Einstweilige Herausgabe: Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch Zuwarten und Fristverlängerung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Sicherungsverfügung die Herausgabe einer Schreddermaschine an einen Sequester sowie die Durchsuchung der Geschäftsräume zur Vollstreckung. Das OLG Hamm wies die Berufung gegen die erstinstanzliche Zurückweisung zurück, weil es an der Dringlichkeit (Verfügungsgrund) fehlte. Die Antragstellerin habe den zunächst bestehenden Verfügungsgrund durch längeres Zuwarten trotz Kenntnis der maßgeblichen Umstände, spätes Betreiben des Hauptsacheverfahrens sowie durch Ausschöpfen einer Berufungsbegründungsfristverlängerung selbst widerlegt. Auf das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs kam es daher nicht mehr entscheidend an.
Ausgang: Berufung gegen die Versagung der einstweiligen Verfügung wegen selbst widerlegter Dringlichkeit zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfügungsgrund i.S.d. § 935 ZPO entfällt, wenn der Antragsteller durch sein prozessuales Verhalten zu erkennen gibt, dass die Sache nicht (mehr) dringlich ist (Selbstwiderlegung).
Die Selbstwiderlegung des Verfügungsgrundes kann insbesondere durch längeres Zuwarten in Kenntnis der für die einstweilige Verfügung maßgeblichen Umstände eintreten; die hinzunehmende Zeitspanne richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Die Grundsätze der Selbstwiderlegung, die für Regelungsverfügungen entwickelt wurden, gelten auch für Sicherungsverfügungen nach §§ 935, 940 ZPO.
Die Dringlichkeit kann auch dadurch widerlegt werden, dass der Antragsteller das Hauptsacheverfahren über einen längeren Zeitraum nicht einleitet bzw. nicht betreibt, obwohl dieses eine zeitnahe endgültige Klärung ermöglichen kann.
Auch das Beantragen einer Rechtsmittelfristverlängerung und das weitgehende Ausschöpfen der verlängerten Frist kann ein Indiz für fehlende Dringlichkeit und damit für eine Selbstwiderlegung des Verfügungsgrundes sein.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 2 O 15/10
Leitsatz
Der Verfügungskalender kann den grundsätzlich bestehenden Verfügungsgrund durch sein prozessuales Verhalten selbst widerlegen, z.B. durch Zuwarten in Kenntnis der eine Verfügung rechtfertigen Gründe; durch das Unterlassen das Hauptsacheverfahren zu betreiben und durch den Antrag die Berufungsfrist zu verlängern und nachfolgendem Ausschöpfen der gewährten Verlängerung.
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 02. Februar 2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Verfügungsklägerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Herausgabe einer Schreddermaschine an einen Sequester und die Gestattung der Durchsuchung der Geschäftsräume der Verfügungsbeklagten zur Vollstreckung der Herausgabe.
Sie hat behauptet, die in ihrem Antrag näher bezeichnete Abfallschreddermaschine von der Herstellerfirma erworben und in den von der Firma Q gemieteten Räumlichkeiten der Firma F in C1 zu Testzwecken aufgestellt zu haben. Der Geschäftsführer der Firma F, Herr N2, habe sich widerrechtlich Zugang zu den Räumlichkeiten der Fa. Q verschafft und die Maschine entwendet und zur Verfügungsbeklagten zu 1) transportieren lassen.
Die Verfügungsbeklagten haben behauptet, die streitgegenständliche Maschine sei der Vermieterin, der Fa. F, von der Fa. Q zur Sicherheit übereignet worden. Die Fa. F habe ihr die Maschine übereignet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien einschließlich der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verfügungsklägerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe, dass sie noch Eigentümerin der Maschine sei. Dabei könne dahinstellt sein, ob es sich bei der streitgegenständlichen Maschine um die von der Verfügungsklägerin von der Herstellerin N1 erworbene Maschine handele. Da sich die Maschine unstreitig im Besitz der Verfügungsbeklagten befinde, spreche die Eigentumsvermutung des § 1006 I BGB für diese. Die Eigentumsvermutung sei nicht ausreichend erschüttert worden. Es komme in Betracht, dass schon die Firma F an der Maschine erworben habe. Die Maschine sei nach Art. 2279 des C1 Zivilrechts weder verloren gegangen noch gestohlen worden. Es liege weder ein Diebstahl noch ein Verlust vor, wenn der Eigentümer die Sache freiwillig einem Dritten gebe und dieser die Maschine dann veruntreue. Die Verfügungsklägerin habe daher zumindest gutgläubig Eigentum erwerben können.
Dagegen richtet sich die Berufung der Verfügungsklägerin.
Sie rügt zunächst die Tatsachenfeststellung des Landgerichts als falsch. Das Landgericht sei auf Seite 2 des Tatbestands fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) aufgrund eines schriftlichen Kaufvertrags vom 15.06.2009 mit der Fa. F die streitgegenständliche Schreddermaschine zu einem Preis von 100.000 € "erwarb". Ferner sei eklatant falsch, dass das Landgericht auf Seite 4 des Urteils davon ausgegangen sei, dass nach dem Sachvortrag der Verfügungsklägerin "sie die Maschine der Firma Q verkauft" habe. Bereits das Zugrundelegen eines falschen Vortrags mache die angefochtene Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO rechtswidrig (BGH NJW-RR 1990, 507).
Die Frage, ob es sich bei der von der Verfügungsklägerin von der Fa. N1 erworbenen Maschine um die streitgegenständliche Maschine handele, sei entgegen der angefochtenen Entscheidung entscheidungserheblich und durch die vorgelegten Erklärungen vom 24.09.2008 (Bl. 72 d.A.) und 28.05.2010 (Bl. 178 d.A.) und die eidesstattliche Versicherung vom 26.08.2010 (Bl. 310 d.A.) beantwortet.
Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass das Konkursverfahren über das Vermögen der Fa. Q in C1 bereits am 05.05.2009 eröffnet worden sei, weswegen ein Eigentumserwerb der Verfügungsbeklagten nicht möglich gewesen sei. Da der Geschäftsführer der Firma F sich ohne vorherige Abstimmung mit dem Konkursverwalter Zutritt zu den Räumlichkeiten der Fa. Q verschafft habe und die Maschine habe abtransportieren lassen, sei nach belgischem Recht von einem Diebstahl auszugehen.
Mit dem Konkursverwalter sei die Freigabe der Maschine und Herausgabe an sie, die Verfügungsklägerin, abgeklärt gewesen.
Das Landgericht habe sich zudem nicht mit Widersprüchen der Angaben des Verfügungsbeklagten zu 2) in seiner Beschuldigtenvernehmung und der eidesstattlichen Versicherung vom 28.01.2010 auseinandergesetzt, in der auch die Besprechung vom 14.12.2009 - deren Inhalt streitig ist - nicht erwähnt worden sei. Es habe ferner verkannt, dass durch den Kaufvertrag vom 15.06.2009 habe verschleiert werden sollen, dass fremdes Eigentum übertragen werde.
Die Verfügungsklägerin bezweifelt wegen der Bezeichnung "C3 KG Blumen" auch, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) einen Nutzfahrzeughandel betreibt. Zudem hält sie es für nicht nachvollziehbar, dass eine Maschine aus C1 weggeschafft werde, um sie einer B Fa. zum Verkauf anzubieten. Auch diese Umstände seien zu berücksichtigen.
Die Verfügungsbeklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil und wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Sie sind der Auffassung, dass es sowohl an einem Verfügungsgrund als auch an einem Verfügungsanspruch fehle. Es fehle an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Dringlichkeit. Die heraus verlangte Maschine stünde zudem nicht im Eigentum der Verfügungsklägerin.
Bei der heraus verlangten Maschine handele es sich nicht um die angeblich von der Fa. N1 erworbene Maschine der Klägerin, was sich aus den Angaben des Geschäftsführers der Verfügungsklägerin in seiner Erklärung vom 11.01.2010, aus dem Schreiben des belgischen Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsklägerin vom 11.01.2010 und aus dem an die Staatsanwaltschaft N gerichteten Schreiben der Klägerin vom 21.10.2009 ergebe.
Sie bestreiten zudem mit Nichtwissen, dass die Klägerin im Oktober 2008 eine Abfallschreddermaschine von der Fa. N1 erworben habe und diese der Fa. Q zu Testzwecken überlassen habe. Sie behaupten, dass - da die Testphase längst abgelaufen sei - die Verfügungsklägerin der Fa. Q die Maschine verkauft und übereignet habe.
Die Sicherungsübereignung an die Fa. F sei bereits im Mietvertrag vom 17.03.2008 (Bl. 222 ff. d.A.) vereinbart worden. Der Geschäftsführer der Fa. Q habe gegenüber dem Geschäftsführer der Fa. F, Herrn N2, erklärt, alle in den angemieteten Räumen befindlichen Maschinen seien bezahlt und stünden im Eigentum der Fa. Q. Im Herbst 2008 sei es zwischen dem Geschäftsführer der Fa. Q und dem Geschäftsführer der Fa. F zu einer mündlichen Vereinbarung darüber gekommen, dass zur Sicherung der offenen Mietforderungen die Maschinen der Fa. Q an die Fa. F übereignet würden.
Der Konkursverwalter habe die Maschine aufgrund der Vereinbarungen zwischen der Fa. Q und der Fa. F nicht inventarisiert und keinerlei Rechte an ihr geltend gemacht.
Wegen des weiteren Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten der Staatsanwaltschaft N #####/# waren zu Informationszwecken beigezogen.
Mit Schriftsatz vom 16.06.2010 hat die Verfügungsklägerin vor dem Landgericht Münster Klage auf Herausgabe der Schreddermaschine erhoben.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Es besteht jedenfalls der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund nicht mehr.
Ein Verfügungsgrund für die begehrte Sicherungsverfügung besteht, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechtes einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, § 935 ZPO.
Soweit die Verfügungsklägerin einen Anspruch aus § 985 BGB geltend macht, bestand bereits im Juli 2009 ein Verfügungsgrund wegen der Verkaufsbemühungen der Verfügungsbeklagten bezüglich der Maschine. Die drohende Veräußerung hätte die Geltendmachung ihres (angeblichen) Rechts wesentlich erschwert, wenn nicht gar vereitelt. Insofern ist unstreitig, dass die Verfügungsklägerin erst durch das Bewerben der Maschine im Internet über Dritte von dem Verbringen der Maschine nach Deutschland erfahren hat, ihr diese Tatsache also bereits bei Anzeigenerstattung am 13.07.2009 bekannt war.
Allerdings hat die Verfügungsklägerin das Bestehen eines Verfügungsgrundes durch ihr Verhalten selbst widerlegt. Die Grundsätze zur Selbstwiderlegung bei der Regelungsverfügung gelten auch bei der Sicherungsverfügung (Musielak-Huber, ZPO, 7. Auflage, 2009, § 935 Rn 13). Die Notwendigkeit (Dringlichkeit) für eine Regelungsverfügung - und damit auch für eine Sicherungsverfügung - entfällt infolge Selbstwiderlegung, d.h. durch längeres Zuwarten in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände; für die noch hinzunehmende Zeitspanne (in der Regel vier Wochen im Wettbewerbsrecht, sonst bis zu drei Monaten) sind die Besonderheiten des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art maßgeblich (Musielak-Huber, § 940 Rn 4).
Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung vom 05.07.1999 (OLGR Köln 1999, 416, zitiert nach juris, Rn 5) ausgeführt:
"Die Dringlichkeit für eine Maßnahme nach §§ 935, 940 ZPO ist nämlich zu verneinen, wenn der Antragsteller in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände zunächst eine längere Zeit untätig bleibt und/oder die Rechtsmittelfristen verlängern lässt und diese Verlängerung in vollem Umfang ausschöpft (vgl. ...). In einem solchen Fall liegt eine Selbstwiderlegung des Verfügungsgrundes durch den Antragsteller vor. Dies wird überwiegend, aber nicht ausschließlich für Streitigkeiten auf dem Wettbewerbsrecht angenommen (...). Auch in anderen Rechtsgebieten, in denen der Antragsteller besondere Dringlichkeit geltend macht, obwohl neben dem Eilverfahren das Hauptsacheverfahren eine abschließende und auch in einem überschaubaren Zeitrahmen mögliche Entscheidung erwarten lässt, wird das prozessuale Verhalten des Antragstellers in derselben Weise gewürdigt (vgl. ...). Die Interessenlage im vorliegenden Verfahren ist ohne weiteres vergleichbar, da erst der Titel in der Hauptsache eine endgültige Klärung über die Berechtigung des klägerischen Anspruchs erbringen kann. Die Einleitung des Hauptsacheverfahrens, die bei demselben Gericht erfolgen müsste, liegt demnach im Interesse des Antragstellers, sofern er überhaupt eine abschließende Klärung über die Anspruchsberechtigung anstrebt. Unterlässt er dennoch in einem Zeitraum von über 6 Monaten schon eine Klageerhebung - inzwischen hätte in einem Hauptsacheverfahren möglicherweise bereits ein Termin stattgefunden -, so gibt er damit zu erkennen, dass für ihn die Entscheidung des Rechtsstreits nicht besonders dringlich erscheint."
Das OLG Rostock hat in seiner Entscheidung vom 08.11.2007 (OLGR Rostock 2008, 211, Rn 9) einen Zeitraum von maximal vier Wochen nicht als ausreichend zur Selbstwiderlegung angesehen (bei dem dort zugrunde liegenden Fall ging es nach Antragserweiterung auch um eine Besitzeinräumung). Das OLG Celle hat in seiner Entscheidung vom 09.07.2008 (OLGR Celle 2009, 36, zitiert nach juris, Rn 5) eine Selbstwiderlegung durch ein Zuwarten von dreieinhalb Monaten angenommen.
Kenntnis von den maßgeblichen Umständen hatte die Verfügungsklägerin bereits im Juli 2009, wie sich aus der Erstattung der Strafanzeigen in C1 und Deutschland ergibt. Besonders zu berücksichtigen sind vorliegend Schwierigkeiten, die sich aus der Verbringung der Maschine von C1 nach Deutschland und dem Sitz der Verfügungsklägerin in C1 ergeben. Allerdings hätte die Verfügungsklägerin so, wie sie in der Lage war, das Strafverfahren zu "betreiben", auch von vornherein einstweiligen Rechtsschutz begehren können. Insbesondere nicht nachvollziehbar ist, dass sie nach dem Aufforderungsschreiben vom 09.09.2009 erst mit einem weiteren Schreiben vom 04.01.2010 unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Gegenseite vom 15.09.2009 reagierte. Dass es am 14.12.2009 zu einer Besprechung gekommen ist, in der eine Einigung nicht gefunden wurde, steht der Annahme der Selbstwiderlegung nicht entgegen. Aus dieser Besprechung, deren Inhalt auch im Übrigen zwischen den Parteien streitig ist, haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Zwar macht die Verfügungsklägerin geltend, im Rahmen dieser Besprechung seien gewisse Eingeständnisse erfolgt. An den aus ihrer Sicht maßgeblichen Umständen - dem Entfernen ihrer Maschine aus den Räumlichkeiten der Fa. Q und Verbringen der Maschine zu Verfügungsbeklagten zu 1), die sie im Internet zum Verkauf anbot - änderte sich dadurch jedoch nichts. Es kann im Übrigen dahinstehen, ob die Kenntnis schon im Juli 2009 oder erst im September 2009 vorlag. Im September war das Strafverfahren bereits einmal eingestellt worden, die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin hatten Akteneinsicht (Bl. 27 f. der Ermittlungsakte 71 Js 1504/09) und die Verfügungsbeklagten waren erfolglos zur Herausgabe aufgefordert worden. Spätestens zu dieser Zeit hätte die Verfügungsklägerin einstweiligen Rechtsschutz beantragen müssen. Das Zuwarten von vier Monaten stellt sich als Selbstwiderlegung der Dringlichkeit dar.
Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Verfügungsbeklagten zu 2) im Ermittlungsverfahren mehrfach die Weiterveräußerung der Maschine untersagt wurde. Daraus kann die Verfügungsklägerin für das Zivilverfahren, unabhängig von der Frage, ob sie davon überhaupt Kenntnis hatte, nichts herleiten. In dem Ermittlungsverfahren ging es um die strafrechtliche Relevanz des Verhaltens des Verfügungsbeklagten zu 2). Nachdem dieser offensichtlich nicht zur Herausgabe an die Verfügungsklägerin bereit war, hätte sie tätig werden müssen. Sie wurde auch im Ermittlungsverfahren mehrfach auf die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes hingewiesen.
Auch zu berücksichtigen ist, dass die Verfügungsklägerin erst mit Schriftsatz vom 16.06.2010 die Klage zur Hauptsache erhoben hat. Das Eilverfahren kann schon wegen der begehrten Herausgabe an den Sequester keine endgültige Klärung bringen. In einem Hauptsacheverfahren hätte aber schon verhandelt und Beweis erhoben werden können. Die Dauer wäre unter Berücksichtigung des Auslandsbezugs zwar großzügiger als bei einem "normalen" Hauptsacheverfahren zu bemessen. Das Gericht kann auch ein Rechtsgutachten zum ausländischen Recht einholen, § 293 ZPO, was der Natur des Eilverfahrens entgegensteht (vgl. OLG Köln, RIW 1993, 939, zitiert nach juris, Rn 14). Dass die Verfügungsklägerin ein Hauptsacheverfahren aber lange nicht betrieben hat, spricht auch gegen eine Dringlichkeit.
Schließlich hat die Verfügungsklägerin die Dringlichkeit jedenfalls durch ihr Verhalten nach Erlass des Urteils vom 02.02.2010 widerlegt. Nach Zustellung des Urteils am 04.03.2010 hat sie mit Schriftsatz vom 01.04.2010 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 03.05.2010 die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt. Die antragsgemäß bis zum 04.06.2010 verlängerte Berufungsbegründungsfrist hat sie bei Einreichen der Berufungsbegründung am 28.05.2010 fast vollständig ausgenutzt. Auch dies zeigt, dass ihr eine Verfolgung ihres geltend gemachten Anspruchs im einstweiligen Rechtsschutz nicht mehr dringlich ist (vgl. KG Berlin, MDR 2009, 888, zitiert nach juris, Rn 4, OLG Saarbrücken, OLGR 1997, 104). Als Grund der Fristverlängerung ist die Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten, nicht aber das Vorhandensein von Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art, angegeben worden.
Schließlich hat die Verfügungsklägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten von den durch den Senat vorgeschlagenen möglichen Verhandlungsterminen am 22.07.2010, 29.07.2010. 02.08.2010 und 06.09.2010 den letzten möglichen Termin ausgewählt. Schon dieser Umstand allein reicht zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeit aus.
Auf die Frage, ob ein Verfügungsanspruch vorliegt, kommt es nicht mehr an. Soweit die Verfügungsklägerin sich insoweit auf einen Besitzschutzanspruch nach §§ 869, 861 BGB beruft, hat sie diesen allerdings mangels konkreter Darlegung der Besitzverhältnisse auch nicht hinreichend vorgetragen. Sie geht insoweit zutreffend davon aus, dass es zur Geltendmachung eines auf zügige Geltendmachung angelegten Besitzschutzanspruchs im Verfügungsverfahren eines besonderen Verfügungsgrundes nicht bedarf, (OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 1516, zitiert nach juris, Rn 22), die Ausübung der verbotenen Eigenmacht vielmehr einen Verfügungsgrund darstellt (OLG Saarbrücken, MDR 2003, 1198, zitiert nach juris, Rn 8). Selbst bei Bestehen eines Besitzschutzanspruchs hätte sie die ursprünglich vorhandene Dringlichkeit aber aus den darlegten Gründen selbst widerlegt. Die Grundsätze der Selbstwiderlegung gelten auch, wenn ein Verfügungsgrund zunächst vermutet wird.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.