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Oberlandesgericht Hamm·I-5 W 27/11·14.04.2011

Sofortige Beschwerde in der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKosten- und Gebührenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin erhob sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts im Zwangsvollstreckungsverfahren. Das OLG Hamm hielt die Beschwerde für zulässig, jedoch unbegründet, und wies sie zurück. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin. Der Gegenstandswert wurde für die Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs auf 10.000 € festgesetzt; dabei bleibt ein beantragtes Ordnungsgeld bei der Schätzung außer Betracht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Landgerichtsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt die Beschwerdeführerin; Gegenstandswert auf 10.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde nach § 793 i.V.m. §§ 567, 569 ZPO ist zwar zulässig, bleibt jedoch unbegründet, wenn keine substantiierten, entscheidungserheblichen Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung vorgebracht werden.

2

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; bei Zurückweisung der Beschwerde trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens.

3

Bei der Zwangsvollstreckung bemisst sich der Gegenstandswert nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert, den die zu erstrebende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat; die Schätzung erfolgt nach § 3 ZPO.

4

Bei der Schätzung des Gegenstandswerts ist die Höhe eines im Rahmen der §§ 888, 890 ZPO beantragten oder festgesetzten Ordnungsgeldes unbeachtlich; das Interesse an der Vornahme der Handlung kann dem Wert der Hauptsache entsprechen, ist aber im Einzelfall zu bemessen.

Relevante Normen
§ 793 i.V.m. §§ 567, 569 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG§ 3 ZPO§ 888 ZPO§ 890 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 5 O 506/09

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 10.02.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 €.

Gründe

2

I.

3

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 793 i.V.m. §§ 567, 569 ZPO), jedoch unbegründet. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Die sofortige Beschwerde ist im Übrigen nicht weiter begründet worden.

4

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

5

II.

6

Der Gegenstandswert ist auf 10.000,00 € festzusetzen. Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG bemisst sich der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Der Wert ist gemäß § 3 ZPO zu schätzen, bei der Schätzung ist die Höhe des im Rahmen der §§ 888, 890 ZPO beantragten bzw. festgesetzten Ordnungsgeldes unerheblich (vgl. Gierl in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 4. Aufl. 2009, § 25, Rn. 19). Nach Auffassung des Senats entspricht das Interesse der Gläubigerin an der Vornahme der Handlung vorliegend dem der Hauptsache (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 3, Rn. 16, Stichwort "Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung"; OLG Köln NJOZ 2005, 2277). Da die Gläubigerin jedoch lediglich die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs begehrt, war der Gegenstandswert mit 10.000,00 € zu bemessen.