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Oberlandesgericht Hamm·I-5 U 39/11·11.09.2011

Kfz-Kauf in Thailand: Eigentum nach thailändischem Recht; kein Zahlungsanspruch

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte von der Beklagten die Erstattung der hälftigen Anschaffungskosten eines in Thailand gekauften Pkw. Das OLG Hamm weist darauf hin, dass die Eigentumsfrage nach Art. 43 Abs. 1 EGBGB zwingend thailändischem Recht unterliegt und nicht der Rechtswahl zugänglich ist. Unabhängig von einem unterstellten (Mit-)Eigentum verneinte der Senat jedoch einen Zahlungsanspruch: Aus Eigentum folgten allenfalls § 749 BGB bzw. § 985 BGB, nicht die begehrte Zahlung. Ansprüche aus EBV, Delikt, Auftrag, Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB) und Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) scheiterten mangels Unmöglichkeit, fehlender Zweckabrede bzw. fehlender Unzumutbarkeit.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; kein Zahlungsanspruch auf hälftige Anschaffungskosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Frage des Eigentumserwerbs an einem im Ausland befindlichen Kraftfahrzeug unterliegt nach Art. 43 Abs. 1 EGBGB dem Recht des Belegenheitsstaats und ist einer Rechtswahl entzogen.

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Aus einem behaupteten (Mit-)Eigentum an einer Sache folgt für den Berechtigten grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung von Anschaffungskosten; in Betracht kommen vielmehr Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749 BGB) oder Herausgabe (§ 985 BGB).

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Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 BGB setzt voraus, dass die Herausgabe der Sache aufgrund eines vom Besitzer zu vertretenden Umstands unmöglich ist; bloße faktische Zugriffsschwierigkeiten des Eigentümers genügen nicht.

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Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB (Zweckverfehlung) erfordert eine konkrete, zwischen den Parteien getroffene Zweckabrede über die Leistung; eine lediglich naheliegende oder einseitig erwartete Zweckrichtung reicht nicht aus.

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Eine Anpassung oder Rückabwicklung nach § 313 BGB setzt voraus, dass die behauptete Erwartung zur gemeinsamen Geschäftsgrundlage geworden ist und das Festhalten an der Zuwendung für den Leistenden unzumutbar wäre; ein von vornherein risikobehafteter, nicht abgesicherter Zweck trägt dies regelmäßig nicht.

Relevante Normen
§ Art. 43 Abs. 1 EGBGB, §§ 812, 313 BGB§ Art. 43 Abs. 1 EGBGB§ 749 BGB§ 985 BGB§ 989 BGB§ 990 Abs. 1 Satz 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 4 O 301/09

Leitsatz

Gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Frage des Erwerbs von Eigentum an einem Kfz in Thailand thailändischem Recht. Eine Rechtswahl ist nicht möglich.Etwas anderes gilt für Ansprüche nach Bereicherungsrecht und nach den Grundsätzen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.01.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Der Kläger verlangt von der Beklagten im Berufungsverfahren noch die Zahlung von 4.787,23 € nebst Zinsen als Erstattung der hälftigen Anschaffungskosten für ein in Thailand angeschafftes Fahrzeug der Marke Sangyong.

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In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde unstreitig gestellt, dass die Parteien, die sich seit vielen Jahren kennen, zum Zeitpunkt der Anschaffung des Fahrzeuges aber keine nichteheliche Lebensgemeinschaft führten. Über die Anschaffung des Fahrzeuges liegt ein in thailändischer Sprache abgefasster und im Berufungsverfahren übersetzter Formularkaufvertrag vor, der die Beklagte als Käuferin ausweist und in dem die Beklagte bestätigt, das Fahrzeug erhalten zu haben. Ferner liegt eine ebenfalls in thailändischer Sprache abgefasste und übersetzte Zulassungsbescheinigung vor, die als "Eigentümer" die Beklagte benennt.

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Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Mitte Januar 2004 erfolgten Kauf des Fahrzeugs hatte der Kläger in drei Teilbeträgen insgesamt 17.000,00 € auf ein auf den Namen der Beklagten in Thailand geführtes Konto überwiesen. Ausweislich der vorgelegten Auszüge aus dem Kontobuch zu diesem Konto wurde am 16.01.2004  an diesem Tag soll zumindest der überwiegende Teil des Kaufpreises von insgesamt 450.000,00 Baht gezahlt worden sein  ein Betrag von 450.000,00 Baht abgehoben. Unstreitig wurden das Fahrzeug und die Fahrzeugschlüssel vom Fahrzeughändler an die Beklagte übergeben. Der Kläger selbst fuhr zu keinem Zeitpunkt, auch nicht bei seinem letzten Aufenthalt in Thailand im Februar/März 2004, mit dem Fahrzeug und verlangte dieses auch nach der Trennung nicht von der Beklagten heraus.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz und der vor dem Landgericht gestellten Schlussanträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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Das Landgericht hat die Klage, soweit sie den hier noch streitgegenständlichen Anspruch auf Zahlung wegen des hälftigen Kaufpreises für das Kraftfahrzeug betrifft, abgewiesen, da der Kläger nicht bewiesen habe, dass er Eigentümer des Fahrzeugs geworden sei.

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Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers. Er greift die Beweiswürdigung des Landgerichts an und vertritt die Auffassung, dass seinem schlüssigen und durch Urkunden belegten Vortrag lediglich abwegige Ausführungen der Beklagten gegenüberständen. In der Berufungsbegründung vertritt er die Auffassung, er habe "wegen Verletzung seines hälftigen Miteigentumsanteils am Fahrzeug" einen Schadensersatzanspruch in der eingeklagten Höhe. In seiner persönlichen Anhörung durch den Senat hat er die Absprache mit der Beklagten wegen des Fahrzeuges Sangyong wie folgt geschildert:

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Er habe die Absicht gehabt, der Beklagten die Hälfte des Kaufpreises für das Fahrzeug zu bezahlen, wenn er dauerhaft nach Thailand ziehen würde, und zwar zusätzlich zu dem bereits bezahlten Betrag. Hiervon, so habe er sich das vorgestellt, hätte sich die Beklagte ein eigenes kleines Fahrzeug kaufen können. Die Absprache hätte auch schriftlich fixiert werden sollen, wozu es jedoch nicht mehr gekommen sei. Er habe das Fahrzeug nicht herausverlangt, da darüber ja eine solche Eigentumsvereinbarung zu treffen gewesen wäre. Auch habe er im Zusammenhang mit der Forderung nach Herausgabe der anderen Gegenstände, die nach seiner Vorstellung ihm gehörten, nicht das Auto verlangt. Es habe ja ein Einverständnis gegeben, dass das Fahrzeug bei der Beklagten bleiben solle. Er habe es dann irgendwann einmal wiederhaben wollen.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Bochum vom 21.01.2011 im Kostenausspruch aufzuheben und im Übrigen wie folgt abzuändern:

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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 4.787,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Insbesondere habe es keine Abrede zu einem Eigentumserwerb des Klägers am Fahrzeug gegeben.

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Die Parteien haben, soweit dies nach den gesetzlichen Vorgaben möglich ist, die Anwendung deutschen Rechts vereinbart.

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II.

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Zahlung.

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Der Senat konnte entscheiden, ohne die gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB thailändischem Recht unterliegende und nicht der Rechtswahl zugängliche Frage, ob der Kläger Miteigentum - oder, wie er wohl in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vortragen wollte, Alleineigentum - an dem Fahrzeug erworben hat, zu klären, da ihm auch bei hypothetischer Annahme bestehenden (Mit-)Eigentums kein Anspruch auf die begehrte Zahlung zusteht. Nachdem auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich der Anwendung deutschen Rechts zugestimmt hatte, konnte der Senat  mit Ausnahme der Eigentumsfrage  deutsches Recht anwenden, da sämtliche nachstehend geprüften Anspruchsgrundlage wegen ihres schuldrechtlichen Charakters der Rechtswahl zugänglich sind.

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Allein wegen des nach seiner Auffassung erworbenen Eigentums könnte der Kläger nicht Zahlung des hälftigen Kaufpreises, sondern allenfalls bei Vorliegen von Miteigentum gem. § 749 BGB die Aufhebung der Gemeinschaft bzw. bei dem erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behaupteten Vorliegen von Alleineigentum Herausgabe gem. § 985 BGB verlangen. Auf diese Rechtsfolgen wurde die Klage jedoch nicht gerichtet.

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Ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 989, 990 Abs. 1 Satz 1 BGB scheitert unabhängig von der streitigen Frage der Anwendbarkeit des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses zwischen Miteigentümern bereits daran, dass eine Herausgabe des Fahrzeugs an den Kläger nicht wegen eines Umstandes unmöglich ist, für den die Beklagte die Verantwortung trägt. Das Fahrzeug ist weiter in Thailand vorhanden. Dass der Kläger keinen Zugriff hierauf hat, beruht allein darauf, dass er wieder in Deutschland wohnt. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst eingeräumt, die Herausgabe des Fahrzeuges in Thailand nicht verlangt zu haben, da dies zunächst bei der Beklagten habe verbleiben sollen.

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Eine deliktische Haftung gemäß § (§ 992) 823 BGB scheitert ebenfalls bereits daran, dass die fehlende Nutzungsmöglichkeit des Klägers darauf beruht, dass sich dieser in Deutschland aufhält. Eine Eigentumsverletzung, die mangels Substanzverletzung nur durch einen längerfristigen oder dauerhaften Entzug der Nutzungsmöglichkeit am Fahrzeug erfolgt sein könnte, ist damit nicht dargelegt. Ein solcher Sachentzug liegt nicht bereits darin, dass sich die Beklagte am Tag des Zerwürfnisses mit dem Kläger im Fahrzeug vom Haus entfernte und das Fahrzeug auch später nutzte. Wie bereits dargelegt ergibt sich spätestens aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er damals mit einer solchen Nutzung einverstanden war.

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Es besteht auch kein Herausgabeanspruch aus Auftragsrecht gemäß § 667 BGB. Der Vortrag des Klägers ist hier bereits nicht schlüssig, da der Anspruch aus Auftragsrecht voraussetzen würde, dass der Kläger entgegen einer entsprechenden Absprache nicht (Mit-)Eigentümer geworden, während er gerade seinen Eigentumserwerb behauptet. Zum anderen hat der Kläger eine entsprechende Absprache zwischen den Parteien auch nicht bewiesen. Die erstinstanzlich erhobenen Beweise (Zeuge L, Parteivernahme der Beklagten) waren unergiebig. Auch wenn der Senat - wie auch bereits das Landgericht - Bedenken am Wahrheitsgehalt der Angaben der Beklagten hat, führt dies nicht zur Überzeugung vom Gegenteil.

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Schließlich bestehen auch keine Ansprüche nach Bereicherungsrecht oder nach den Grundsätzen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage.

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Dabei geht der Senat auch nach der ergänzenden Anhörung der Parteien davon aus, dass die Beträge, die der Kläger auf das Konto der Beklagten überwies, zumindest überwiegend in den Erwerb insbesondere auch des streitgegenständlichen Fahrzeuges geflossen sind. Die Angaben der Beklagten zu einer Finanzierung allein aus einer angeblichen Barreserve über 20.000 € konnten den Senat nicht überzeugen. Eine in diesem Vermögensfluss liegende Zuwendung an die Beklagte ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen rückabzuwickeln, die der Kläger vorliegend, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert, nicht dargelegt hat.

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Für einen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB fehlt es bereits an einer tatsächlichen Einigung über den Zweck der Leistung. Ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Altern. BGB setzt voraus, dass zwischen den Parteien eine konkrete Abrede über den mit der Leistung verfolgten Zweck bestand (vgl. Palandt/Sprau, 2011, § 812 BGB Rn. 30) und dieser Zweck nicht eingetreten ist. Auch nach dem bestrittenen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die Parteien hätten eine Wohngemeinschaft gründen wollen und keine Lebensgemeinschaft geführt, ist es zwar durchaus denkbar, dass der Kläger das Fahrzeug finanzierte, um es später im Rahmen einer solchen Wohngemeinschaft gemeinsam mit der Beklagten nutzen zu können. Es sind aber auch andere Zweckrichtungen denkbar. So ist nach der unstreitigen Beziehungsgeschichte zwischen den Parteien und dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers, die Parteien seien damals liiert gewesen, durchaus denkbar, dass die Zuwendung erfolgte, um die Beklagte zu unterstützen oder auch an den Kläger zu binden. Dass als Zweck die gemeinsame Nutzung in einer Wohngemeinschaft vereinbart wurde, ist nicht dargelegt. Dass die Beklagte allein aus dem Verhalten des Klägers auf eine solche Zweckrichtung schließen musste, ist nicht zu erkennen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Fällen der Rückabwicklung von Zuwendungen im Rahmen einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die ebenfalls im Berufungsverfahren diskutiert wurden. In den dortigen Fällen ist angesichts der besonderen persönlichen Bindung zwischen den Parteien eher davon auszugehen, dass die Partei, die eine Leistungs widerspruchslos entgegen nimmt, den hiermit verbundenen Zweck einer längerfristigen Teilhabe an dem erworbenen Gegenstand erkennt und akzeptiert als im Fall lockerer Absprachen über eine erst in einem Jahr zu begründende Wohngemeinschaft.

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Ebenso scheitert eine Rückabwicklung nach den Grundsätzen zur Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB. Es ist bereits fraglich, ob die vom Kläger nunmehr vorgetragene und von der Beklagten bestrittene Zielrichtung einer gemeinsamen Nutzung des Fahrzeugs in einer künftig zu gründenden Wohngemeinschaft überhaupt Vertragsgrundlage geworden ist. Voraussetzung dafür wäre, dass das Verhalten der Beklagten im Rahmen des Fahrzeugerwerbs nach Treu und Glauben als Einverständnis und Aufnahme der geschilderten Erwartung in die gemeinsame Grundlage des Geschäftswillens zu werten ist (Palandt/Grüneberg, 2011, § 313 BGB Rdn. 9). Wie bereits dargelegt, bestehen insoweit angesichts der Möglichkeit alternativer Zweckrichtungen der Zuwendung erhebliche Zweifel.

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Es ist auch nicht erkennbar, dass sich eine ggf. insoweit anzunehmende Geschäftsgrundlage schwerwiegend verändert hat und es dem Kläger nicht zuzumuten wäre, sich an der erfolgten Zuwendung festhalten zu lassen. Eine Veränderung ist nur dann schwerwiegend, wenn nicht ernstlich zweifelhaft ist, dass zumindest der Kläger bei Kenntnis der eingetretenen Änderung den Vertrag nicht oder nur mit einem anderen Inhalt abgeschlossen hätte. Unzumutbarkeit im vorstehenden Sinne setzt voraus, dass das Festhalten am Vertrag zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbaren Ergebnissen führen würde (vgl. Palandt/Grüneberg, 2011, § 313 BGB, Rdn. 18, 24). Dies vermag der Senat vorstehend nicht festzustellen. Insbesondere ist insoweit zu berücksichtigen, dass der nunmehr vom Kläger behauptete Zuwendungszweck, nämlich die Nutzungsmöglichkeit im Rahmen einer künftig einzugehenden Wohngemeinschaft, von vornherein risikobehaftet war. Der Kläger hatte keine Sicherheit, dass die Wohngemeinschaft tatsächlich begründet werden würde. Auch war es der Kläger, der nach dem Streit der Parteien Thailand verließ und nach Deutschland reiste. Damit verhinderte er endgültig die Gründung der Wohngemeinschaft. Zudem ist nicht erkennbar, dass die Beibehaltung der vom Kläger durch seine Zuwendung begründeten Vermögenslage für diesen untragbar und unverhältnismäßig wäre. Dazu fehlt jeglicher Vortrag des Klägers.

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Weitere Anspruchsgrundlagen, die den streitgegenständlichen Zahlungsanspruch begründen könnten, sind nicht zu erkennen.

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III.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.