Berufung teils stattgegeben: Abänderung des Landgerichts zur Zahlung und Kostenaufteilung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund ein. Das Oberlandesgericht Hamm änderte das Urteil und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 2.530,66 Euro zzgl. Zinsen sowie weiterer 265,70 Euro; weitergehende Ansprüche blieben abgewiesen. Die Kosten wurden anteilig verteilt und das Urteil vorläufig vollstreckbar erklärt.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung verurteilt, weitergehende Klage abgewiesen; weitergehende Berufung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann das Urteil der Vorinstanz abändern und dem Kläger hinsichtlich seines Anspruchs ganz oder teilweise stattgeben.
Bei Zahlungsansprüchen kann das Gericht Zinsen in der vom Richter festgesetzten Höhe über dem Basiszinssatz zusprechen.
Die Gerichtskosten werden nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zwischen den Parteien verteilt.
Ein Zivilurteil kann vom Gericht als vorläufig vollstreckbar erklärt werden, um die Durchsetzbarkeit des Anspruchs bis zur Rechtskraft sicherzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 21 O 26/10
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.08.2010 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.530,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2009 sowie weitere 265,70 Euro zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 72 % und die Beklagte zu 28 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu
87 % und die Beklagte zu 13 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.