Berufung unzulässig verworfen; Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte die Berufung gegen das Urteil des LG Detmold verspätet ein; die Berufungsschrift ging erst nach Ablauf der Frist beim OLG ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde zurückgewiesen, weil der Kläger die Fristversäumnis nicht schlüssig und glaubhaft ohne eigenes Verschulden darlegte. Die Berufung wurde daher nach § 522 Abs.1 ZPO verworfen; Kostenentscheidung gemäß § 97 ZPO.
Ausgang: Berufung des Klägers als unzulässig verworfen; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht fristgerecht eingelegt wurde und keine wirksame Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegt.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO setzt voraus, dass der Antragsteller die Umstände der Fristversäumnis schlüssig darlegt und glaubhaft macht, dass ihn kein Verschulden trifft.
Zur schlüssigen Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags gehört eine geschlossene, aus sich verständliche Darstellung der Abläufe, insbesondere Angaben dazu, wer einen Schriftsatz abgesandt hat, an wen er gerichtet war und wie ein vorfristiger Versand möglich sein sollte.
Die Frist zur Einlegung der Berufung beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Urteils; ein beim Gericht erst nach Fristablauf eingegangener Schriftsatz ist verspätet, auch wenn ein früherer Versand behauptet wird.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 1 O 81/08
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 30.04.2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers vom 30.04.2010 gegen das am 26.02. 2010 verkündete Urteil Zivilkammer I des Landgerichts Detmold wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz nach einem Streitwert von bis 10.000,00 €.
Gründe
I.
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Das Rechtsmittel ist nicht rechtzeitig eingelegt worden.
Das angefochtene Urteil ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.03.2010 zugestellt worden (Bl. 282). Die Frist zur Einlegung der Berufung lief gemäß § 517 ZPO am 15.04.2010 – an einem Donnerstag – ab.
Die Berufungsschrift vom 30.04.2010 ist - verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung - erst am 06.05.2010 (Bl. 298) beim Senat eingegangen und damit verfristet.
II.
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung ist zurückzuweisen.
Der Kläger hat nicht darzulegen vermocht und glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschulden verhindert gewesen ist, die Notfrist zur Einlegung der Berufung einzuhalten, § 233 ZPO.
Seine Prozessbevollmächtigte hat im Schriftsatz vom 30.04.2020 behauptet, die Berufungsschrift sei per einfacher Post am 12.03.2010 verschickt worden und – nach ihrer Erinnerung - vorab gefaxt worden. Dies sei in ihrem Büro gängige Praxis.
Dieser Vortrag genügt nicht den Anforderungen, welche an eine schlüssige Begründung eines Wiedereinsetzungsantrages gestellt werden. Danach müssen die Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist, durch eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Schilderung der Abläufe dargelegt und glaubhaft gemacht werden (vgl. BGH NJW 2008, 3501 und Zöller-Greger, 28. Aufl., § 236 ZPO Rdnr. 6).
Der Vortrag des Klägers ist schon nicht schlüssig im oben beschriebenen Sinne. Es wird nicht erklärt, an wen der Berufungsschriftsatz gerichtet und durch wen er am 12.03.2010 zur Post gebracht worden ist. Auch wird nicht erläutert, wieso der Berufungsschriftsatz am 12.03.2010 bereits per Post versandt worden sein soll, obwohl das angefochtenen Urteil erst am 15.03. 2010 zugestellt worden ist. Unklar bleibt weiter, warum die Prozessbevollmächtigte des Klägers bis zum 29.04.2010 – also mehr als sechs Wochen – ohne weitere Nachricht zuwartete, um sich dann erst – nämlich nach Ablauf der Berufungsfrist - beim hiesigen Oberlandesgericht nach dem Gang des Berufungsverfahrens zu erkundigen. Schließlich sind nach Auskunft der Telefaxstelle des Oberlandesgerichtes am 12.03.2010 auch keine Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Klägers per Telefax eingegangen.
Nach allem ist der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.