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Oberlandesgericht Hamm·I-5 U 20/12·24.04.2012

Berufung zu Verwendungsnachweis und Rechnungslegung bei Betreuungskonto

ZivilrechtSchuldrecht (Auftragsrecht)BetreuungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Abweisung seiner Zahlungsklage über 8.438,34 € wegen Abhebungen des Beklagten vom Girokonto seiner Mutter. Zentrale Frage ist, ob der Beauftragte nach § 667 BGB die ordnungsgemäße Verwendung zu beweisen hat oder der Anspruch auf Rechnungslegung (§ 666 BGB) wegen jahrelanger Nichtgeltendmachung und § 242 BGB treuwidrig verloren geht. Das OLG hält die erstinstanzlichen Feststellungen für bindend (§ 529 ZPO) und sieht keine Aussicht auf Erfolg; die Berufung soll gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.

Ausgang: Berufung des Klägers mangels Aussicht auf Erfolg gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen (verworfen)

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Beauftragte trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm anvertraute Geldbeträge bestimmungsgemäß verwendet worden sind (Rückerstattungsansprüche nach § 667 BGB).

2

Der Grundsatz der Beweislastverteilung tritt zurück oder wird eingeschränkt, wenn der Berechtigte seinen Anspruch auf Rechnungslegung nach § 666 BGB durch jahrelange Nichtgeltendmachung verloren hat und die nachträgliche Geltendmachung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt.

3

Hat der Anspruchsinhaber die Rechnungslegung über lange Zeit nicht verlangt, muss er zunächst Tatsachen vortragen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Geschäftsführung begründen.

4

Das Berufungsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanz gem. § 529 Abs. 1 ZPO gebunden; neuer Vortrag in der Berufungsinstanz ist nur eingeschränkt und nach den Vorschriften, u.a. § 531 Abs. 2 ZPO, zulässig.

Relevante Normen
§ BGB §§ 666, 667§ 667 BGB§ 666 BGB§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 2 - 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 1 O 245/10

Leitsatz

Grundsätzlich hat der Beauftragte die Auftragsausführung im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, wenn er Rückerstattungsansprüche des Auftragsgebers nach § 667 BGB bestreitet. Dieser Grundsatz der Beweislastverteilung gilt aber nicht oder nur eingeschränkt, wenn der Auftraggeber seinen Anspruch auf Rechnungslegung im Sinne von § 666 BGB verloren hat, weil er ihn jahrelang nicht geltend gemacht hat und seine nachträgliche Erhebung gegen Treu und Glauben verstößt.

Tenor

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers vom 26.01.2012 gegen das am 23.12.2011 verkündete Urteil der I. Zivilkammer des Landgerichts Detmold durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu der beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen.

3.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.438,34 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Zudem ist die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor­dern keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten, § 522 Abs. 2 Nr. 2 - 4 ZPO.

4

Gem. § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

5

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis zutreffend:

6

1.

7

Seit Dezember 2008 ist der Kläger durch das Amtsgericht E (Az.: ## #### # ###) für die Mutter beider Parteien, Hildegard Q (geb. am 05.01.1928), zum Betreuer bestellt worden. Der Aufgabenkreis der Betreuung umfasst u.a. alle Vermö­gensangelegenheiten.

8

Bis zur Einrichtung der Betreuung hatte der Beklagte die finanziellen Angelegen­heiten der Mutter aufgrund einer nach dem Tode des Vaters der Parteien im Oktober 2004 erteilten Vollmacht wahrgenommen. In einem Zeitraum von Mitte Januar 2005 bis Anfang September 2008 hatte der Beklagte mittels der erteilten Vollmacht Bar­abhebungen von dem Girokonto der Mutter von ca. 47.000,00 € vorgenommen.

9

Die Parteien streiten über die Verwendung des Geldes.

10

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe das abgehobene Geld jedenfalls teil­weise für eigene Zwecke verwandt. Dies hat der Beklagte bestritten, aber einge­räumt, nicht mehr jede für die Mutter getätigte Ausgabe belegen zu können. Er habe nicht Buch geführt.

11

Nachdem der Kläger vorgerichtlich (vgl. Schreiben vom 13.10.2009 - Bl. 32 f.) noch eine Leistung des Beklagten auf das Betreuungskonto der Mutter von nicht unter 18.000,00 € forderte, hat er in erster Instanz eine Zahlung des Beklagten von 10.000,00 € auf das Betreuungskonto eingeklagt.

12

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen X, C, T und I1 Q. Es hat die Klage sodann abgewiesen.

13

Der Kläger könne von dem Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Zahlung der 10.000,00 € verlangen. Insbesondere ergebe sich ein solcher Anspruch auch nicht aus § 667 BGB. Zwar habe sich der Beklagte selbst unnötig in Schwierigkeiten gebracht, weil er über die für seine Mutter getätigten Aufwendungen nicht Buch geführt habe. Aufgrund des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme sei das Gericht jedoch davon überzeugt, dass der Beklagte die von ihm unstreitig getätigten Barabhebungen vom Girokonto der Mutter in Höhe von 47.020,00 € ausschließlich für die Zwecke der Mutter verwendet habe.

14

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er verfolgt sein Zahlungsbegehren nunmehr in Höhe eines Betrages von 8.438,34 € nebst Zin­sen weiter. Das Landgericht habe versucht, den Verbleib des vom Beklagten abge­hobenen Geldes durch Schätzung zu klären, was jedoch nur teilweise gelungen sei. Dies müsse zu Lasten des Beklagten gehen, der darzulegen und zu beweisen habe, was er mit dem abgehobenen Geld gemacht habe.

15

2.

16

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung auf das Betreuungskonto in irgendeiner Höhe. Ein Zahlungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus einem Auftragsverhältnis.

17

a)

18

Zwar ist die vom Kläger angenommene Verteilung der Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich richtig. Danach hat der Beauftragte die Auftragsausführung im Einzel­nen darzulegen und zu beweisen, wenn er Rückerstattungsansprüche des Auftrag­gebers nach § 667 BGB bestreitet. Im Auftragsrecht ist anerkannt, dass der Beauf­tragte die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages zu beweisen hat. Er trägt ins­besondere die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein ihm zur Ausführung des Auftrags zugewendeter Geldbetrag bestimmungsgemäß verwendet worden ist (vgl. BGH WM 1991, 514 f.; BGH NJW 1991, 1884 und BGH ZIP 1995, 1326 f.).

19

Dieser Grundsatz der Beweislastverteilung ist aber nicht ausnahmslos und unbe­grenzt anwendbar. So gilt er in den Fällen nicht bzw. nur eingeschränkt, wenn der Auftraggeber seinen Anspruch auf Rechnungslegung im Sinne von § 666 BGB verlo­ren hat, weil er ihn jahrelang nicht geltend gemacht hat und seine nachträgliche Erhebung gegen Treu und Glauben verstößt, § 242 BGB. In einem solchen Fall muss zunächst der Auftraggeber bzw. Berechtigte Tatsachen nachweisen, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Geschäfts­führung zu erwecken (vgl. BGH MDR 1963, 403 f.; Palandt-Sprau, 71. Aufl., § 666 BGB, Rdn. 1).

20

Im vorliegenden Fall hat weder die Mutter der Parteien - I Q - noch der Kläger in den Jahren 2005 bis 2008 vom Beklagten Rechenschaftslegung ver­langt. Dieses Ansinnen ist erst durch anwaltliches Schreiben des Klägers vom 17.03.2009 (Bl. 14 ff.) an den Beklagten gerichtet worden, obgleich es wegen der „Dauergeschäftsführung“ des Beklagten nahegelegen hätte, periodisch (z.B. halb­jährlich oder jährlich) Abrechnung zu verlangen. Des Weiteren ist zu bedenken, dass der Beklagte die finanziellen und auch sonstigen Angelegenheiten seiner Mutter unentgeltlich und nicht gewerbsmäßig betreute und aufgrund der engen Verwandt­schaft ein ebenso tiefes Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeberin und Auftrag­nehmer vorlag. Zudem hätte die exakte und ausnahmslose Abrechnung aller Ein­nahmen und Ausgaben eine erhebliche Mühewaltung auf Seiten des Beklagten ver­ursacht. Die vorbezeichneten Umstände mögen - auch in ihrer Gesamtheit - zwar nicht ausreichen, einen stillschweigenden Verzicht im Sinne von § 397 BGB von I Q auf eine laufende Rechnungslegung insgesamt anzunehmen (vgl. BGH NJW 2001, 1131 f.). Sie lassen jedoch eine Abrechnung von Beträgen in einer Größenordnung, wie sie nunmehr der Kläger vom Beklagten verlangt, als treu­widrig im Sinne von § 242 BGB erscheinen. Nachdem der Beklagte nämlich bereits vorgerichtlich wie auch in erster Instanz die Verwendung der von ihm abgehobenen Geldbeträge weitgehend dargelegt hat, geht es in der Berufungsinstanz noch um insgesamt 8.438,34 € (ca. 18 % von 47.020,00 €). Dieser Betrag geteilt durch die Anzahl der Monate, die der Beklagte die finanziellen Angelegenheiten seiner Mutter betreute (ca. 44 Monate), ergibt 191,78 €/Monat. Mithin geht es im Berufungsverfah­ren noch um einen durchschnittlichen Betrag in Höhe von ca. 192,00 €/Monat, dessen Verbleib der Beklagte aufklären soll, und zwar für einen Zeitraum, der min­destens vier bis sogar sieben Jahre zurückliegt. Darauf hat der Kläger unter Berück­sichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) keinen Anspruch.

21

b)

22

Anderes hätte ggf. gegolten, wenn der Kläger dem Beklagten hätte nachweisen kön­nen, einen nicht unerheblichen Betrag für eigene Zwecke verwandt zu haben. Dies ist jedoch nicht der Fall.

23

Insoweit hilft dem Kläger auch nicht weiter, dass der Beklagte bereits im vorgericht­lichen Auskunftsschreiben vom 31.03.2009 (Bl. 16 ff.) eine monatliche Aufwandsent­schädigung ab Sommer 2006 in Höhe von 100,00 € eingeräumt hat. Das Landgericht hat zwar eine Aufwandsentschädigung von lediglich 50,00 €/Monat für angemessen erachtet. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass unter Berücksichtigung des vom Beklagten in seiner Klageerwiderung (vgl. Bl. 58 ff.) im Einzelnen dargelegten Betreuungsaufwandes auch eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 €/Monat - nämlich ca. 10 Stunden á 10,00 € monatlich - angemessen erscheint.

24

c)

25

Selbst wenn der vom Senat unter 2. a) geäußerten Rechtsauffassung nicht gefolgt wird, verbleibt es bei der landgerichtlichen Entscheidung.

26

Die Kammer hat über die vom Beklagten dargelegte Verwendung des Geldes Beweis erhoben. Sie ist nach gründlicher und nachvollziehbarer Würdigung der erhobenen Zeugenaussagen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte die vom Girokonto der Mutter im Zeitraum von Januar 2005 bis September 2008 unstreitig abgehobenen 47.020,00 € ausschließlich für Zwecke der Mutter verwandt hat. An dieser Fest­stellung ist der Senat gem. § 529 Abs. 1 ZPO gebunden. Der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erhobenen Feststellungen begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten.

27

Insbesondere ist unrichtig, dass das Landgericht die Aussagen der Zeugen X, I1 und T Q hinsichtlich der bestrittenen Geldzuwendungen anlässlich von Geburtstagen, zu Weihnachten und für anstehende Urlaube nicht hinreichend berücksichtigt habe. Vielmehr hat das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, dass die Angaben dieser Zeugen betreffend der Zuwendungen, die I Q an ihre Kinder, Schwiegerkinder und Enkelkinder tätigte, deutlich hinter den Beträgen zurückgeblieben sind, die der Kläger selbst in seiner Klageschrift als Geldgeschenke aufgeführt habe. Es seien - so das Landgericht - Belastungstendenzen zum Nachteil des Beklagten festzustellen gewesen.

28

Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung weiter behauptet, dass I Q ab Februar 2008 nicht mehr geraucht habe und daher der Verbleib von acht Monate á 243,00 €, insgesamt 1.944,00 €, ungeklärt sei, handelt es sich um neuen Vortrag, der gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist.

29

Zu den 1.294,34 €, deren Verbleib der Kläger in seiner Berufungsbegründung als „nicht geklärt“ bezeichnet, hat das Landgericht ausgeführt, dass es aufgrund des Gesamteindruckes, den es nach dem gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme von der Person des Beklagten und seiner Ehefrau, der Zeugin Q, erlangt habe, davon überzeugt sei, dass dieser Betrag von dem Beklagten nicht für eigene Zwecke verwendet worden sei.

30

Nach allem hat die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg.

31

II.

32

Der Kläger erhält gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu der beabsichtigten Zurückweisung der Beru­fung Stellung zu nehmen.

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III.

34

Der Streitwert ergibt sich aus der Höhe der geltend gemachten Forderung im Beru­fungsantrag des Klägers.