Berufung: Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Brand – Klägerin als Versichererin abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt als Versichererin Ersatz wegen eines Feuerschadens an benachbarten Reihenhäusern und rügt die Abweisung der Klage. Streitpunkt ist die analoge Anwendung des nachbarrechtlichen Ausgleichs (§ 906 Abs.2 S.2 BGB) und eine Haftung nach § 830 BGB. Das OLG verneint die Ansprüche, weil die Beklagte nicht als nutzungsbestimmende Störerin des Grundstücks festgestellt werden kann und eine Analogie unzulässig bzw. nicht greift. Berufung zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin als Versichererin zurückgewiesen; Ansprüche aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG a.F.) und Analogie zu § 906/§ 830 BGB verneint
Abstrakte Rechtssätze
Die analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Unfallschäden (z. B. Brand, Wasserrohrbruch) ist grundsätzlich problematisch, da dadurch eine über die nachbarrechtliche Ausgleichspflicht hinausgehende Gefährdungshaftung begründet würde.
Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (auch bei Analogie) richtet sich gegen den Nutzer, der die beeinträchtigende Nutzungsart des emittierenden Grundstücks bestimmt; auf einzelne Inventargegenstände ist nicht abzustellen.
Eine analoge Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt voraus, dass bei jedem Beteiligten ein anspruchsbegründendes Verhalten vorliegt; sie kann nicht dazu dienen, die Beweisnot des Klägers zu beseitigen, wenn alternative Schadensursachen denkbar sind.
Ein Gericht ist nicht verpflichtet, Ermittlungsakten anzufordern, wenn der geltend gemachte Anspruch bereits aus dem eigenen substantiierten Vortrag des Klägers nicht hervorgeht; unzureichender Vortrag zu Verantwortlichkeit und Nutzungsbestimmung führt zur Abweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 11 O 69/10
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. März 2010 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicher¬heitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus übergegangenem Recht Zahlung wegen eines Feuerschadens vom 06.03.2008.
Der Ehemann der Beklagten ist Eigentümer des Reihenhauses I-Straße 162b, ####1 F, das zwischen den bei der Klägerin versicherten Reihenhäusern I-Straße 162a der Eheleute H und I2. 164a der Eheleute D steht.
Am 06.03.2008 brach in dem Reihenhaus des Ehemannes des Beklagten in dem von der Beklagten genutzten Schlafzimmer ein Brand aus, der auch die beiden unmittelbar angrenzenden Reihenhäuser in Mitleidenschaft zog.
Die Klägerin ersetzte den den Eheleuten H und D entstandenen Schaden in Höhe von 79.560,00 € und wendet sich nun an die Beklagte von der sie 63.210,00 € ersetzt verlangt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und den in erster Instanz gestellten Anträgen nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass ihr gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog zustehe.
Das Landgericht hat den ergangenen Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Störereigenschaft gerade der Beklagten nicht festgestellt werden könne. Es sei weder ersichtlich noch vorgetragen, dass sie die Nutzungsart des Grundstücks bestimme. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB. Voraussetzung sei - unabhängig vom Nachweis der Ursächlichkeit - in jedem Fall, dass bei jedem Beteiligten ein anspruchsbegründendes Verhalten gegeben sei. Das sei, wenn man davon ausgehe, dass der Brand durch eine nicht ordnungsgemäß gelöschte Zigarette verursacht worden sei, bezüglich des Ehemannes der Beklagten aber nicht der Fall.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Das Landgericht sei augenscheinlich fälschlich davon ausgegangen, dass sich der geltend gemachte verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB primär gegen den Eigentümer und lediglich "auch" gegen den Nutzer richte, was ein völlig falsches Verständnis von der Norm belege. Es komme ferner nicht darauf an, wer die Nutzungsart des Grundstücks, sondern wer die "Benutzungsart der Immissionen" bestimme bzw. wer sich als Störer hinsichtlich der Immissionsquelle behandeln lassen müsse. Diese sei hier das Kopfteil des einzig von der Beklagten genutzten Bettes gewesen. Die beiden einzig denkbaren Brandursachen seien ein elektrischer Defekt an dem elektrisch verstellbaren Bett (nicht wie das Landgericht ausgeführt habe, ein elektrischer Defekt an der Gebäudeinstallation) und eine fahrlässige Brandverursachung durch die Beklagte. Beide Brandursachen seien allein von der Beklagten beherrschbar gewesen, worauf es im Rahmen der wertenden Betrachtung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ankomme.
Lediglich hilfsweise rügt die Klägerin eine falsche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast und vertritt die Ansicht, es sei allein Sache der Beklagten, vorzutragen und zu beweisen, dass und weshalb die Brandursache am Kopfende ihres Bettes für sie nicht beherrschbar gewesen sein sollte. Ebenfalls hilfsweise rügt die Klägerin, dass das Landgericht die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Essen nicht beigezogen habe.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Akte der StA Essen 70 Js 203/08 war zu Informationszwecken beigezogen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Klägerin steht unter keinem Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht, § 67 VVG a.F., Art. 1 Abs. 2 EGVVG, zu.
1. Den Versicherungsnehmern der Klägerin stand gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zu, der auf die Klägerin übergegangen sein könnte.
Nach Ansicht des Senats bestehen bereits grundsätzliche Bedenken gegen die analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Unfallschäden (Brand, übergreifendes Feuer, aber auch Wasserrohrbruch etc.) durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Denn in diesen Fällen wird die Grenze zur Gefährdungshaftung überschritten (so auch u.a. Staudinger-Roth, BGB, 2009, § 906 Rn 69 m.w.N.; Popescu/Maier NZM 09, 181 und NZM 10, 231, jew. m.w.N.).
Ein solcher Anspruch ist unabhängig davon hier aber schon deswegen zu verneinen, weil er sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht gegen die Beklagte richtet.
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGH NJW 2009, 3787, zitiert nach juris Rn 9 m.w.N.).
Für die Beurteilung, ob der betroffene Nachbar eine Entschädigung verlangen kann, ist, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt, zugleich das Grundstück in den Blick zu nehmen, von dem die Einwirkung ausgeht. Auch insoweit bedarf es eines Zusammenhangs, der die Einwirkung als von diesem herrührend erscheinen lässt (BGH, a.a.O., Rn 18). Ein solcher kann zum einen durch einen gefahrenträchtigen Zustand des Grundstücks vermittelt werden (BGH NJW-RR 2001, 232). Zum anderen kommt es auf die Nutzung durch den Eigentümer oder durch die die Nutzung bestimmende Person an.
Ausgleichspflichtig ist der die beeinträchtigende Nutzungsart bestimmende Nutzer des emittierenden Grundstücks, da er Schuldner des durch Abs. 2 Satz 1 ausgeschlossenen Anspruchs ist (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 69. Auflage, § 906 Rn 36, 25). Wird ein Grundstück von mehreren Personen zu unterschiedlichen Zwecken genutzt, dann richtet sich der Ausgleichsanspruch ebenso wie der Abwehranspruch, an dessen Stelle er tritt, gegen den für die beeinträchtigende Nutzungsart Verantwortlichen (vgl. BGHZ 155, 99, zitiert nach juris Rn 8).
Zutreffend stellt die landgerichtliche Entscheidung darauf ab, wer die Nutzungsart des Grundstücks und nicht einzelner technischer Geräte oder Einrichtungen bestimmt. Die Klägerin geht fehl, wenn sie auf das Bett als Immissionsquelle abstellt. Der Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog setzt voraus, dass von einem Grundstück auf ein anderes Grundstück Einwirkungen ausgehen und der Nutzer des Grundstücks - der nicht unbedingt Eigentümer sein muss - als Störer anzusehen ist. Auf einen einzelnen Inventargegenstand - der nicht einmal wesentlicher Bestandteil ist - kann nicht abgestellt werden.
Es steht auch der Vortrag der Klägerin, dass allein ein technischer Defekt an dem elektrisch verstellbaren Bett (neben einer fahrlässigen Brandstiftung durch die Beklagte) als Brandursache in Betracht kommt, nicht im Einklang mit den Feststellungen des Sachverständigen Sandmann. Der Sachverständige hat die beiden elektrischen Stellmotoren des Bettes und die noch vorhandenen Zuleitungen des Bettes untersucht und keine Auffälligkeiten festgestellt.
Entgegen den Ausführungen der Klägerin war die Beklagte auch nicht die alleinige Nutzerin des Schlafzimmers. Dieses Zimmer wurde, wie sich aus der beigezogenen Strafakte ergibt, auch als Arbeitszimmer genutzt.
Sieht man eine mögliche Brandursache in der Elektroinstallation des Zimmers, also des Hauses, ist nicht die Beklagte, sondern allenfalls ihr Ehemann als Störer, nämlich als Zustandsstörer, anzusehen. Er ist als Eigentümer derjenige, der für technische Einrichtungen in seinem Haus verantwortlich ist. Insoweit ist der überzeugenden Argumentation des Landgerichts zu folgen. Zutreffend hat es insbesondere ausgeführt, dass sich der Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog als uferlos und unbillig darstellen würde, wenn man mit der Ansicht der Klägerin sämtliche - jedenfalls dauerhaften - Nutzer eines Hausgrundstücks als ausgleichspflichtig ansähe.
2. Ein Anspruch der Versicherungsnehmer der Klägerin, der auf sie übergegangen wäre, ergibt sich auch nicht bei analoger Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine solche ist zwar grundsätzlich denkbar, wenn neben einer Haftung aus unerlaubter Handlung auch eine Gefährdungshaftung in Betracht kommt. Voraussetzung dafür ist aber u.a., dass bei jedem Beteiligten ein anspruchsbegründendes Verhalten vorliegt (BGHZ 101, 106, zitiert nach juris Rn 31 ff, 18). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Brand kann nach dem Vortrag der Klägerin entweder durch einen technischen Defekt entstanden sein, so dass sich ein Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog gegen den Ehemann richten würde, oder durch eine fahrlässige Brandstiftung der Beklagten, bei der ein Anspruch gegen diese aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 306a, 306d StGB bestünde. Die Beweisnot der Klägerin liegt darin, dass entweder die eine oder die andere Brandursache vorliegt und nicht in jedem Fall (eben nicht im Fall eines technischen Defekts) ein anspruchsbegründendes Verhalten der Beklagten gegeben ist. Dieser Beweisnot kann aber nicht durch die Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB begegnet werden.
Das Landgericht hat weder die Darlegungs- und Beweislast verkannt noch hätte es zwingend die nunmehr beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft anfordern müssen. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich schon aus dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen.