Streit­helfer L3 am 11.04.2008 in die Niederlande gefahren. Er selbst verfügte über einen 4 qm großen Lenkdrachen, mit dem er sich am Strand auf einem Board mit Reifen vom Wind ziehen lassen konnte. Beide Beklagte und L3 hatten dem­gegenüber eigene Ausrüstungen zum Kitesurfen, das auf dem Meer ausgeübt wird.

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Am Vormittag des 12.04.2008 bot die damals 26 Jahre alte Beklagte zu 1), die bereits einen dreitägigen Einführungskurs in das Kitesurfen absolviert hatte, dem Kläger ihren eigenen ca. 7 qm großen Kite zum Üben an, während der Streithelfer L3 auf dem Meer dem Kitesurfen nachging. Der 28-jährige Beklagte zu 2) richtete den Schirm auf, um dem Kläger Starthilfe zu geben. Unter im Einzelnen streitigen Um­ständen wurde der Kläger beim Startversuch mit dem Kite von einer Windboe erfasst und prallte gegen eine Strandbude, die vom Startplatz mindestens 50 m entfernt war.

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Der Kläger erlitt eine Halswirbelfraktur und ist seither querschnittsgelähmt. Er kann sich vom Kopf abwärts nicht mehr bewegen und ist u.a. auf einen Blasenkatheter angewiesen. Er kann sich im Rollstuhl fortbewegen, den er mit einer Mundsteuerung bedient.

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Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagten hätten den Unfall schuldhaft ver­ursacht. Sie hätten sich darüber hinweggesetzt, dass der im Kitesurfen erfahrene Streithelfer L3 am Vorabend deutlich zu verstehen gegeben habe, dass der Klä­ger nur in seinem Beisein üben sollte. Sie hätten ihn als Anfänger bei dem herr­schenden starken Wind der Stärke 5 bis 6 nicht starten lassen dürfen. Auch sei der Startplatz in unmittelbarer Nähe der Strandbude gänzlich ungeeignet gewesen. Schließlich sei auch der Startvorgang nicht sachgerecht erfolgt, weil der Kite direkt in den Wind gehalten worden sei statt am Rand des sog. Windfensters. Er sei in einer einheitlichen Bewegung gegen die Strandbude gezogen worden, ohne die Sicher­heitsleine auslösen zu können.

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Die Beklagten haben demgegenüber behauptet, der Startversuch des Klägers mit dem Kite der Beklagten zu 1) sei mit Wissen und Billigung des Streithelfers L3 erfolgt. Die Windverhältnisse seien nicht zu gefährlich gewesen. Auch die Aus­führung des Startversuchs sei von ihrer Seite aus regelgerecht gewesen. Der Kläger selbst habe durch ein fehlerhaftes Manöver den Kite sofort in die sog. Powerzone gedreht, wodurch er der vollen Kraft des Windes ausgesetzt gewesen sei. Der Kläger sei dann gestürzt, habe sich aber wieder aufrichten und die sog. Bar erfassen können, um einen weiteren Startversuch vorzunehmen. Erst jetzt habe eine Boe den Kite erfasst, wodurch der Kläger in Richtung der Strandbude gezogen worden sei. Er sei den wie­derholten Aufforderungen, den Kite zu lösen, nicht gefolgt. Sie selbst seien Anfänger in der Sportart des Kitesurfens gewesen. Der Kläger habe demgegenüber geäußert, bereits über einige Erfahrung im Kitesurfen zu verfügen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe sich eigenverantwort­lich selbst gefährdet. Er habe die erforderliche Einsichtsfähigkeit in die Risiken des Kitesurfens gehabt. Die Beklagten hätten über kein überlegenes Sachwissen verfügt. Sie hätten sich nicht in die Rolle eines Übungsleiters begeben, sondern seien als schlichte Sportkameraden anzusehen. Warum der Kläger nicht die Sicherheitsleine betätigt habe, sei nicht plausibel.

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Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Das Landgericht habe den Zeugenbeweis L3 übergangen, der im Beisein der Beklag­ten eindeutig erklärt habe, dass der Kläger nur mit L3 üben sollte. Eine wirksame Einwilligung in die erlittene Körperverletzung liege schon deshalb nicht vor, weil weder die Eltern noch L3 dem konkreten Start zugestimmt hätten. Die beim Kitesurfen auftretenden Kräfte habe er nicht gekannt. Das Risiko einer Kollision mit der Strandbude sei ihm nicht bewusst gewesen. Die Beklagten hätten durch die Mit­hilfe beim Start an einem ungeeigneten Platz und zu starkem Wind sowie falscher Haltung des Drachens zum Wind seine Verletzung fahrlässig verursacht. Er habe weder einen zweiten Startversuch unternommen noch die Möglichkeit gehabt, die Sicherheitsleine zu betätigen.

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Der Kläger beantragt, abändernd

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1.

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die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn

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ein angemessenes Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitver­schuldens des Klägers von 40 %, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.04.2008

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sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.745,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins­satz seit dem 27.02.2012 zu zahlen,

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hilfsweise den Kläger von den Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte T und X aus der Kostenrechnung vom 07.02.2011 in Höhe von 3.745,88 Euro freizustellen,

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2.

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festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden mit einer Quote von 60 % zu ersetzen, soweit solche Ansprüche nicht auf Sozial­leistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

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Die Beklagten und der Streithelfer beantragen,

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           die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verhandlungsprotokolle und das angefochtene Urteil verwiesen.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L und L3.

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Wegen des Inhalts ihrer Aussagen wird auf den gefertigten Berichterstattervermerk verwiesen.

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Die Akten 55 Js 1255/08 und 55 Js 846/09 StA Essen lagen zur Information vor.

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II.

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Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

27

Eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB bzw. 823 Abs. 2 BGB in Ver­bindung mit § 229 StGB für die eingetretene Körperverletzung des Klägers lässt sich nicht feststellen.

28

1.

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Allerdings haben die Beklagten zu 1) und zu 2) durch die Überlassung der Kite-Aus­rüstung (Beklagte zu 1)) und die geleistete Starthilfe (Beklagter zu 2)) den Gesche­hensablauf mit in Gang gesetzt, der zur Verletzung des Klägers geführt hat. Die Handlungen der Beklagten haben die Körperverletzung des Klägers mitverursacht. Eine in Betracht kommende Haftung der Beklagten kann auch abweichend vom Landgericht nicht mit dem Gesichtspunkt einer eigenverantwortlichen Selbstgefähr­dung ausgeschlossen werden, weil es nach § 254 Abs. 1 BGB zu beurteilen ist, in welchem Umfang der Geschädigte durch sein eigenes Verhalten zur Schadensent­stehung beigetragen hat (vgl. BGH, VersR 1990, 540, 541) und im vorliegenden Fall der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte Grundsatz, dass das Mit­verschulden eines Kindes odes Jugendlichen in der Regel geringer zu bewerten ist als ein entsprechendes Mitverschulden eines Erwachsenen (vgl. BGH, VersR 2004, 392, 393), zu berücksichtigen wäre.

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2.

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Die Klage kann jedoch deshalb keinen Erfolg haben, weil ein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten nicht sicher festgestellt werden kann. Dieser Umstand geht zu Lasten des Klägers, der für ein haftungsbegründendes Handeln der Beklagten die Beweislast trägt.

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a)

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Ein Hinwegsetzen der Beklagten über eine ausdrückliche Erklärung des Streithelfers L3, dass der Kläger nur mit ihm (L3) üben sollte, steht nicht zur Überzeugung des Senats fest. Beide Beklagten haben eine derartige Erklärung des Streithelfers in Abrede gestellt. Der Streithelfer L3 hat bei seiner Vernehmung als Zeuge – als solcher war er zu hören, weil er einfacher Streithelfer, nicht streitgenössischer Neben­intervenient ist – zwar ausgesagt, er habe am Vorabend in der Runde klar gesagt, dass der Kläger nur mit ihm üben sollte. Diese Aussage reicht jedoch zur Über­zeugungsbildung des Senats nicht aus. Es war zu berücksichtigen, dass der Zeuge L3 ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Ihm war, wie er selbst bestätigt hat, von den Eltern des Klägers die Verantwortung für den minderjährigen Kläger übertragen worden. Der Zeuge muss deshalb befürchten, möglicherweise für ein eigenes Fehlverhalten seinerseits auf Schadensersatz in An­spruch genommen zu werden. Diese Lage könnte Veranlassung geben, seine eigene Rolle in dem Geschehen geschönt darzustellen. Hinzu kommt, dass kein nachvoll­ziehbarer Grund ersichtlich ist, warum die Beklagten sich über einen entgegen­stehenden und auch deutlich geäußerten Willen des Streithelfers hätten hinweg­setzen sollen. Nach alledem ist der Senat nicht davon überzeugt, dass es eine aus­drückliche Erklärung des Streithelfers L3 tatsächlich gegeben hat, wonach der Kläger nur mit ihm üben sollte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der entsprechenden Darstellung des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung durch den Senat.

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b)

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Ein Fehler der Beklagten beim Startversuch des Klägers durch falsche Haltung des Kites ist ebenfalls nicht festzustellen. Keiner der vernommenen Zeugen hat den kon­kreten Startvorgang gesehen. Der Beklagte zu 2) hat bei seiner Anhörung erklärt, dass er mit dem vom Boden aufgenommenen Schirm einige Schritte zur Seite ge­gangen sei, um in den sog. Windfensterrand zu kommen. Das kann nicht widerlegt werden. Die Darstellung der Beklagten, dass der Kläger den Drachen fehlerhaft sofort in die sog. „Powerzone“ gezogen habe, ist durchaus möglich. Der unbeteiligte und in der Sportart sehr erfahrene Zeuge L hat bestätigt, dass ein Heranziehen der Bar an den Körper zu mehr Winddruck führt und das Sportgerät für Anfänger dann leicht außer Kontrolle gerät.

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c)

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Den Beklagten kann auch nicht die Wahl eines ungeeigneten und wegen der Nähe zur Strandbude gefährlichen Startplatzes vorgeworfen werden. Zwar hat der Zeuge L, bei dem es sich um einen erfahrenen Kitesurfer handelt, ausgesagt, dass der Startplatz ungünstig und aus seiner Sicht nicht geeignet gewesen sei. Der Zeuge hat jedoch den genauen Ort des Startes nicht gesehen. Er ist erst aufmerksam ge­worden, als der Kite über die Strandbude flog. Die Beklagte zu 1) hat den Startplatz auf dem Luftbild Bl. 73 der beigezogenen Strafakten eingezeichnet. Von diesem Startort ist mangels entgegenstehender tragfähiger anderer Angaben auszugehen.

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Der Senat sieht sich nach dem Ergebnis der Parteianhörung und Beweisaufnahme insbesondere nicht in der Lage, einen Startplatz unmittelbar am Fuß der Dünen in südwestlicher Richtung von der Strandbude festzustellen, wie er etwa in dem als Anlage 2 zum nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 30.11.2012 vorgelegten Luftbild eingezeichnet worden ist.

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Nach den Hinweisen in dem vom Kläger vorgelegten „Work- und Stylebook Kite Boarding“ (Bl. 545 a d.A.) soll der freie Raum in Windrichtung mindestens zwei Lei­nenlängen betragen (S. 21 des Buches). Die Leinenlänge des Kites der Beklagten zu 1) betrug unstreitig 25 m, woraus eine Sicherheitszone von 50 m folgt. Dass dieser Sicherheitsraum beim Start des Klägers unterschritten war, ist nicht festzustellen. Zudem wird der freie Raum ausdrücklich in Windrichtung verlangt. Die Windrichtung hat die Beklagte zu 1) auf dem Luftbild etwa parallel zur Strand-Wasser-Linie ein­gezeichnet, was einer Richtung aus Südwest entspricht. Auch der Zeuge L2 hat bei seiner polizeilichen Vernehmung am 28.08.2008 eine Zeichnung angefertigt, in der er die Windrichtung mit Südwest angegeben hat (Bl. 18 der Strafakten). Bei seiner Vernehmung vor dem Senat hatte er den Wind aus eher West-Südwest in Er­innerung. Auch diese Windrichtung ist aber vom angegebenen Startplatz aus nicht auf die Strandbude gerichtet. Die Strandbude liegt vom Startplatz aus in östlicher bis ostsüdöstlicher Richtung. Danach war hier in Windrichtung genügend freier Raum gegeben, selbst wenn Westwind geherrscht haben sollte, wie der Kläger nunmehr behauptet. Hinzukommt, dass der Zeuge L3 nach dem Ergebnis der Beweis­aufnahme von demselben Ort gestartet war und dabei keine Schwierigkeiten gehabt hatte. Er hat auch die, wie er wusste, im Gegensatz zu ihm unerfahrenen Beklagten nicht auf vom Startplatz ausgehende Gefahren hingewiesen, obwohl er erkennen musste, dass sie voraussichtlich etwa vom selben Ort starten würden. Unter diesen Umständen ist das Handeln der Beklagten jedenfalls nicht vorwerfbar, wenn sie dem Vorbild ihres erfahrenen Begleiters folgten und auch der Kläger, der sich nach unwiderlegter Darstellung der Beklagten zu 1) als nicht unerfahren bezeichnet hatte, keine Bedenken anmeldete. Auch andere Kitesurfer sollen, so die Beklagten, von dem Strandabschnitt gestartet sein.

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d)

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Schließlich kann den Beklagten auch nicht angelastet werden, den Kläger bei zu starkem Wind starten gelassen zu haben. Nach der glaubhaften Aussage des Zeu­gen L hat die Windstärke 5 bis 6 betragen. Der Zeuge hat ausgesagt, dass bei dieser Windstärke Anfänger nicht starten sollten. Das ist jedoch die Einschätzung eines erfahrenen Kitesurfers. Abzustellen ist hier aber auf den Erkenntnisstand der Beklagten. Die mündliche Verhandlung vor dem Senat hat ergeben, dass beide Be­klagten selbst Anfänger waren. Die Beklagte zu 1) hatte nach ihren Angaben zwar im Vorjahr einen dreitägigen Einführungskurs in das Kitesurfen absolviert. Dabei war aber nach ihren Angaben über konkrete Windstärken nicht gesprochen worden. Bis zum Unglückswochenende hatte die Beklagte zu 1) kein Kitesurfen mehr betrieben, sondern lediglich im Beisein des Zeugen L3 eine eigene Ausrüstung gekauft. Noch geringer waren die Kenntnisse des Beklagten zu 2). Dieser hat keinen Kurs absolviert und seine Ausrüstung im Internet ersteigert. Er hatte lediglich – wie auch der Kläger – Erfahrung mit einem Lenkdrachen. Unter diesen Umständen kann von einem überlegenen Sachwissen der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht gespro­chen werden. Vielmehr ist nach den unwiderlegten Angaben der Beklagten davon aus­zugehen, dass der Kläger ihnen gegenüber von gewissen Erfahrungen mit dem Kitesurfen gesprochen hatte, was nicht fernliegend ist, wenn ein Jugendlicher begie­rig ist, die Ausrüstung eines Dritten geliehen zu bekommen. Weiter ist zu berücksich­tigen, dass der Zeuge L3 als Erfahrenster der Beteiligten am Morgen nach eige­ner Aussage den Wind als gut bezeichnet hatte. Warnungen hinsichtlich der Wind­stärke hat er nicht ausgesprochen. Auch aus dem vorgelegten Workbook ergeben sich keine Grenzen hinsichtlich der Windstärke. Bei dieser Sachlage kommt der Senat zu dem Schluss, dass die Beklagten in ihrer konkreten Situation die Verlet­zung des Klägers nicht voraussehen konnten. Ihnen ist subjektiv kein Fahrlässig­keitsvorwurf zu machen.

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3.

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Die vom Kläger beantragte weitere Beweisaufnahme durch Einholung eines Sach­verständigengutachtens war nicht geboten. Da weder der konkrete Startort noch der Ablauf des Startversuchs des Klägers feststehen, fehlt es an ausreichenden An­knüpfungspunkten für eine sachverständige Überprüfung. Ob den Beklagten ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann, ist im Übrigen eine juristische Bewer­tung.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 101, 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.