Gegenvorstellung gegen Streitwertfestsetzung in Vollstreckungsgegenklage zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete eine Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts von 125.000 € in einer Vollstreckungsgegenklage. Zentrale Frage war, welcher Betrag für die Streitwertbemessung zugrunde zu legen ist. Das Oberlandesgericht setzt den Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf Realisierbarkeit als Maßstab an. Mangels konkreter Begrenzung der Klage wurde die Gegenvorstellung zurückgewiesen.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Streitwertbeschluss wird zurückgewiesen; Streitwert auf 125.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Der Wert einer Vollstreckungsgegenklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung.
Für die Streitwertfestsetzung ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses zugrunde zu legen.
Der Nennbetrag ist unabhängig von der Realisierbarkeit der titulierten Forderung anzusetzen.
Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem Antrag der Klägerin; eine Reduzierung des Streitwerts kommt nur in Betracht, wenn aus Anträgen oder Klagebegründung eindeutig hervorgeht, dass nur ein Teilbetrag ausgeschlossen werden soll.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 014 O 467/10
Leitsatz
Der Wert einer Vollstreckungsgegegenklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Vollstreckung. Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen. Dies ist bei einer Sicherungs-gundschuld ihr Nennbetrag.
Tenor
Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 01.12.2011 gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 01.12.2011 wird zurückgewiesen.
Rubrum
Gründe Der nach Festsetzung des Streitwerts auf 125.000,- € eingegangene Schriftsatz der Klägerseite vom 01.12.2011 war als Gegenvorstellung auszulegen, die jedoch in der Sache keinen Erfolg hat. Der Wert einer Vollstreckungsgegenklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses. Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen. Da der Streitgegenstand ausschließlich vom Kläger der Vollstreckungsgegenklage bestimmt wird, kommt es nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz oder teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Prozesses unstreitig wird. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrages oder eines Restbetrages für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag zu Grunde zu legen (BGH NJW-RR 2006, 1146 m.w.N.). Anhand dieses Maßstabes beträgt der Streitwert für die Berufungsinstanz 125.000,- €, denn hierbei handelt es sich um den Nennbetrag der Sicherungsgrundschuld. Sowohl der ursprüngliche Klageantrag als auch der Antrag der Klägerin in der Berufungsinstanz enthalten keinerlei Begrenzungen auf einen Teilbetrag. Soweit teilweise eine konkludente Beschränkung des Gegenstandes der Vollstreckungsgegenklage bereits in der Angabe des Streitwertes gesehen wird (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 17.10.2003, Az. 13 W 54/03), ergibt sich eine solche Begrenzung jedenfalls im vorliegenden Fall nicht. Zwar hat die Klägerin hier den Streitwert mit 32.072,68 € angegeben. Im Rahmen der Klagebegründung hat die Klägerin jedoch formuliert, die E-Bank habe gegenüber der Beklagten Ansprüche aus der Ausfallbürgschaft von zunächst (Hervorhebung durch den Senat) 32.072,68 € reklamiert. Wegen der sich aus dieser Formulierung ergebenden Vorläufigkeit der Forderungshöhe und der uneingeschränkten Antragstellung kann hier in der Angabe des Streitwertes keine konkludente Begrenzung des Streitgegenstandes der Vollstreckungsgegenklage gesehen werden. Die Gegenvorstellung war danach zurückzuweisen.