Vollstreckungsgegenklage: Prolongationsanspruch erledigt durch neuen Kontokorrentkredit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Grundschuldbestellung und berief sich auf einen Anspruch auf Prolongation des ursprünglich gesicherten Darlehens. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück, weil dem Kläger keine Einwendung i.S.d. § 767 ZPO zustehe. Ein etwaiger Anspruch auf Abgabe eines Prolongationsangebots aus dem Darlehensvertrag sei spätestens durch Abschluss eines neuen Kontokorrentkreditvertrags erledigt, der den Restdarlehenssaldo und die Sicherheiten neu und abschließend regelte. Neue behauptete Zusicherungen und Aufklärungspflichtverletzungen griffen prozessual bzw. inhaltlich nicht durch.
Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Vollstreckungsgegenklage zurückgewiesen; keine durchgreifenden Einwendungen aus Prolongation.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO ist statthaft, wenn der Schuldner materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Vollstreckung aus einer notariellen Unterwerfungserklärung zur Grundschuld geltend macht.
Ein vertraglicher Anspruch des Kreditnehmers auf Abgabe eines Prolongationsangebots kann sich aus der Darlehensvereinbarung ergeben, wenn die Bank die Abgabe neuer, für Darlehen dieser Art üblicher Konditionen innerhalb einer bestimmten Frist vor Vertragsende zusagt.
Ein möglicher Anspruch auf Abgabe eines Prolongationsangebots erledigt sich jedenfalls dann, wenn die Parteien nach Fälligkeit des Restdarlehens einen neuen Kreditvertrag schließen, der den Restdarlehensbetrag sowie Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Darlehensverhältnis vollumfänglich neu regelt und die Sicherheiten einem neuen Sicherungszweck zuordnet.
Ob ein Anspruch als erledigt anzusehen ist, bestimmt sich bei Abschluss eines neuen Kreditvertrags nach dem objektiven Empfängerhorizont, nicht danach, ob der Kreditnehmer subjektiv auf Rechte verzichten wollte.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung bei Abschluss eines endfälligen Darlehens setzt eine Pflicht zur Aufklärung über die Rückzahlungspflicht voraus; ist die Endfälligkeit im Vertrag hinreichend deutlich geregelt, fehlt es regelmäßig an einer solchen Pflichtverletzung.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 9 O 306/10
Leitsatz
Ein möglicher Anspruch auf Abgabe eines Prolongationsangebotes gegen die Bank hat sich jedenfalls dann erledigt, wenn der Kreditnehmer mit der Bank einen neuen Kreditvertrag abschließt, mit dem die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Restdarlehensvertrages vollumfänglich neu geregelt wurden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.09.2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der von der Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung zur Befriedigung eines Schuldsaldos aus einem Kontokorrentvertrag. Der Kläger wendet unter Anderem ein, er habe einen Anspruch gegen die Beklagte darauf, dass diese das Darlehen, dessen Schuldsaldo mittlerweile Gegenstand des Kontokorrentkreditvertrages ist, prolongiere; der Prolongationsanspruch stehe der betriebenen Zwangsvollstreckung entgegen.
Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge nimmt der Senat auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug (Bl. 271 ff. GA).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass dem Kläger keine materiell-rechtlichen Einwendungen gemäß §§ 767 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Unterwerfungserklärung im Rahmen der Grundschuldbestellung vom 15.01.1999 – UR-Nr. 14/99 – zustünden. Einwendungen gegen die wirksame Bestellung der Grundschuld seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Grundschuld sei auch fällig. Gemäß § 1193 Abs. 1 BGB bedürfe es hierfür zwar grundsätzlich einer Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten. In Ziffer 6.1 S. 2 der Sicherungsvereinbarung vom 04.07.2000 sei aber zulässigerweise geregelt worden, dass die Beklagte die Sicherheit durch Zwangsvollstreckung verwerten könne, wenn ein gesicherter Kredit zum vereinbarten Rückzahlungstermin nicht getilgt werde und die Beklagte die Zwangsvollstreckung angekündigt habe. Zum vereinbarten Rückzahlungstermin am 30.06.2009 sei der Kredit nicht getilgt worden und mit Schreiben vom 05.03.2010 die Zwangsvollstreckung in die Immobilie angekündigt worden. Es bestünden auch keine Einwendungen gegen die der Grundschuldbestellung zugrunde liegende Forderung. Es könne dahin stehen, ob aus lit. d) des Darlehensvertrages vom 02.08./03.08.2005 ein Prolongationsanspruch des Klägers folge oder die Zinssicherungsabrede zwischen den Parteien eine Verlängerung dieses Darlehensvertrags gebiete oder der Kläger auf einen vermeintlichen Verlängerungsanspruch mit der Vereinbarung vom 06./13.08.2009 verzichtet habe. Denn aus dem Darlehensverhältnis vom 02.08./03.08.2005 ließen sich keine materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Unterwerfungserklärung im Rahmen der Grundschuldbestellung vom 15.01.1999 herleiten. Zwar habe die Grundschuld zunächst der Sicherung von Darlehensforderungen der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 02.08./03.08.2005 gedient. Dieses Sicherungsverhältnis sei jedoch beendet. Ab dem 17.03.2009 könnten Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld nur noch aus dem neuen Kontokorrentverhältnis vom 17.03.2009 herrühren. Denn mit dieser Vereinbarung hätten die Parteien für die Grundschuld einen neuen Sicherungszweck festgelegt. Einwendungen aus dem Kontokorrentverhältnis bestünden nicht. Die zunächst vereinbarte Laufzeit des Kontokorrentkredits sei am 30.06.2009 abgelaufen, so dass der Kredit zu diesem Zeitpunkt fällig geworden sei. Diverse (konkludente) Stundungen, die dem Kläger von der Beklagten eingeräumt worden seien, seien jedenfalls mit der schriftlichen fristlosen Kündigung vom 05.03.2010 beendet worden.
Der Kläger behauptet, ihm sei bei Abschluss der Finanzierung für die Immobilie Q-Straße in I durch die Beklagte zugesichert worden, dass er nach dem 30.01.2009 eine entsprechende Anschlussfinanzierung zu marktüblichen Konditionen erhalten werde. Die Beklagte habe die Finanzierung als Paketlösung dargestellt und mit ihm zusammen mit dem Darlehensvertrag zusätzlich eine Vereinbarung über einen Zinssatzswap mit einer Laufzeit über den 30.01.2009 hinaus abgeschlossen worden, nämlich bis zum 30.04.2013. Dies passe zur Verpflichtung der Beklagten, nach dem 30.01.2009 eine Anschlussfinanzierung anzubieten. Ihm sei gesagt worden, dass nur aus banktechnischen Gründen der Darlehensvertrag eine Endfälligkeit bis zum 30.01.2009 ausweisen müsse. Bisher habe die Beklagte aber unstreitig keine Anschlussfinanzierung angeboten. Stattdessen habe sie ihm erklärt, das Darlehen würde zum 30.01.2009 auslaufen, dieser Sachverhalt müsse der SCHUFA gemeldet werden. Dies könne er nur vermeiden, wenn er für eine Übergangszeit, innerhalb der er sich um eine Anschlussfinanzierung kümmern möge, einen Kontokorrentkredit mit ihr abschließen würde. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Aussage habe er die Kontokorrentvereinbarung geschlossen.
Er rügt, das Landgericht habe nicht dahingestellt lassen dürfen, ob die Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihm den Abschluss eines neuen bzw. die Verlängerung des ursprünglichen Darlehensvertrages anzubieten. Denn er hätte ein marktgerechtes Angebot der Beklagten angenommen, für eine Zwangsvollstreckung hätte kein Grund bestanden. Die Beklagte handele treuwidrig, wenn sie den Darlehensnehmer aufgrund fehlerhafter Beratung und Auskunft zum Abschluss eines befristeten Kontokorrentvertrages veranlasse. Als unbefangener durchschnittlicher Kreditnehmer sei er davon ausgegangen, dass die Beklagte, wenn er das Kreditengagement pünktlich bediene, das Darlehen fortführen würde und auch keine Möglichkeit zur Kündigung habe. Dies ergebe sich auch aus den AGB der Beklagten, wonach sie zur Kündigung des streitgegenständlichen Darlehens nur berechtigt sei, wenn er gravierend in Zahlungsverzug gerate. Die Beklagte habe das Darlehen gemäß lit. d) nur kündigen können, wenn keine Einigung über neue Zinskonditionen habe erzielt werden können. Da die Beklagte bisher keine neuen Zinskonditionen angeboten habe, bestehe dieser Vertrag streng genommen noch bis heute fort. Er sei in rechtlicher Hinsicht bis Juni 2009 nicht beraten gewesen und habe nicht gewusst, dass das Darlehen über den 30.01.2009 hinaus fortbestehe bzw. er nach dem Darlehensvertrag einen Anspruch auf ein neues Zinsangebot bzw. Verlängerung des Darlehensvertrags gehabt hätte. Da er keine Kenntnis davon gehabt habe, habe er auch nicht wirksam auf Ansprüche verzichten können. Der Abschluss des Kontokorrentvertrag stelle keinen Verzicht dar, da er ihn nur unterschrieben habe, weil er die Meldung an die SCHUFA befürchtet habe, die zur Folge gehabt hätte, dass keine andere Bank zu einer Umschuldung bereit gewesen wäre.
Die Vereinbarungen vom 06.08. und 13.08.2009 stellten keinen Verzicht seinerseits auf Ansprüche dar, da die gesamte Vereinbarung vom 06.08.2009 unter der Voraussetzung gestanden habe, dass der Beklagten bis zum 30.08.2009 ein Ablöseschreiben der finanzierenden Institute vorliege und die Gremien des Hauses die nachfolgende Vorgehensweise positiv entscheiden. Da ihm aber die Umschuldung nicht gelungen sei, sie die gesamte Vereinbarung nicht wirksam geworden.
Der Kläger meint, dass selbst wenn es sich bei dem Darlehen um ein sogenanntes Endfälligkeitsdarlehen gehandelt haben sollte, ihm unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzanspruchs aus c.i.c. ein Anspruch auf Prolongation des Darlehens zustehe. Denn die Beklagte habe ihn bei Zusammenfassung der Darlehensverbindlichkeiten am 02./03.08.2005 nicht darauf hingewiesen, dass es sich um ein bis zum 30.01.2009 befristetes Endfälligkeitsdarlehen gehandelt habe und er damit habe rechnen müssen, das Darlehen zum 31.01.2009 zurückzuzahlen. Wenn er über die Rechtslage aufgeklärt worden wäre, hätte er den Darlehensvertrag erst gar nicht abgeschlossen. Im Jahr 2005 wäre es ihm mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gelungen, eine Finanzierung mit einem Zinsbindungszeitraum von 10 Jahren zu erhalten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28.09.2010 aufzuheben, die Beklagte und Berufungsbeklagte entsprechend den Klageanträgen des Klägers und Berufungsklägers im Schriftsatz vom 13.07.2010 zu verurteilen.
- das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28.09.2010 aufzuheben,
- die Beklagte und Berufungsbeklagte entsprechend den Klageanträgen des Klägers und Berufungsklägers im Schriftsatz vom 13.07.2010 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurück zu weisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass der Kontokorrentkreditvertrag als zeitlich letzte vertragliche Grundlage zwischen den Parteien durch die hier streitgegenständliche Grundschuld besichert werde. Ein eventueller Prolongationsanspruch habe sich damit erledigt. Der Vortrag des Klägers, ihm sei zugesichert worden, dass er über den 30.01.2009 hinaus eine Anschlussfinanzierung erhalten werde, sei unsubstantiiert und werde bestritten. Im Übrigen habe der Kläger unstreitig bis zum 30.06.2009 eine Anschlussfinanzierung erhalten.
Es treffe auch nicht zu, dass sie (die Beklagte) dem Kläger den ursprünglichen Darlehensvertrag und das Zinsswap-Geschäft als "Paketlösung" dargestellt habe, denn in dem Darlehensvertrag werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um zwei separate Geschäfte handele. Unstreitig habe sie das Zinsswap-Geschäft aufgelöst, so dass dem Kläger ohnehin kein Nachteil entstanden sei. Des Weiteren habe der Kläger sich selbst damit einverstanden erklärt, sich um eine Anschlussfinanzierung zu kümmern, falls sie (die Beklagte) die Geschäftsverbindung zu ihm nicht habe fortsetzen wollen. Da der Kläger am 30.01.2009 nicht in der Lage gewesen sein, den Restbetrag zurückzuführen, sei sie im Übrigen berechtigt gewesen, den Sachverhalt der SCHUFA zu melden.
Auch eine Beratungspflichtverletzung ihrerseits sei nicht erkennbar. Der Kläger sie Kaufmann. Es sei nicht ersichtlich, dass sie ihm gegenüber über einen Wissensvorsprung verfüge.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1.
Die Vollstreckungsgegenklage ist gemäß §§ 767 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795 Satz 1 ZPO statthaft. Der Kläger macht eine Einwendung gegen die Vollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 15.01.1999 geltend und zwar, dass die Beklagte das Darlehen, das die Grundschuld ursprünglich besichert habe, hätte verlängern müssen. Dieser Einwand, mit dem ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) geltend gemacht wird, ist auch im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen.
2.
Die Klage ist nach Auffassung des Senats jedoch unbegründet, da dem Kläger eine Einwendung im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO nicht zusteht.
a)
Dem Kläger ist zunächst jedoch zuzugeben, dass lit. d) des Darlehensvertrags 02./03.08.2005 für einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Abgabe eines Prolongationsangebots spricht.
Der Senat geht davon aus, dass es sich bei dem Darlehen um ein endfälliges Darlehen handelt, bei dem der Restdarlehensbetrag zum Ende der Laufzeit zu zahlen ist. Denn lit. f) des Vertrages lässt sich entnehmen, dass die Schlussrate in Höhe von 2.715.368,42 € am 30.01.2009 fällig wird. An anderer Stelle, nämlich unter lit. g), ist von einer Gesamtlaufzeit des Vertrages von vier Jahren (bis zum 30.01.2009) die Rede. Bei dieser Sachlage war der Restdarlehensbetrag am 30.01.2009 zu zahlen, ohne dass es einer Kündigung seitens der Beklagten bedurfte. Wenn es dann in Satz 2 von lit. d) heißt, dass die Bank frühestens ein Vierteljahr, spätestens jedoch einen Monat vor Ablauf dieses Datums (gemeint ist der in Satz 1 genannte 30.01.2009) neue, für Darlehen dieser Art bei ihr dann übliche Konditionen anbieten wird, kann der Darlehensnehmer dies dahingehend verstehen, dass er von der Bank die Abgabe eines solchen Angebots verlangen kann.
Soweit die Beklagte einwendet, das Darlehen habe am 30.01.2009 vollständig getilgt sein sollen, insofern beziehe sich lit. d) auch erkennbar nur auf den Zinssatz, nicht jedoch die Laufzeit des Darlehens, vermag der Senat dem nur eingeschränkt zu folgen. Denn die Formulierung ist in Bezug auf das von der Beklagten abzugebende Angebot eindeutig, geregelt wird nicht allein der Zinssatz. Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass es in Satz 1) des lit. d) heißt, dass die Vereinbarung unter Punkt c) bis zum 30.01.2009 gilt. Da in lit. c) die Methode der Berechnung des Zinssatzes für die jeweiligen Zinsbindungsperioden (lit. b)) festgelegt wird, beinhaltet lit. d) auch eine Regelung zum Zinssatz. Der Senat vermochte aber auch im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht aufzuklären, welchen Inhalt Satz 3 von lit. d) haben soll. Denn wenn die letzte Zinsbindungsperiode (01.11.2008 bis 30.01.2009) am 30.01.2009 mit der Fälligkeit des Restdarlehensbetrags endet, ist nicht nachvollziehbar, wie eine Partei, wenn eine Einigung bezüglich des von der Beklagten frühestens ein Vierteljahr vor dem 30.01.2009 abzugebenden Prolongationsangebots nicht zustande kommt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf der jeweiligen Zinsbindungsperiode kündigen kann.
Ein Angebot auf Prolongation des Darlehens im Sinne des lit. d) hat die Beklagte unstreitig nicht abgegeben. Nach Auffassung des Senats kann der Kläger hieraus jedoch keine für ihn günstigen Rechtsfolgen herleiten, insbesondere steht ihm aufgrund des Verlaufs der weiteren Abwicklung des Darlehensvertrags ein Anspruch auf Abgabe eines Prolongationsangebots nicht mehr zu.
aa)
In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beklagte in dem Vierteljahr vor Endfälligkeit des Darlehens nicht untätig geblieben ist. Mit Schreiben vom 20.10.2008 hat sie dem Kläger mitgeteilt, dass das Hypothekendarlehen #####/#### über derzeit 2.733.840,45 € gemäß Darlehensvertrag vom 02.08./03.08.2005 per 30.01.2009 zur Rückzahlung fällig sei. Gleichzeitig bat sie, dafür Sorge zu tragen, dass der vereinbarte Rückzahlungsbetrag in Höhe von 2.715.368,42 € zzgl. Zinsen am 30.01.2009 auf dem in ihrem Hause geführten Einzugskonto Nr. ####### zur Verfügung stehe (vgl. Anl. B 3, Bl. 157 GA). Davon, dass die Beklagte die Abgabe eines Prolongationsangebots beabsichtigt, ist in dem Schreiben nicht die Rede. Schon zu diesem Zeitpunkt musste dem Kläger klar sein, dass die Beklagte auf Begleichung des am 30.01.2009 fälligen Restdarlehensbetrages bestehen würde.
Dem Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 04.11.2008 (Anl. B 18, Bl. 266 GA) lässt sich zudem entnehmen, dass es im Anschluss an das eingangs genannte Schreiben der Beklagten eine Besprechung zwischen den Parteien im Haus der Beklagten am 30.10.2008 gegeben hat. In seinem Schreiben vom 04.11.2008 teilt der Kläger der Beklagten mit, dass er bezüglich des Wunsches der Beklagten nach Ablösung des Hypothekendarlehens nochmals zum Ausdruck bringen möchte, dass er gerne ihr Kunde bleiben würde. Sollte dies aus strategischen Gründen der Bank nicht möglich sein, möchte er sie bitten zu überprüfen, ob eine Übergangsfinanzierung für etwa sechs Monate in Betracht komme, um das Objekt anderweitig zur Finanzierung anzufragen bzw. unterzubringen. Eine Anforderung an die Beklagte, ein Prolongationsangebot im Sinne von lit. d) des Darlehensvertrags vom 02.08./03.08.2005 abzugeben, enthält dieses Schreiben nicht. Insoweit als die Beklagte nach der vom Senat vertretenen Auffassung zu lit. d) zur Abgabe eines Prolongationsangebots frühestens ein Vierteljahr, spätestens vor Ablauf des 30.01.2009 verpflichtet war, ist festzuhalten, dass der Beklagte binnen dieses Zeitraums sein Recht auf Abgabe des Angebots nicht geltend gemacht hat. Schon aus diesem Grund besteht kein Anspruch des Beklagten auf Abgabe eines Prolongationsangebots mehr.
bb)
Wenn man dieser Ansicht nicht folgt, ergibt sich für den Kläger angesichts der nach dem 30.01.2009 erfolgten weiteren Abwicklung des Darlehensvertrags kein anderes Ergebnis.
Die Beklagte hat den am 30.01.2009 fälligen Restbetrag auf das Kontokorrentkonto ####### des Klägers umgebucht. Unter dem 17.03/20.03.2009 schlossen die Parteien dann zur Kontonummer #####/#### einen neuen Kontokorrentkreditvertrag. Dieser hatte eine vereinbarte Laufzeit bis zum 30.06.2009, bei einem Zins von 8 % nominal seit dem 16.04.2009, wobei alle streitgegenständlichen Sicherheiten nunmehr zur Sicherung des neuen Kontokorrentkredits dienten (Anl. B 4, Bl. 158 ff. GA). Selbst wenn bis zu diesem Zeitpunkt noch Pflichten der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 02.08./03.08.2005 bestanden haben sollten, konnte und durfte die Beklagte aufgrund des Kontokorrentvertrages, mit dem das Schicksal des ursprünglichen Restdarlehensbetrags und diesbezüglich bestehende Rechte und Pflichten vollumfänglich neu geregelt wurden, davon ausgehen, dass sich ein Anspruch auf Abgabe eines Prolongationsangebots erledigt hat. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob es dem Willen des Klägers entsprach, auf einen entsprechenden Anspruch zu verzichten, sondern maßgeblich ist, wie die Beklagte das Verhalten des Klägers nach dem objektiven Empfängerhorizont verstehen durfte.
Soweit der Kläger behauptet, er habe den Kontokorrentkreditvertrag nur unterschrieben, weil ihm von Seiten der Beklagten die Meldung an die SCHUFA angedroht worden sei und er dann habe befürchten müssen, dass keine andere Bank mehr zu einer Umschuldung bereit gewesen wäre, hat er keinen Erfolg. Zum Einen ist diese Behauptung bestritten und von dem Kläger nicht unter Beweis gestellt. Zum Anderen ist nicht ersichtlich, dass der Vortrag des Klägers die Nichtigkeit des Kontokorrentkreditvertrags begründen könnte. Eine Anfechtung hat der Kläger nicht erklärt.
b)
Der Senat vermag auch keine Umstände zu erkennen, die es rechtfertigen könnten, aus anderen Gründen einen Anspruch des Klägers auf Abgabe eines Prolongationsangebots bzw. sogar einen Prolongationsanspruch anzunehmen.
aa)
In der Berufungsinstanz trägt der Kläger erstmals vor, ihm sei bei Eingehung der Immobilienfinanzierung durch die Beklagte zugesichert worden, dass er nach dem 30.01.2009 eine entsprechende Anschlussfinanzierung zu marktüblichen Konditionen erhalten werde. Ihm sei Ihm sei gesagt worden, dass der Darlehensvertrag nur aus banktechnischen Gründen eine Endfälligkeit bis zum 30.01.2009 ausweisen müsse. Die Beklagte hat den Vortrag zu einer Zusicherung jedoch bestritten und als unsubstantiiert und verspätet gerügt. Dass der Vortrag gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist, ist nicht ersichtlich.
bb)
Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass dann, wenn eine Bank das Zinssicherungsgeschäft für ein bestimmtes Darlehen verlängert, dies die begründete Hoffnung weckt, dass die Bank auch das Darlehen zu gegebener Zeit entsprechend verlängern wird. Dies gilt umso mehr, wenn die Verlängerung im August 2008 erfolgt und zwar bis zum 30.04.2013, obwohl der Restdarlehensbetrag bereits zum 30.01.2009 fällig sein wird. Einen Anspruch auf Abgabe eines Prolongationsangebots begründen diese Umstände jedoch nicht. Grundlage für einen Anspruch auf Abgabe eines Prolongationsangebots ist nach dem Gesagten allein der Darlehensvertrag vom 02.08./03.08.2005. Hinzu tritt, dass die Beklagte in lit. g) des vorgenannten Darlehensvertrages darauf hingewiesen hat, dass eine zinsmäßige Absicherung durch ein Zinsderivat eine eigenständige vertragliche Verpflichtung darstelle, auch wenn über das Zinsderivat die Konditionen des Darlehens abgesichert würden. Die Kündigung des Darlehensvertrages und/oder die Rückführung des Darlehens führten daher nicht zur Beendigung des Vertrages des Zinsderivats.
cc)
Der Senat teilt auch nicht die Ansicht des Klägers, ihm stehe, selbst wenn es sich um ein Endfälligkeitsdarlehen gehandelt haben sollte, ein Prolongationsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus c.i.c. zu (§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB). Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten im Rahmen der Verhandlungen und des Abschlusses des Vertrags vom 02.08./03.08.2005 ist nicht zu erkennen. Die Beklagte hatte keinen Anlass, den Kläger darauf hinzuweisen, dass der Restbetrag des Darlehens am 31.01.2009 zurückzuzahlen ist, denn dies ergibt sich hinreichend deutlich aus lit. f) des Vertrages. Auch ist der Vortrag des Klägers diesbezüglich widersprüchlich. Denn wenn die Beklagte ihm eine Anschlussfinanzierung zugesichert haben soll, dann wusste der Kläger, dass die Finanzierung zum 30.01.2009 auslief. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger Unternehmer ist und in erheblichem Umfang bei der Beklagten Darlehen aufgenommen hat. Die von ihm vorgelegten Bilanzen (Bl. 223 ff. GA) zeigen, dass er in nicht unerheblichem Umfang wirtschaftlich tätig ist. Dass der wirtschaftlich versierte Kläger über die Laufzeit eines Darlehens im Unklaren gewesen sein will, vermag der Senat sich schlechterdings nicht vorzustellen. Vor diesem Hintergrund bestand auch zu keiner Zeit eine Pflicht der Beklagten, darauf hinzuweisen, dass der Kläger, wie bereits ausgeführt, einen vertraglichen Anspruch auf Abgabe eines Prolongationsangebots hat.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Frage der Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO geprüft und hiervon abgesehen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung veranlasst ist.