Vollstreckungsgegenklage gegen Grundschuld-Unterwerfung nach Kreditverkauf erfolglos
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wollte die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Grundschuldbestellung von 1974 für unzulässig erklären, nachdem die Grundschuld mehrfach abgetreten worden war. Streitpunkt war u.a., ob die Unterwerfungsklausel wegen freier Abtretbarkeit (Kreditverkauf an Dritte) unwirksam sei und ob der Erwerber ohne Eintritt in den Sicherungsvertrag verwerten dürfe. Das OLG Hamm hält Titel und Unterwerfung für wirksam und sieht keine durchgreifenden Einwendungen gegen den titulierten Anspruch. Einwendungen aus Sicherungsabreden zwischen Zedent und Zessionar bzw. aus dem ursprünglichen Sicherungsvertrag können der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht helfen; § 89 InsO steht der Verwertung als absonderungsberechtigter Grundschuldgläubiger nach Freigabe nicht entgegen. Die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Vollstreckungsgegenklage zurückgewiesen; Zwangsvollstreckung aus notarieller Grundschuldunterwerfung zulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde ist als Allgemeine Geschäftsbedingung nicht allein deshalb nach § 307 BGB unwirksam, weil die gesicherte Forderung und die Sicherheit abtretbar sind und auch an Nichtbanken veräußert werden können.
Ein Grundstückseigentümer kann dem Zessionar einer Grundschuld grundsätzlich nur solche Einreden entgegenhalten, die aus dem zwischen ihm und dem ursprünglichen Sicherungsnehmer bestehenden Sicherungsverhältnis folgen oder die bei Erwerb eingetragen bzw. dem Erwerber bekannt sind; Einwendungen aus schuldrechtlichen Abreden zwischen Zedent und Zessionar sind ihm regelmäßig verschlossen.
Ein möglicher Verstoß gegen bankvertragliche Verschwiegenheitspflichten im Zusammenhang mit einer Forderungsabtretung berührt die Wirksamkeit der dinglichen Abtretung nicht, sondern kann allenfalls schuldrechtliche Schadensersatzansprüche auslösen.
Wird eine Sicherungsgrundschuld mehrfach abgetreten, geht die fiduziarische Zweckbindung ohne Eintritt des Erwerbers in den Sicherungsvertrag grundsätzlich nicht auf den späteren Erwerber über; der Erwerber kann die Grundschuld nach Maßgabe der gutgläubigen Einredefreiheit (§§ 1157, 892 BGB) durchsetzen.
Das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO hindert nach Freigabe eines belasteten Grundstücks nicht die Verwertung durch den absonderungsberechtigten Grundpfandgläubiger (§ 49 InsO) nach den Regeln der Zwangsversteigerung (ZVG).
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 12 O 109/08
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06. November 2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars K vom 18.07.1974 (UR-Nr. ###/1974).
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks N-Straße in E2. Am 18.07.1974 bestellte sie, vertreten durch ihren Ehemann C, vor dem Notar K in S zugunsten der Commerzbank AG an dem Grundstück eine jederzeit fällige Grundschuld über 850.000,00 DM (= 434.598,10 €) nebst Zinsen in Höhe von 15 %, verbunden mit der Unterwerfung der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück (vgl. Bl. 298 ff).
Die Commerzbank AG trat am 07.07.1988 die Grundschuld an die Dresdner Bank ab (vgl. Anlage K 4 zur Klageschrift).
Unter dem 03.04.2000 vereinbarte die Klägerin mit der Dresdner Bank eine Zweckbestimmung zur streitgegenständlichen Grundschuld (vgl. Anlage K 5). Danach sollte die Grundschuld u.a. auch einen Vorfinanzierungskredit der GbR Grundstücksgemeinschaft C-Straße, deren Gesellschafter die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann war, in Höhe von 35 Mio. DM sichern.
Ende August 2004 beliefen sich die offenen Forderungen der Dresdner Bank gegen die Klägerin auf insgesamt 19.607.018,88 € (vgl. die Aufstellung der Dresdner Bank gegenüber der 6. X GmbH vom 10.10.2005, Bl. 66 f.). Die Dresdner Bank hatte zu diesem Zeitpunkt u.a. gegen die GbR Grundstücksgemeinschaft C-Straße eine offene Forderung in Höhe von 16.530.997,68 €.
Im Zeitraum vom 02.10.2003 bis 16.06.2004 kündigte die Dresdner Bank gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann sämtliche Kreditverhältnisse. U.a. kündigte sie auch das Kreditverhältnis mit der GbR C-Straße mit Schreiben vom 11.02.2004 (Bl. 54 ff).
Unter dem 11.03.2005 trat die Dresdner Bank AG die Grundschuld an die 6. X GmbH ab (vgl. Anlage K 16). Die Abtretung der Grundschuld an die 6. X GmbH wurde im Grundbuch am 23.06.2005 eingetragen (vgl. Anlage K 1). Zugleich trat die Dresdner Bank AG sämtliche Rechte u.a. auch aus dem Kreditverhältnis mit der GbR Grundstücksgemeinschaft C-Straße an die 6. X GmbH ab (vgl. Bl. 66/282).
Am 03.02.2006 schloss die 6. X GmbH mit der W GmbH und der I AG einen Aufhebungs- und Forderungskaufvertrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 17 zur Klageschrift Bezug genommen.
Am 27.04.2006 schloss die W GmbH mit der Beklagten einen Globalzessionsvertrag (vgl. wegen der Einzelheiten Bl. 69 f.).
Am 28.04.2006 trat die 6. X GmbH die Grundschuld an die Beklagte ab (vgl. zu den Einzelheiten der Abtretungserklärung Anlage K 21). Die Eintragung der Abtretung an die Beklagte im Grundbuch erfolgte am 16.11.2007 (vgl. Anlage K 1).
Am 26.02.2007 wurde der Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars K vom 18.07.1974 zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt (vgl. Bl. 304).
Am 03.05.2007 ist über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden (AZ: 253 IN 44/07 Amtsgericht Dortmund). Dr. T aus E2 ist zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
Am 18.01.2008 erfolgte durch das Amtsgericht Dortmund die Anordnung der Zwangsversteigerung (AZ: 277 K/2/08).
Am 30.01.2008 erklärte der Insolvenzverwalter die Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenzmasse.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 18.07.1974 sei für unzulässig zu erklären, weil die Beklagte lediglich die Grundschuld, nicht jedoch die gesicherte Forderung gegen die Klägerin erworben habe.
Zudem bestehe keine Verwertungsbefugnis, da die bei der Beklagten in Anspruch genommenen Kredite der Zedentin nicht notleidend seien und daher die unter Ziff. 10 des Globalzessionsvertrages genannten Voraussetzungen nicht eingetreten seien.
Das Landgericht hat die Vollstreckungsabwehrklage als unbegründet abgewiesen.
Die Beklagte sei berechtigt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 18.07.1974 zu betreiben. Sie sei infolge von Abtretungen gem. §§ 1192, 1154 BGB Inhaberin der Grundschuld geworden. Auch sei sie Inhaberin einer durch die Grundschuld gesicherten Forderung in Höhe von noch 7.284.292,09 €.
Die im Rahmen des Globalzessionsvertrages zwischen der W GmbH und der Beklagten geschlossene Sicherungsvereinbarung betreffe lediglich das Verhältnis zwischen diesen beiden Vertragsparteien. Die Klägerin könne daraus keine Einreden herleiten.
Die Klägerin greift dieses Urteil mit ihrer Berufung an.
In ihrer Berufungsbegründung wiederholt und vertieft sie zunächst ihre erstinstanzliche Argumentation. Darüber hinaus führt sie weitere Gründe an, auf die sie ihr Klagebegehren stützt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 18.07.1974 des Notars K (UR-Nr. ###/1974) für unzulässig zu erklären.
Hilfsweise beantragt sie,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, indem sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
II.
Die zulässige Berufung ist - sowohl hinsichtlich ihres Haupt- wie auch ihres Hilfsantrages - unbegründet.
Das Landgericht hat die Vollstreckungsgegenklage zu Recht abgewiesen.
Sie ist unbegründet.
1.
Soweit die Klägerin meint, bereits der Vollstreckungstitel als solcher sei unwirksam, ist ihr Antrag als prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 Abs. 1 ZPO auszulegen (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 27. Aufl., § 767 Rdn. 7).
Diese bleibt ohne Erfolg.
a)
Die Beklagte ist Inhaberin der Grundschuld und des Vollstreckungstitels. Die Abtretung ist im Grundbuch vermerkt. Die Beklagte ist seit dem 16.11.2007 dort als Berechtigte in Abteilung III eingetragen (vgl. Grundbuchblattauszug, Anlage K 1 zur Klageschrift).
Auch die Vollstreckungsunterwerfung gem. §§ 794 Nr. 5, 800 Abs. 1 ZPO ist im Grundbuch eingetragen worden (vgl. Anlage K 1).
b)
Die Beklagte hat die Grundschuld nicht ohne Unterwerfungserklärung erhalten. Der Wille der Klägerin bei der Bestellung der Grundschuld ist unter Beachtung von § 305 c Abs. 1 BGB (früher § 3 AGBG) entgegen ihrer in der Berufungsbegründung geäußerten Auffassung keinesfalls so zu interpretieren, dass sie vor dem Notar nicht jedem zukünftigen und ihr unbekannten Inhaber der Grundschuld diese umfassende Rechtsmacht habe einräumen wollen. Zwar ist richtig, dass die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung auch Ausdruck eines besonderen Vertrauensverhältnisses ist, das stark an die Person desjenigen gebunden ist, dem das Zugeständnis gemacht wird. Es entspricht aber jahrzehntelanger Praxis, dass sich der mit dem persönlichen Kreditnehmer identische Grundschuldbesteller der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Das Verlangen, eine Unterwerfungserklärung abzugeben, kommt daher für den Darlehensnehmer nicht überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB (früher § 3 AGBG). Er muss auch - insbesondere wenn der Kredit nicht ordnungsgemäß bedient wird - stets damit rechnen, dass der Gläubiger nicht selbst vollstreckt, sondern von der ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, die Forderung mit Neben- und Vorzugsrechten abzutreten, Gebrauch macht.
c)
Es bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels oder des titulierten Anspruchs. Die in der Grundschuldbestellungsurkunde vom 18.07.1974 des Notar K (Bl. 298 ff.) enthaltene Vollstreckungsunterwerfungserklärung benachteiligt die Klägerin als Schuldnerin weder unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (früher § 9 Abs. 1 AGBG) noch verstößt sie im vorliegenden Einzelfall gegen § 242 BGB.
(aa)
Der Senat verkennt nicht, dass in der Literatur die Ansicht vertreten wird, die Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einem Formularvertrag stelle eine unangemessene Benachteiligung des Kreditnehmers dar, die gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dann unwirksam sei, wenn die Bank die Kreditforderung frei an beliebige Dritte abtreten könne. Zwar sei nach der bisherigen Rechtsprechung die Praxis, dass sich der Darlehensnehmer üblicherweise der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück und/oder sein gesamtes Vermögen unterwerfe, gebilligt worden. Diese Rechtsprechung berücksichtige aber nicht das erst in neuerer Zeit aufgetretene Phänomen des massenhaften Verkaufs von Krediten durch Banken an Finanzinvestoren. Der Kreditnehmer habe bei Abgabe der Unterwerfungserklärung nicht mit einem Verkauf des Kreditvertrages nebst Sicherheiten an eine Nicht-Bank rechnen müssen. Die Möglichkeit des raschen Zugriffs auf das Vermögen des Schuldners diene allein dem Schutz der kreditgebenden Bank vor einem im Laufe der Abwicklung des Kreditverhältnisses drohenden Vermögensverfall des Kunden und solle die Ansprüche der Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit dem Kunden sichern. Davon könne jedoch keine Rede mehr sein, wenn die Kreditverbindlichkeit nebst Sicherheiten frei an beliebige Dritte verkauft und abgetreten werden könne. In den Händen eines die Forderung aufkaufenden Finanzinvestors, der anders als eine Bank nicht an einer langfristigen Geschäftsbeziehung, sondern an einer raschen Verwertung der Sicherheiten interessiert sei, verwandele sich die Möglichkeit einer Vollstreckung ohne vorherige Nachprüfung in einem Erkenntnisverfahren in ein äußerst wirksames Druckmittel, das ein erhebliches Missbrauchspotenzial berge. Im Falle der freien Abtretbarkeit von Kreditforderungen müsse daher die Bank entscheiden, was wichtiger sei. Die freie Abtretbarkeit oder ein schneller gläubiger Zugriff. Die Kombination beider Vorteile durch allgemeine Geschäftsbedingungen stelle eine einseitige, die berechtigten Interessen des Darlehensnehmers missachtende und damit unvertretbare Verfolgung auschließlich eigener Interessen dar (vgl. Schimanski in: WM 2008, 1059 ff. und dem folgend LG Hamburg NJW 2008, 2784 f.).
(bb)
Der Senat vermag sich der von Schimanski vertretenen Ansicht nicht anzuschließen.
Wie oben ausgeführt, entspricht es der üblichen Bankpraxis, dass sich der Schuldner und der Grundschuldbesteller der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen muss. Insoweit liegt hier eine Ausnahme vor, da nur das Grundstück N-Straße der Klägerin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen worden ist. Diese Unterwerfung wird regelmäßig mit der Übernahme einer selbständigen, von der zu sichernden Kreditverbindlichkeit losgelösten abstrakten persönlichen Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages (§ 780 BGB) verbunden. Auch dies ist hier ausweislich der notariellen Urkunde vom 18.07.1974 (Bl. 298 H)nicht der Fall gewesen. Die erläuterte übliche Vorgehensweise soll der Bank die Durchsetzung der Ansprüche gegen ihren Kreditnehmer erleichtern. Eine unangemessene Benachteiligung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes damit nicht verbunden (vgl. BGH NotBZ 2008, 27 f. und BGH-RR 2006, 490 f.; Clemente, Das Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl. 2008, Rdn. 93).
Der Bundesgerichtshof hat zwar in den Gründen der angegebenen Entscheidungen den möglichen Verkauf der Darlehensforderung nebst Sicherheit an Finanzinvestoren und Nichtbanken nicht problematisiert. Art und der in den letzten Jahren zunehmende Umfang dieser Geschäfte dürfte dem für das Bank- und Börsenrecht zuständige Fachsenat jedoch bekannt gewesen sein.
Auch ist nicht erkennbar, warum sich allein aufgrund der verstärkt aufgetretenen Praxis, insbesondere notleidend gewordene Kreditforderungen einschließlich der dinglichen Sicherungen zu verkaufen, die für die Beurteilung der Angemessenheit im Sinne des § 307 BGB bedeutsamen Umstände geändert haben sollen. Es ist keine neue Erkenntnis, dass eine Grundschuld und die ihr zugrunde liegende Forderung abgetreten werden kann. Neu ist lediglich, dass die Banken anders, als dies noch vor einigen Jahren der Fall war, verstärkt dazu übergegangen sind, Kreditengagements an nicht dem KWG unterliegende Finanzinvestoren zu verkaufen. Diese Finanzinvestoren sind ihrerseits an einer schnellen Realisierung der Forderungen interessiert und schrecken daher auch vor einer baldigen und möglicherweise unnötigen Zwangsvollstreckung nicht zurück. Der Schuldner eines notleidenden Kredites muss aber damit rechnen, dass sein (ursprünglicher) Gläubiger die ihm gewährten Sicherheiten verwertet und daher die Zwangsvollstreckung betreibt, weshalb er insoweit als nicht schützenswert anzusehen ist (vgl. Nobbe in: ZIP 2008, 97 f.). Das Interesse des Gläubigers daran, die Sicherheiten für den notleidend gewordenen Kredit schnellstmöglich verwerten zu können, bevor sich die Vermögenslage des Schuldners weiter verschlechtert, ist als solches anerkennenswert. Dabei wirkt sich die mit der Vollstreckungsunterwerfung verbundenen Kostenersparnis positiv auf die Kreditkonditionen aus. Die Vollstreckung kann der Schuldner duch Vertragstreue regelmäßig vermeiden. Es ist dann in Kauf zu nehmen, dass er sich aktiv gegen die Zwangsvollstreckung wenden muss. Die vollstreckbare Urkunde ist zudem notariell zu beurkunden. Sie ist insoweit mit einer Belehrung und mit einer Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Notar verbunden (vgl. § 4 BeurkG, § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO). Mit seinen Einwendungen gegen den Titel ist der Schuldner nicht präkludiert, § 797 Abs. 4 ZPO.
Auch die Kombination von Vollstreckungsunterwerfung und Abtretbarkeit ist nicht zu beanstanden. Kreditverkäufe stellen ein wichtiges Refinanzinstrument der Banken dar, die ihrerseits in erster Linie zum Schutz ihrer Anleger ihre Solvenz herstellen müssen.
Problematisch ist allein, dass die Bank die Möglichkeit hat, auch eine nicht notleidende Darlehensforderung zu verkaufen und nebst der sie zu sichernden Grundschuld abzutreten. Dies ermöglicht dem Zessionar bei Unterwerfung des Kreditnehmers unter die sofortige Zwangsvollstreckung auch gegen einen vertragstreuen Schuldner aus der notariellen Urkunde zu vollstrecken. Ist der Zessionar in den Sicherungsvertrag zwischen Zedenten und Kreditnehmer nicht eingetreten, besteht die Gefahr, dass sich der Schuldner wegen der Möglichkeit des gutgläubigen einredefreien Erwerbs der Grundschuld nicht einmal erfolgreich gegen seine Inanspruchnahme zur Wehr setzen kann. Im schlimmsten Fall kann der Zedent die Forderung und die Grundschuld getrennt verwerten.
Diese überschießende Rechtsmacht und die Gefahren ihres Missbrauchs liegen aber vor allem in der Rechtsnatur der abstrakten Grundschuld und ihrer (gewollten) Verkehrsfähigkeit begründet und weniger in der vom Gesetz vorgesehenen Möglichkeit der Vollstreckungsunterwerfung. Sieht man die Kombination der in einem Formularvertrag vorgesehenen Vollstreckungsunterwerfung ohne ein gleichzeitiges Abtretungsverbot als unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB (früher § 9 AGBG), träfe die Unwirksamkeit jeden Titel - unabhängig davon, ob der ursprüngliche Gläubiger oder ein Rechtsnachfolger die Vollstreckung betreibt. Dies könnte nur dann eine angemessene Folge sein, wenn dem Missbrauchspotenzial nicht anderweitig begegnet werden könnte (vgl. Habersack, in: NJW 2008, 3173 ff.). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass dem Schuldner bei missbräuchlicher Veräußerung des Titels gegen seinen ursprünglichen Gläubiger ein Schadensersatzanspruch zustehen kann. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Schuldner im Fall der "unberechtigten" Zwangsvollstreckung möglicherweise den Verlust seines zu Sicherungszwecken eingesetzten Grundstücks nicht verhindern kann. Es erscheint aber sachgerecht, dass sich der Darlehensnehmer und Sicherungsgeber insoweit mit seinem ursprünglichen Vertragspartner auseinandersetzen muss.
Gegen die Unwirksamkeit spricht auch die Wertung des Gesetzgebers im Zusammenhang mit dem Erlass des am 19.08.2008 in Kraft getretenen Risikobegrenzungsgesetzes (BGBl. I Nr. 36, 1666 ff.), wonach zwar künftig Einschränkungen beim gutgläubig einredefreien Erwerb von Grundschulden zu berücksichtigen sind, ein Verbot der Vollstreckungsunterwerfung aber nicht erwogen oder gar umgesetzt worden ist (vgl. Habersack, a.a.O.). Die Systematik der Vorschriften der §§ 769 und 799 a ZPO (in der Fassung des Risikobegrenzungsgesetzes) weist dem Schuldner vielmehr weiterhin die Last der Verteidigung gegen eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen zu.
Schließlich ist Beurteilungszeitpunkt dafür, ob eine Klausel gegen § 307 BGB (früher § 9 AGBG) verstößt, derjenige des Vertragsschlusses (Palandt-Grüneberg BGB, 68. Aufl., § 307 Rdn. 3). Es ist nicht ersichtlich, dass im Jahre 1974 Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsunterwerfung bestanden.
Nach allem ist die Auffassung der Klägerin, der Vollstreckungstitel als solcher sei bereits unwirksam, unrichtig (vgl. OLG Celle WM 2009, 1185 ff. und OLG Schleswig WM 2009, 1193 ff.).
2.
Der Klägerin stehen auch keine Einwendungen gegen den titulierten Anspruch gem. § 767 Abs. 1 ZPO zu.
a)
Die Beklagte ist Inhaberin der Grundschuld geworden. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 1. a) Bezug genommen werden.
Die Abtretungen der Grundschuld (und der zugrundeliegenden Forderungen) verstießen auch gegen kein gesetzliches Verbot oder das Bankgeheimnis (vgl. BGH NJW 2007, 2106 und BVerfG NJW 2007, 3707 ff.).
Die Klägerin vertritt zwar die Auffassung, Nr. 2 Abs. 1 AGBG-Banken, der die Verschwiegenheitspflicht der Bank regelt, stelle einen Abtretungsausschluss im Sinne von § 399 Alt. 2 BGB dar. Dies ist jedoch nicht richtig.
Zunächst liegt kein Verstoß der Dresdner Bank gegen die Verschwiegenheitspflicht vor. Gem. Ziff. 3 des Zweckbestimmungsvertrages vom 03.04.2000 (Anlage K 5 zur Klageschrift) ist die Dresdner Bank berechtigt gewesen, die Grundschuld zusammen mit der gesicherten Forderung - ohne Zustimmung der Klägerin - zu verwerten. An dieser formularmäßigen Verwertungsbefugnis ist nichts auszusetzen. Nach der Rechtsprechung ist der Gläubiger zur gemeinsamen Veräußerung von Grundschuld und Forderung berechtigt (vgl. Clemente a.a.O., Rdn. 633 m.w.N.).
Gem. § 402 BGB ist der bisherige Gläubiger berechtigt, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunde auszuliefern.
Nr. 2 Abs. 1 AGBG-Banken erlaubt die Weitergabe von Informationen über den Kunden, wenn gesetzliche Bestimmungen - wie hier - § 402 BGB dies gebieten. Das von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW-RR 1994, 438 f.) passt in diesem Zusammenhang nicht.
Selbst wenn die in Nr. 2 Abs. 1 AGBG-Banken geregelte Verschwiegenheitspflicht - trotz der dort geregelten Ausnahme - als unvereinbar mit § 402 BGB angesehen und deswegen ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht im Zuge der Durchführung des Zessionsgeschäftes angenommen wird, ist zwischen schuldrechtlicher und dinglicher Ebene des Zessionsgeschäftes zu unterscheiden:
Ein mit der Zession verbundener Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht kann lediglich auf schuldrechtlicher Ebene eine Schadensersatzpflicht aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB auslösen, berührt aber die Wirksamkeit der dinglichen Verfügungsgeschäfte - also die Abtretung von Forderungen und Grundschuld - nicht (vgl. BGH NJW 2007, 2106 ff. und daran anschließend BVerfG NJW 2007, 3707 ff.). Eine derartige Konstruktion würde den berechtigten Interessen der Bank an einer freien Abtretbarkeit der Kreditforderung nebst Sicherheit zum Zwecke Refinanzierung oder der Risiko- und Eigenkapitalentlastung zuwider laufen.
Keinesfalls - und für den Bankkunden auch erkennbar - stellt mithin Nr. 2 Abs. 1 AGBG-Banken einen dinglich wirkenden Abtretungsausschluss im Sinne von § 399 BGB dar.
b)
Weiter ist zwischen den Parteien streitig, ob die Beklagte auch Inhaberin der durch die Grundschuld gesicherten schuldrechtlichen Forderungen geworden ist.
Die Klägerin bestreitet dies, weil die 6. X GmBH mit Forderungskaufvertrag vom 03.02.2006 an die Firma W-GmbH Forderungen in "unbestimmter Höhe" verkauft habe und auch dem weiteren Globalzessionsvertrag vom 27.04.2006 zwischen der W und der Beklagten an der erforderlichen Bestimmtheit fehle.
Dies ist jedoch unerheblich. Eine isolierte Abtretung der Grundschuld - wenn sie überhaupt vorliegt - mag zwar gegen den Sicherungsvertrag verstoßen, ist aber deswegen nicht unwirksam (vgl. BGH WM 1986, 1386 ff. und BGH WM 2001, 453 ff.).
Die skizzierte Argumentation der Klägerin hätte nur dann Erfolg, wenn die Beklagte in den Sicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der Dresdner Bank vom 03.04.2000 eingetreten wäre (dazu noch unten). Dies wird von der Klägerin noch nicht einmal behauptet.
c)
Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. §§ 1192, 1147 BGB aus der Grundschuld ist auch fällig.
Mit notarieller Urkunde vom 18.07.1974 (Bl. 298 ff.) haben die Vertragsparteien die Notwendigkeit der Kündigung gem. § 1193 Abs. 1 BGB (a. F.) abbedungen und die Grundschuld sofort fällig gestellt, was damals der Üblichkeit entsprach.
Die Vorschrift des § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Fassung des Risikobegrenzungsgesetzes, wonach mit Blick auf die Sicherungsgrundschuld eine abweichende Bestimmung von dem Erfordernis der Kündigung nicht mehr möglich ist, findet auf Altfälle nach der ausdrücklichen Regelung des Gesetzgebers in Art. 229 § 18 Abs. 2 EGBGB keine Anwendung. Nach der Gesetzesbegründung sollte gerade nicht nachträglich in Vereinbarungen, die nach der alten Gesetzeslage zulässig waren, eingegriffen werden (BT-Drs. 16/9821, S. 18).
d)
Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Voraussetzungen aus dem Sicherungsabtretungsvertrag zwischen der neuen Gläubigerin W GmbH und der Beklagten vom 27.04.2006 nicht vorliegen. Die W sei nicht in Verzug geraten. Jedenfalls sei dies von der Beklagten nicht vorgetragen worden.
Die Klägerin verkennt die Rechtslage. Grundsätzlich kann der Grundstückseigentümer, der zugleich Sicherungsgeber ist, die ihm aufgrund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Grundschuld zustehenden Einwendungen und Einreden auch einem Zessionar der Grundschuld entgegensetzen, §§ 1192 Abs. 1, 1157 S. 1 BGB. Dagegen vermag der Eigentümer des belasteten Grundstücks keine Einwendungen aus den schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Zedenten und dem Zessionar herzuleiten (vgl. BGH NJW 1974, 185 ff.).
e)
Auch meint die Klägerin, die Zwangsvollstreckung gegen sie sei ohnehin gem. § 89 Abs. 1 InsO unzulässig. Auch diese Auffassung ist falsch.
§ 89 Abs. 1 InsO gelangt hier nicht zur Anwendung.
Nach dieser Vorschrift ist die Zwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse und in das sonstige Vermögen des Schuldners für die Dauer des Insolvenzverfahrens für den einzelnen Insolvenzgläubiger ausgeschlossen.
Unstreitig hat hier der Insolvenzverwalter am 30.01.2008 die Freigabe des Grundstückes N-Straße in E2 aus der Insolvenzmasse verfügt. Mithin gehört das Grundstück zum "sonstigen Vermögen" des Schuldners bzw. der Klägerin i.S.v. § 89 Abs. 1 InsO.
Die Beklagte ist aber nicht Insolvenzgläubigerin im Sinne dieser Vorschrift. Vielmehr ist die Beklagte gem. § 49 InsO zur abgesonderten Befriedigung nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung berechtigt. Was ein Recht zur Befriedigung aus dem Grundstück gewährt, ist den §§ 10 ff, 155 ZVG zu entnehmen. Danach kommen zunächst dingliche Rechte an einem Grundstück i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG in Betracht. Hierzu gehören u.a. die Grundpfandrechte, mithin Hypotheken und Grundschulden (§§ 1113, 1191 BGB). Die absonderungsberechtigten Gläubiger - wie hier die Beklagte - werden zwar bezüglich ihrer Forderung vom Vollstreckungsverbot des § 89 InsO erfasst, jedoch nicht hinsichtlich der Verwertung der Sicherheit (vgl. BGH NJW-RR 2009, 923 f., und Münchener Kommentar-Breuer, Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 89, Rdn. 21).
f)
Sonstige Einwendungen und Einreden gegen die Grundschuld kann die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht erheben.
Soweit sich solche aus dem gesicherten Grundverhältnis ergeben könnten, kann die Klägerin etwaige Einwendungen (wie die fehlende Fälligkeit der geltend gemachten Forderung oder ihr Erlöschen durch Erfüllung) schon deshalb nicht geltend machen, weil die Beklagte unstreitig nicht in den Sicherungsvertrag vom 03.04.2000 zwischen der Klägerin und der Dresdner Bank (vgl. Anlage K 5 zur Klageschrift) eingetreten ist. Die fiduziarische Zweckbindung ist mit der (dreifachen) Abtretung der Grundschuld untergegangen. Eine stillschweigende Übernahme der Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag ist bei dem Erwerb von Forderungen und Grundschuld nicht anzunehmen (vgl. Clemente in: ZfIR 2007, 737 ff.).
Da die Grundschuld infolgedessen keiner Zweckbindung mehr unterliegt, kann der Schuldner Einredungen und Einwendungen aus dem Schuldverhältnis dem Erwerber der Grundschuld nur entgegenhalten, wenn sie entweder bei Erwerb der Grundschuld im Grundbuch eingetragen waren oder der Erwerber sie kannte (§ 1157 BGB). Dafür gibt es hier bei der Beklagten - der dritten Erwerberin der mehrfach abgetretenen Grundschuld - keinerlei Anhalt. Die Beklagte hat die Grundschuld daher - sollte es überhaupt Gegenrechte gegeben haben - gutgläubig einredefrei erworben, § 1157 Satz 2 BGB i.V.m. § 1192 Abs. 1 (a.F.), § 892 BGB.
Daran ändert auch nichts, dass der Beklagten - von der Klägerin ohnehin in Frage gestellt - auch die schuldrechtliche Forderung übertragen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH WM 2001, 453 ff.) hindert die gleichzeitige Abtretung der gesicherten Forderung den gutgläubig einredefreien Erwerb der Grundschuld (in Höhe des Nennbetrages) nicht. Die gleichzeitige Abtretung der gesicherten Forderung macht den Gläubiger nicht bösgläubig (vgl. BGH a.a.O. und Clemente a.a.O.). Der Zessionar, an den auch die Forderung abgetreten wird, darf insoweit nicht schlechter stehen als derjenige, der "nur" die Grundschuld erwirbt. Wurde die Grundschuld einmal gutgläubig einredefrei erworben, entsteht durch eine spätere Bösgläubigkeit keine Einrede mehr (vgl. BGH a.a.O. und Clemente, a.a.O.).
Für Einwendungen gegen die Grundschuld, die erst nach der Abtretung entstanden sind, gelten die §§ 1192, 1156 BGB mit der Folge, dass der Abtretungsemfpänger sich solche nicht entgegenhalten zu lassen braucht (vgl. BGH Z 85, 388 ff.).
Die Vorschrift des § 1192 Abs. 1 a BGB in der Fassung des Risikobegrenzungsgesetzes, wonach einer Sicherungsgrundschuld auch nach ihrer Abtretung noch Einreden aus dem Sicherungsvertrag entgegengehalten werden können und § 1157 Satz 2 BGB gerade keine Anwendung finden soll, ist für den in Rede stehenden Sachverhalt nicht einschlägig (Art. 229 § 18 Abs. 2 EGBGB). Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 18 Abs. 2 EGBGB gilt § 1192 Abs. 1 a BGB n.F. erst für den Erwerb von Grundschulden nach dem 19.08.2008. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten Grundschuldveräußerungen aus der Zeit vor Inkrafttreten der Rechtsänderung gerade nicht mit einbezogen werden (BT-Drs. 16/9821, S. 18).
(aa)
Aufgrund der vorangestellten Ausführungen kommt es auf die Behauptung der Klägerin, die im August 2004 von der Dresdner Bank an die 6. X GmbH übertragenen Kreditverhältnisse seien ihr gegenüber nicht gekündigt worden, nicht an.
Zudem wäre dieses Verteidigungsmittel wegen § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Klägerin hat den Zugang der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 22.04.2008 überreichten, an die Klägerin, ihren Ehemann und die GbR. Grundstücksgemeinschaft C-Straße gerichteten Kündigungsschreiben vom 11.02.2004 (Bl. 54 ff.) in erster Instanz nicht bestritten.
(bb)
Auch die Behauptung der Klägerin, die gesicherten Forderungen seien durch Tilgung bzw. Befriedigung bereits erloschen, ist aufgrund der obigen Ausführungen unerheblich.
Zudem hätte die Klägerin das Erlöschen der durch die Grundschuld gesicherten Forderungen im Einzelnen darlegen und beweisen müssen. Dies hat sie nicht getan.
(cc)
Es kommt auch nicht darauf an, ob die Dresdner Bank nach dem Sicherungsvertrag vom 03.04.2000 (Anlage K 5) vor der Abtretung der Forderung an die 6. X GmbH verpflichtet gewesen ist, diese Abtretung vorher anzudrohen. Ebenso unerheblich ist, ob diese Androhung erfolgt ist oder nicht. Einwendungen aus dem Sicherungsverhältnis vermag die Klägerin der Beklagten nicht entgegenzuhalten.
Im Ergebnis hat das Landgericht die Vollstreckungsgegenklage zu Recht abgewiesen.
Auch der Hilfsantrag der Berufung ist unbegründet. Die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung im Sinne von § 538 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Nach allem ist die Berufung der Klägerin erfolglos.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Frage der Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO geprüft.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung veranlasst. Die Entscheidung des Senats befindet sich insbesondere in Übereinstimmung mit den zitierten Entscheidungen des OLG Celle und des OLG Schleswig (vgl. OLG Celle WM 2009, 1185 und OLG Schleswig WM 2009, 1193 ff.).