Feststellung eines Vergleichs zur Abgeltung von Ansprüchen aus Verkehrsunfall
KI-Zusammenfassung
Der Senat stellt nach § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO fest, dass zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen wurde. Die Beklagte zahlt €805,90 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von €114,78; damit sind alle Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 03.11.2008 abgegolten. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Der Entscheidungstext enthält keine weiteren Entscheidungsgründe.
Ausgang: Feststellung des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO; Zahlungs- und Kostenregelung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann gemäß § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO feststellen, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen ist und dessen Inhalt verbindlich wiedergeben.
Ein Vergleich, durch den die Parteien eine bestimmte Zahlung und die Übernahme vorgerichtlicher Kosten vereinbaren, führt zur Erledigung der ausdrücklich bezeichneten Ansprüche aus dem bezeichneten Schadenereignis.
Die Vereinbarung über die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist Bestandteil des Vergleichs und begründet einen erstattungsfähigen Anspruch, sofern sie ausdrücklich vereinbart wurde.
Eine gerichtliche Vergleichsregelung kann die Kosten des Rechtsstreits dergestalt regeln, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden und damit keine Partei die Prozesskosten trägt.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 8 O 45/10
Tenor
Der Senat stellt gemäß § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO fest, dass zwischen den Parteien ein Vergleich mit folgendem Inhalt zustande gekommen ist:
1.
Die Beklagte zahlt an den Kläger noch 805,90 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 114,78 €.
2.
Damit sind sämtliche Ansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 03.11.2008 in T, X-Straße, abgegolten.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.