GOA: Ersatz ärztlicher Abklärungskosten für Polizeibeamte nach Chemikalienbrand
KI-Zusammenfassung
Nach einer durch Mitarbeiter der Beklagten verursachten Rauchentwicklung setzte das Land Polizeibeamte zur Gefahrenabsicherung ein und ließ diese wegen möglicher Intoxikation ärztlich abklären. Das OLG sprach dem Land die Behandlungskosten nach §§ 677, 683 BGB als Geschäftsführung ohne Auftrag zu, auch ohne nachweisbare Gesundheitsschädigung. Nicht ersatzfähig seien dagegen fortgezahlte Dienstbezüge während des Klinikaufenthalts, da sie beamtenrechtlich ohnehin anfielen. Deliktische Ansprüche scheiterten, weil die festgestellten Reizerscheinungen die Erheblichkeitsschwelle einer Gesundheitsverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB nicht erreichten.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Behandlungskosten zugesprochen, weitergehende Ansprüche (u.a. Dienstbezüge) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) können auch dann anwendbar sein, wenn ein Verwaltungsträger im Rahmen hoheitlicher Gefahrenabwehr tätig wird, zugleich aber ein fremdes Geschäft im Interesse eines Privaten besorgt.
Der Brandverursacher kann nach §§ 677, 683 BGB zur Erstattung angemessener Kosten einer ärztlichen Abklärung verpflichtet sein, wenn Einsatzkräfte wegen eines objektiv bestehenden Verdachts einer Gesundheitsgefährdung untersucht werden müssen, auch wenn sich nachträglich keine Schädigung bestätigt.
Fortgezahlte Dienstbezüge während einer einsatzbedingten Abwesenheit sind keine ersatzfähigen Aufwendungen i.S.d. §§ 677, 683 BGB, wenn sie aufgrund beamtenrechtlicher Pflicht unabhängig von der Maßnahme ohnehin zu leisten sind und ein bezifferbarer Ausfall nicht dargelegt ist.
Eine Gesundheitsbeschädigung oder Körperverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB setzt eine gewisse Erheblichkeit voraus; bloß geringfügige, vorübergehende Befindlichkeitsstörungen ohne Beschwerden genügen hierfür nicht.
Ein Ausschluss der GoA durch spezialgesetzliche Kostenregelungen setzt eine abschließende gesetzliche Anordnung voraus; fehlt es daran, bleibt der Rückgriff auf §§ 677 ff. BGB eröffnet.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 2 O 35/10
Leitsatz
1.
Werden bei einem Brandereignis Polizeibeamte zur Absicherung des Gefahrenortes eingesetzt und müssen sich danach wegen des Verdachts einer gesundheitlichen Schädigung einer ärztlichen Abklärung unterziehen, so kann der Dienstherr die hierfür entstehenden Behandlungskosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag vom Brandverursacher ersetzt verlangen (auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Beamten keinerlei Gesundheitsschädigung oder Körperverletzung davongetragen haben).
2.
Eine schadensersatzrechtlich relevante Gesundheitsbeschädigung oder Körperverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB setzt eine gewisse Erheblichkeit voraus. Leichteste Zustandsveränderungen im Rahmen der Brandbreite üblicher, alltäglicher körperlicher Befindlichkeiten, die gemeinhin nicht als "krank" oder Beeinträchtigung der Gesundheit oder des Körpers angesehen werden, fallen nicht darunter.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. April 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Die Beklagte bleibt verurteilt, an das klagende Land 4.931,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, das klagende Land von den Ansprüchen der Rechtsanwälte T, von der P und I, auf Zahlung vorgerichtlicher Kosten i. H. v. 256,62 Euro freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen das klagende Land 24 % und die Beklagte 76 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen das klagende Land 11 % und die Beklagte 89 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO)
I.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
1.
Das klagende Land hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der ärztlichen Behandlungskosten für die Polizeibeamten O und I1 in der im Tenor genannten Höhe aus §§ 683, 677 BGB. Ein weitergehender Erstattungsanspruch (bzgl. der während des stationären Aufenthalts der Beamten gezahlten Dienstbezüge) besteht hingegen nicht.
a) Das klagende Land hat mit dem Einsatz der Polizeibeamten auch ein Geschäft der Beklagten geführt. Die Polizeibeamten waren zur Absperrung und Aufnahme von Personalien bei der Hauptverwaltung eines Kaufhauskonzerns in F eingesetzt worden, in dessen Räumlichkeiten es zu einer Reaktion von von Mitarbeitern der Beklagten zurückgelassenen Chemikalien mit erheblicher Rauchentwicklung gekommen war. Insbesondere die Absicherung des Gebäudes vor und während des Einsatzes der Feuerwehr war auch im Interesse der Beklagten und entsprach deren zumindest mutmaßlichen Willen, da so gewährleistet werden konnte, dass nicht etwa Dritte in den Gefahrenbereich gelangten oder Schaulustige den Feuerwehreinsatz behinderten. Das trug wiederum dazu bei, dass der Umfang des Schadens bzw. der Kreis etwaiger geschädigter Personen klein gehalten werden konnte. Dass die vom klagenden Land eingesetzten Polizeibeamten hier hoheitlich, zur Gefahrenabwehr, tätig geworden sind, hindert die Annahme einer privatrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag für die Beklagte nicht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, sind die §§ 677 ff. BGB grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern und Privatpersonen anwendbar. Die Annahme einer zivilrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag der Verwaltung für den Bürger verbietet sich nicht einmal dann ohne weiteres, wenn die öffentliche Hand bei dem betreffenden Vorgang hauptsächlich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig geworden ist (BGH VersR 2007, 1707; BGH VersR 2004, 782; BGH NJW 1975, 47, 49; BGH NJW 1963, 1825; str., vgl. Staudinger-Bergman BGB 2006 Vor. §§ 677 ff. Rdn. 281 und MünchKomm-Seiler BGB 5. Aufl. Vor § 677 Rdn. 31).
b) Im Zuge dieses Einsatzes hatte das klagende Land Aufwendungen aufgrund der medizinischen Behandlung der beiden Polizeibeamten in der im Tenor genannten Höhe. Da die Polizeibeamten – zwar außerhalb des Gebäudes – aber in unmittelbarer Nähe zu dem sich entwickelnden Rauch eingesetzt waren und sich im Rauchgas der Gefahrenstoff "Trimethylhexamethylendiamin" der Gefahrenklasse 3 befand, der Atemwegsreizungen und Lungenödeme hervorrufen kann, was die Feuerwehr im Laufe ihres Einsatzes festgestellt hatte, war der Eintritt der Intoxikation bzw. der Umfang einer etwaigen Intoxikation sowie die Gefahr der Entstehung eines Lungenödems medizinisch abzuklären. Die entsprechenden ärztlichen Aufwendungen hierfür, die nach erstinstanzlicher Beweiserhebung durch Sachverständige in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit sind, waren angemessen.
Anderes gilt für die während des stationären Aufenthalts der Beamten vom klagenden Land weitergezahlten Dienstbezüge. Diese sind keine Aufwendungen im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag, sondern wurden aufgrund beamtenrechtlicher Verpflichtungen des klagenden Landes – unabhängig vom stationären Aufenthalt der Beamten – gezahlt. Sie wären auch ohne die aufgrund des genannten Einsatzes notwendig gewordene stationäre medizinische Abklärung gezahlt worden. Auch ein von §§ 677, 683 BGB erfasster Schaden (vgl. dazu Palandt-Sprau BGB 70. Aufl. § 683 Rdn. 8) des klagenden Landes ist nicht ersichtlich. Das klagende Land konnte zwar auf die Dienste der Polizeibeamten während ihres stationären Aufenthalts nicht zurückgreifen. Ein bezifferbarer Schaden ist insoweit aber nicht dargetan.
c) Ein Ausschluss des Anspruch nach den §§ 677, 683 BGB, weil besondere Bestimmungen das Verhältnis zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer abweichend regeln (vgl. BGH VersR 2007, 1707; BGH VersR 2004, 782), ihn insbesondere zu unentgeltlichem Tätigwerden verpflichten (BGH NJW 1963, 1825, 1826), liegt nicht vor. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dahingehend, dass öffentlich-rechtliche Gebührenvorschriften die erstattungsfähigen Auslagen und Gebühren für polizeiliche Amtshandlungen abschließend regeln, besteht im nordrhein-westfälischen Landesrecht nicht. Es ist dort keine Kostenfreiheit für polizeiliche Amtshandlungen bestimmt "soweit nichts anderes bestimmt ist" (anders als in BGH VersR 2004, 782).
Auch ein Umkehrschluss aus dem Umstand, dass im nordrhein-westfälischen Polizei- und Ordnungsrecht nur an vereinzelten Stellen Erstattungsansprüche geregelt sind bzw. nur vereinzelt auf die Anwendbarkeit der Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag verwiesen wird (z.B. §§ 46 Abs. 3 PolGNW, 42 Abs. 2 OBGNW i.V.m. § 67 PolGNW), verbietet sich. Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass das Land weitergehende Ansprüche nach den allgemeinen, o.g. Grundsätzen ausschließen wollte. Die entsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung war bei Schaffung der geltenden Regelungen des PolGNW und des OBGNW bereits seit langem existent und bekannt. Wenn der Gesetzgeber hiervon hätte abweichen wollen, so hätte er dies durch eine klare Regelung (vergleichbar der oben erwähnten) tun können, was aber gerade nicht erfolgte. Auch aus dem allgemeinen Grundsatz, dass das Einschreiten der Polizei oder Ordnungsbehörde (vgl. § 45 OBGNW) grundsätzlich steuerfinanziert ist, so dass der Staat die Kosten der hoheitlichen Maßnahme selbst zu tragen hat, lässt sich keine die Anwendbarkeit der §§ 677 ff. BGB ausschließende Regelung herleiten. Hier geht es nicht um die Kosten des Polizeieinsatzes als hoheitlicher Maßnahme selbst, sondern um besondere Aufwendungen, die lediglich als Folge des Polizeieinsatzes aufgetreten sind.
d) Eine Reduzierung des Schadensersatzanspruches wegen einer Mitverantwortlichkeit des klagenden Landes ist nicht vorzunehmen. Trifft Eigen- mit Fremdgeschäftsführung (wie hier) zusammen, so sind, wenn sich die Aufwendungen gegenständlich abgrenzen lassen, diese entsprechend zuzuschreiben, ansonsten sind sie nach dem Gewicht der Verantwortlichkeit, Interessen und Vorteilen zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer aufzuteilen (BGHZ 68, 235). Eine gegenständliche Aufteilung ist hier nicht möglich. Das Übergewicht der Verantwortlichkeit liegt bei der Beklagten, deren Mitarbeiter die Rauchentwicklung – wenn auch fahrlässig – verursacht haben. Dem klagenden Land kann auch nicht vorgeworfen werden, dass die Polizeibeamten – anders als einige Feuerwehrleute – keinen Atemschutz trugen. Anders als die Feuerwehr, befanden sie sich außerhalb des Gebäudes, in dem es zur Rauchentwicklung kam. Es war auch nicht von Anfang an klar, dass im Rauchgas der genannte Gefahrenstoff enthalten war. Die Polizeibeamten waren auch nicht mit Atemschutzgeräten ausgerüstet und es wäre überzogen, wenn man eine entsprechende Ausrüstung auf den Streifenwagen generell verlangen wollte. Auch das überwiegende Interesse an der Absicherung des Einsatzortes lag bei der Beklagten, auf die – wenn z.B. unbeteiligte Personen in den Gefahrenbereich gelangt und hierbei verletzt oder getötet worden wären – weitere Schadensersatzansprüche zugekommen wären. Das klagende Land handelte hingegen allein im Rahmen seiner gefahrenabwehrrechtlichen Aufgaben und aufgrund seiner Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit seiner Bürger.
2.
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich hingegen nicht aus §§ 831 BGB i.V.m. § 99 LBGNW a.F. (= § 82 LBGNW n.F.). Dieser scheidet schon deswegen aus, weil bei den beiden eingesetzten Polizeibeamten eine schadensersatzrechtlich relevante Gesundheitsbeschädigung oder Körperverletzung nicht vorlag. Bei dem Polizeibeamten O war nach dem Einsatz lediglich eine gerötete Rachenschleimhaut – bei ansonsten Beschwerdefreiheit -, bei I1 ein leicht geröteter Rachen und eine vorübergehend "pelzige Zunge" – bei ansonsten Beschwerdefreiheit - gegeben. Eine Gesundheitsbeschädigung oder Körperverletzung liegt in jedem Hervorrufen eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustandes. Unerheblich ist, ob Schmerzzustände auftreten oder eine tief greifende Veränderung der Befindlichkeit eingetreten ist (BGH NJW 2005, 2614; BGHZ 114, 284). Allerdings muss man eine gewisse Erheblichkeit verlangen (vgl. MünchKomm-Wagner a.a.O. § 823 Rdn. 73; BeckOK-Spindler BGB § 823 Rdn. 30 unter Hinweis auf BGH NJW 1953, 1440 und BVerwG NJW 1972, 1726; AG Köln NJW-RR 2001, 1675), da leichteste Zustandsveränderungen im Rahmen der Bandbreite üblicher, alltäglicher körperlicher Befindlichkeiten, die gemeinhin nicht als "krank" oder Beeinträchtigung der Gesundheit oder des Körpers angesehen werden, eben noch kein von den normalen körperlichen Funktionen abweichender Zustand ist. Eine vorübergehend "pelzige" Zunge und eine vorübergehende Rachenrötung ohne Beschwerden erreicht die erforderliche Erheblichkeit nicht. Anders als in dem Fall BGHZ 114, 284, auf den sich das klagende Land bezieht, wo bereits das Tragen des HIV-Virus auch ohne Ausbruch der Krankheit als Gesundheitsbeschädigung angesehen wurde, war hier ein Verbleib von Giftstoffen im Körper der Beamten, welche eventuell zu einem späteren Zeitpunkt noch gravierendere Schäden hätten hervorrufen können, nicht feststellbar.
3.
Die Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten (geltend gemacht wurde eine Gebühr von 0,65), war entsprechend dem tatsächlich maßgeblichen Gebührenwert zuzusprechen.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB. Klagezustellung war am 06.07.2007 (nicht – so das Landgericht -: 06.07.2006). Soweit in dem im Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 20.10.2011 niederlegten Tenor das Datum 06.06.2007 genannt ist, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, der hiermit korrigiert wird.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Anwendbarkeit der Regelungen der §§ 677 ff. BGB auch in der hier maßgeblichen Konstellation eines hoheitlich handelnden Verwaltungsträgers ist höchstrichterlich bereits seit langem und vielfach anerkannt. Die maßgeblichen Grundsätze sind bereits höchstrichterlich entschieden. Darüber hinaus ist die vorliegende Konstellation – das zeigt sich an der geringen Zahl veröffentlichter Fälle -, in der ein schadensersatzrechtliches Vorgehens mangels eigenen Schadens des Dienstherrn oder auf diesen übergegangenen Schadens nicht in Betracht kommt und nur die §§ 677 ff. BGB als Anspruchsgrundlage verbleiben, denkbar selten.