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Oberlandesgericht Hamm·I-5 U 29/03·16.07.2003

Berufung gegen Rückzahlungsurteil bei Darlehensvertrag zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtDarlehensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Nebenintervenient legte Berufung gegen ein Urteil ein, das die Beklagte zur weitgehenden Rückzahlung eines Darlehens verurteilte. Streitpunkt waren Kündigung ohne Abmahnung, Verwirkung des Anspruchs und eine behauptete schuldbefreiende Übernahme durch einen Nachpächter. Das OLG wies die Berufung zurück: Abmahnung war entbehrlich, Verwirkung nicht gegeben und eine schuldübernahme ohne Zustimmung der Gläubigerin unwirksam. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit blieben bestehen.

Ausgang: Berufung des Nebenintervenienten gegen die Verurteilung zur Darlehensrückzahlung zurückgewiesen; erstinstanzliches Urteil weitgehend bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine schuldübernahme durch einen Dritten entbindet den ursprünglichen Schuldner nur, wenn die Gläubigerin zustimmt; fehlt die Genehmigung bleibt die ursprüngliche Verbindlichkeit bestehen (§ 415 BGB).

2

Eine vertraglich vorgesehene Abmahnung ist entbehrlich, wenn kein Verhalten des Verpflichteten zu erwarten ist, das durch Abmahnung noch geändert werden könnte; ein Mahn- bzw. Zahlungsaufforderungsschreiben kann im Einzelfall eine Abmahnung ersetzen.

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Die Rückerstattung eines Darlehens wird mit Wirksamwerden der Kündigung fällig (§ 609 Abs. 1 BGB); die Kündigung kann auch durch Klageveranlassung in Verbindung mit vorheriger Mahnung wirksam werden.

4

Verwirkung setzt neben Zeitablauf besondere Umstände voraus, die beim Gläubiger ein berechtigtes Vertrauen begründen, der Anspruch werde nicht mehr geltend gemacht; bloßes längeres Schweigen genügt dafür nicht (§ 242 BGB).

Relevante Normen
§ 607 BGB§ 609 Abs. 1 BGB§ 415 BGB§ 242 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 4 O 249/02

Tenor

Die vom Nebenintervenienten für die Beklagte eingelegte Berufung gegen das am 10. Dezember 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen wird zu­rückgewiesen.

 

Der Nebenintervenient trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Der Nebenintervenient kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages ab­wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

3

Das Landgericht hat der Klage auf Rückzahlung eines Darlehens – bis auf einen Teil des Zinsanspruches – stattgegeben. Auf die tatsächlichen Feststellungen des erst­instanzlichen Urteils (Bl. 80 f. GA) wird Bezug genommen.

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Der auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenintervenient hat Berufung eingelegt. Er trägt vor:

5

Ein etwaiger Anspruch der Klägerin sei verwirkt.

6

Die Klägerin habe sich schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie die Beklagte nicht darüber informiert habe, daß die Schuld der Beklagten nicht von dem Nachpächter X und den folgenden Nachpächtern übernommen worden sei.

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Der Darlehensvertrag habe nicht ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden dürfen.

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Der Nebenintervenient beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

10

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

13

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen In­halt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

14

II.

15

Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Verurteilung der Beklagten ist zu Recht erfolgt.

16

Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 607 BGB ist begründet.

17

Die Rückerstattung des Restdarlehens ist fällig (§ 609 Abs. 1 BGB). Die Klägerin hat mit Schreiben vom 05.10.2001 gekündigt (Bl. 26 GA). Dazu war sie nach § 8  1. des Vertrages vom 01.03.1998 (Bl. 22 GA) berechtigt, da die Beklagte seit März 1999 ihre Rückführungspflicht aus § 1  3. des Vertrages (Bl. 18 GA) nicht mehr nachge­kommen war.

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Zwar sieht § 8  1. des Vertrages eine vorangehende Abmahnung vor (die hier nicht erfolgt ist), diese war aber im vorliegenden Fall entbehrlich. Eine Abmahnung macht nur dann Sinn, wenn mit einer Verhaltensänderung des Abzumahnenden zu rechnen ist. Die Beklagte hatte aber seit zweieinhalb Jahren keine Darlehensraten mehr be­zahlt, weil sie – wie es in ihrer Antwort auf die Kündigung (Schreiben vom 15.10.2001, Bl. 27 GA) auch zum Ausdruck gekommen ist – der Auffassung war, mit dem Darlehensvertrag nichts mehr zu tun zu haben.

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Im übrigen liegt spätestens in dem Schreiben vom 05.10.2001, mit dem auch die Zahlung der Rückstände gefordert wurde, eine Abmahnung der Klägerin. Die Kündi­gung erfolgte dann durch Klageerhebung.

20

Die der Höhe nach unstreitige Darlehensschuld der Beklagten ist nicht dadurch erlo­schen, daß der Nachpächter X die Schuld der Beklagten durch Vereinbarung mit ihr befreiend übernommen hat (§ 415 BGB). Es fehlt jedenfalls an der erforderlichen Genehmigung der Klägerin. Auf die zutreffenden Ausführungen hierzu in den Ent­scheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Seite 4 des Urteils, Bl. 83 GA) kann Bezug genommen werden.

21

Die Klägerin hat ihren Anspruch nicht verwirkt (§ 242 BGB).

22

Es ist bereits fraglich, ob das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment gegeben ist. Jedenfalls fehlt es an dem Umstandsmoment. Verwirkung setzt voraus, daß zum Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen, so daß die verspätete Geltend­machung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, NJW 2003, 824). Daran fehlt es hier.

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Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf verwiesen (Seite 5 des Urteils, Bl. 84 GA), daß es nach § 6 des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages vom 06.03.1998 (Bl. 21 GA) Sache der Beklagten war, für eine Weitergabe ihrer Vertragspflichten selbst zu sorgen, wobei eine derartige Weitergabe bis zur ausdrücklichen Haftentlassung durch die Klägerin ohnehin nur als Schuldbeitritt gel­ten sollte. Vor diesem Hintergrund mußte sich die Beklagte als Schuldnerin über das Schicksal ihrer Verbindlichkeit schon selber auf dem Laufenden halten. Ihr Vertrauen darauf, wenn sie von der Klägerin nichts mehr höre, werde sie auf Dauer aus dem Darlehensvertrag nicht mehr in Anspruch genommen, war durch nichts gerechtfertigt.

24

Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch aus pVV des Vertrages vom 06.03.1998, der sie von ihrer Rückzahlungspflicht befreit.

25

Die Klägerin hat  keine vertraglichen Pflichten oder Nebenpflichten verletzt. Weder bestand eine Pflicht zur Herbeiführung einer befreienden Schuldübernahme durch den Nachpächter, noch schuldete sie bei jedem Nachpächter einen sich wiederho­lenden Hinweis an die Beklagte, daß deren Darlehensverbindlichkeit nach wie vor bestand. Auf das oben Gesagte und die zutreffenden Ausführungen des Landge­richts kann Bezug genommen werden.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

27

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.