Zustellfiktion §184 ZPO: Fehlerhafte Anordnung macht Zustellung unwirksam
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte rügte die Unzulässigkeit ihres Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil. Das OLG Hamm hob das Urteil des Landgerichts auf, weil die Anordnung nach § 184 ZPO keinen hinreichenden Hinweis auf den Zeitpunkt der Zustellfiktion bzw. eine konkrete Frist enthielt. Dadurch war die spätere Zustellung durch Aufgabe zur Post unwirksam und die Rechtzeitigkeit des Einspruchs nicht feststellbar. Die Sache wurde an das Landgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreiche; Urteil des Landgerichts aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt in der Anordnung nach § 184 Abs. 1 ZPO ein deutlicher Hinweis auf den Zeitpunkt des Eintritts der Zustellfiktion nach § 184 Abs. 2 ZPO, ist eine spätere Zustellung durch Aufgabe zur Post unwirksam.
Bestimmt das Gericht nach § 184 Abs. 2 S. 2 ZPO eine vom Gesetzesregelfall abweichende Frist, so muss diese Frist in der Anordnung konkret genannt werden; unterbleibt dies, lässt sich der Beginn der Zustellfiktion nicht feststellen.
Zur Feststellung der Rechtzeitigkeit eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil ist der Zeitpunkt der Zustellfiktion maßgeblich; kann dieser wegen fehlerhafter Anordnung nicht ermittelt werden, ist eine Verfristung nicht nachweisbar.
Form- und Verfahrensvorschriften des § 184 ZPO sind wesentlich für die Wirksamkeit der Zustellung per Aufgabe zur Post; formelle Mängel führen zur Unwirksamkeit der Zustellung.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 3 O 572/09
Leitsatz
1. Ein fehelender Hinweis gem. § 184 Abs. 2 S. 1 ZPO auf den Zeitpunkt des Eintritts der Zustellfiktion in der Anordnung nach § 184 Abs. 1 ZPO macht eine spältere Zustellung durch Aufgabe zur Post unwirksam.
2. Hat das Gericht in der Anordnung nach § 184 Abs. 1 ZPO eine Formulierung gewählt, die darauf schließen lässt, dass es eine Frist i.S.v. § 184 Abs. 2 S. 2 ZPO bestimmten wollte, benennt diese Frist aber nicht konkret, so lässt sich eine Verfristung eines späteren Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil mangels Kenntnis des Zeitpunktes, zu dem die Zustellfiktion eintritt, nicht feststellen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 24.03.2011 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des zweiten Rechtszuges – an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2; 313a ZPO)
I.
Auf die Berufung der Beklagten (ehemals Beklagte zu 2) war der Rechtsstreit gem. § 538 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 27.08.2010 zu Unrecht als unzulässig verworfen.
Das Versäumnisurteil ist wegen eines Fehlers in der verfahrenseinleitenden Entscheidung nach § 184 ZPO nicht wirksam zugestellt worden.
Das Versäumnisurteil sollte aufgrund der Verfügung vom 27.08.2010 durch Aufgabe zur Post gem. § 184 ZPO (u.a.) an die seinerzeitige Beklagte zu 2) zugestellt werden. Die Aufgabe zur Post erfolgte am 02.09.2010. Der der Zustellung des Versäumnisurteils durch Aufgabe zur Post vorausgehende verfahrenseinleitenden Beschluss nach § 184 ZPO vom 12.02.2010 (Bl. 24 d.A.) ist mangelhaft. In dem Beschluss heißt es: "Wird ein Zustellungsbevollmächtiger nicht benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das zuzustellende Schriftstück zur Post gegeben wird. In diesem Fall gilt das Schriftstück zur Frist – wie anliegende Vfg. nach Aufgabe zur Post als zugestellt". Es ist hier aber schon keine entsprechende Frist aus einer anliegenden Verfügung ersichtlich. Die einzig anliegende Verfügung ist eine solche zur Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens, aus der sich aber keine Fristen zur Zustellfiktion des § 184 Abs. 2 ZPO ergeben. Da in der Anordnung nach § 184 Abs. 1 ZPO auf die Folgen der Zustellfiktion nach § 184 Abs. 2 S. 1 bzw. 2 ZPO hinzuweisen ist, führt die o.g. unzureichende Beschlussformulierung zur Unwirksamkeit auch der Zustellung des Versäumnisurteils durch Aufgabe zur Post. Werden Form oder Verfahren in wesentlichen Punkten, zu denen auch ein fehlender oder unrichtiger Hinweis nach § 184 Abs. 2 S. 3 ZPO gehört, nicht eingehalten, so macht dies nach einhelliger Ansicht die spätere Zustellung durch Aufgabe zur Post unwirksam (vgl. nur: MünchKomm-ZPO-Häublein 3. Aufl. § 184 Rdn. 15; Prütting/Gehrlein-Kessen ZPO 3. Aufl. § 184 Rdn. 2; Stein/Jonas-Roth ZPO 22. Aufl. § 184 Rdn. 14).
Selbst, wenn man das anders sehen wollte, so wäre entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht feststellbar, dass der am 11.02.2011 eingegangene Einspruch der Beklagten (ehemals Beklagte zu 2) nicht fristgerecht war, da der Zeitpunkt, zu dem die Zustellfiktion des § 184 Abs. 2 ZPO eintritt, nicht feststellbar ist, denn die entsprechende Frist wurde im Beschluss nicht festgesetzt. Zur Feststellung des Zeitpunktes der Zustellfiktion ist dem Senat auch der Rückgriff auf den gesetzlichen Regelfall des § 184 Abs. 2 S. 1 ZPO verwehrt, denn nach § 184 Abs. 2 S. 2 ZPO kann das Gericht eine längere Frist bestimmen. Hier kann aber aufgrund der Beschlussformulierung nicht festgestellt werden, ob die Frist verlängert wurde oder es bei der zweiwöchigen Frist verbleiben sollte.
II.
Die Nebenentscheidung folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Anlass für eine Zulassung der Revision bestand nicht.