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Oberlandesgericht Hamm·I-6 U 4/11·23.03.2011

Berufung wegen behaupteter unfallbedingter Hirnblutung zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtBeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich in Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld und macht geltend, die Hirnblutung sei durch den Unfall ausgelöst worden. Das Berufungsgericht stützt sich auf das erstinstanzliche Sachverständigengutachten, das keinen kausalen Zusammenhang feststellte. Ein weiteres Gutachten wird mangels Voraussetzungen des § 412 ZPO abgelehnt. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Bielefeld wird zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn der Berufungsführer den in dem Hinweisschreiben bezeichneten Mangel nicht substantiiert beseitigt.

2

Für die Feststellung eines Kausalzusammenhangs trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast; das Gericht muss gemäß § 286 ZPO von der behaupteten Ursache überzeugt werden.

3

Die Stellungnahme eines nachträglich behandelnden Arztes rechtfertigt nicht automatisch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, solange das vorhandene Gutachten überzeugend ist.

4

Ein weiteres Sachverständigengutachten ist nur nach § 412 ZPO einzuholen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass ein anderer Sachverständiger über wesentliche überlegene Kenntnisse verfügt.

5

Die Kostenentscheidung folgt nach § 97 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Parteistandpunkt; der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 286 ZPO§ 412 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 2 O 89/10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. November 2010 verkündete

Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Gründe

2

Die Berufung war aus den Gründen des Hinweisschreibens vom 17. Februar 2011 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

3

Die Stellungnahme des Klägers vom 21. März 2011 führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Es mag sein, dass der nunmehr behandelnde Neurologe die Meinung vertritt, dass die Hirnblutung durch den Schock des Unfalls ausgelöst worden wäre. Diese Frage ist jedoch im vorliegenden Rechtsstreit bereits erstinstanzlich durch ein Sachverständigengutachten überprüft worden. Die Sachverständige Dr. T hat einen solchen Zusammenhang bei eingehender Befragung im Termin vom 08. Oktober 2010 gerade nicht bejaht. Sie hat überzeugend ausgeführt, dass Hochdruckpatienten derartige Blutungen jederzeit unabhängig von einem Schreckerlebnis bekommen können. Danach ist eine Überzeugung (§ 286 ZPO), dass gerade der Unfall die Hirnblutung ausgelöst hätte, nicht zu gewinnen. Ein weiteres Sachverständigengutachten ist nicht einzuholen, weil die Voraussetzungen des § 412 ZPO nicht vorliegen, insbesondere nicht ersichtlich ist, dass ein anderer Sachverständiger über überlegene Kenntnisse verfügen würde.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.