Entwässerungsrohr über Grundstücksgrenze: Gemeinschaft nach § 741 BGB, keine Teilaufhebung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die (Teil-)Aufhebung einer grenzüberschreitenden Entwässerungsanlage und die alleinige Übernahme durch die Nachbarin; diese verlangte widerklagend Ersatz ihrer Kosten einer zurückgenommenen Feststellungsklage. Das OLG bejaht eine Gemeinschaft nach § 741 BGB an dem einheitlichen Rohrsystem auch ohne Vereinbarung, verneint aber einen Anspruch auf Teilaufhebung. Eine vollständige Aufhebung scheitert u.a. an der fortbestehenden Mitnutzung und daran, dass Leitungen auf dem klägerischen Grundstück wesentliche Bestandteile sind; statt dessen kommt eine Billigkeitsregelung der Kosten nach §§ 745, 748 BGB in Betracht. Die Widerklage auf Schadensersatz wird mangels Verschuldens der Klägerin und wegen überwiegenden Mitverschuldens der Beklagten abgewiesen.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Widerklage abgewiesen; Klage im Übrigen (Hauptantrag unzulässig, Hilfsantrag unbegründet) ohne Erfolg.
Abstrakte Rechtssätze
Ein einheitliches, die gemeinsame Grundstücksgrenze überschreitendes Entwässerungsrohrsystem begründet zwischen den Grundstückseigentümern auch ohne Vereinbarung eine Gemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB.
Die Aufhebung einer Gemeinschaft nach § 749 BGB kann grundsätzlich nur die Gemeinschaft insgesamt erfassen; ein Anspruch auf lediglich teilweise Aufhebung besteht regelmäßig nicht.
Ein Verzicht auf die Nutzung bzw. Aufgabe des Gemeinschaftsanteils führt nicht ohne Weiteres zur Entflechtung, wenn die Anlage (teilweise) als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 94 BGB) anzusehen ist.
Bei behaupteter Alleinnutzung durch einen Teilhaber kann die Lasten- und Kostentragung nach §§ 745, 748 BGB nach billigem Ermessen so geregelt werden, dass der nutzende Teilhaber die Kosten allein trägt.
Wer im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses ein tatsächlich nicht bestehendes Gestaltungsrecht geltend macht, verletzt zwar grundsätzlich Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB), handelt aber nicht bereits deshalb fahrlässig, wenn der eigene Rechtsstandpunkt nach Plausibilitätsprüfung vertretbar erscheint.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 2 O 23/11
Leitsatz
Hinsichtlich eines einheitlichen, die gemeinsame Grundstücksgrenze überschreitenden Entwässerungsrohrsystems besteht zwischen den Eigentümern der Grundstücke auch ohne eine Vereinbarung eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des § 741 BGB, deren Beendigung sich nach §§ 749-758 BGB richtet.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 01.08.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 2/3 die Klägerin und zu 1/3 die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes Gemarkung T Flur ##, Flurstücke x, y und z. Auf dem Flurstück z wird eine gepachtete Gärtnerei betrieben.
Die Beklagte ist Eigentümerin des unmittelbar angrenzenden Grundstücks Flur ##, Flurstück *, auf welchem eine Pferdehaltung betrieben wird. Außerdem befinden sich auf dem Grundstück der Beklagten mehrere Wohnungen.
Die im Außenbereich liegenden, vorbezeichneten Flurstücke der Parteien stellten ursprünglich eine einheitliche Hofstelle dar. Noch heute werden sie durch ein zusammenhängendes, die Grundstücksgrenzen überschreitendes Entwässerungssystem verbunden, wobei der jeweilige Nutzungsanteil der Parteien an diesem Entwässerungssystem streitig ist.
Wegen dieses Entwässerungssystems besteht zwischen den Parteien seit mehr als 7 Jahren Streit. Mit Schreiben vom 24.09.2010 (Bl. 6) erklärte die Klägerin die Kündigung der Abwassergemeinschaft und verlangte ihre Aufhebung hinsichtlich eines Teilstückes der Entwässerungsleitung. Sie verlangte von der Beklagten die Abgabe der gebotenen Erklärung innerhalb von zwei Wochen zur Vermeidung einer Klage. Mit Schreiben vom 05.10.2010 (Bl. 8) widersprach die Beklagte der Aufhebung und setzte der Klägerin zudem eine Frist bis zum 21.10.2010 für die Erklärung, dass man an dem Aufhebungsanspruch nicht festhalte. Zugleich drohte die Beklagte an, nach Fristablauf eine entsprechende Klage zu erheben.
Beide Parteien gaben die geforderten Erklärungen nicht ab. Die Beklagte reichte unter dem Aktenzeichen 4 O 565/10 beim Landgericht Münster eine Klage gegen die Klägerin ein, mit dem Antrag festzustellen, dass die Entwässerungsgemeinschaft zwischen den Parteien fortbestehe. Der Streitwert in diesem Verfahren ist auf 99.600,00 € festgesetzt worden. Noch vor Zustellung der Klage in dem Verfahren 4 O 595/10 ist der Beklagten die Klage in dem vorliegenden Verfahren zugestellt worden. Darauf nahm die Beklagte ihre Klage im Verfahren 4 O 595/10 zurück und erhielt eine Gerichtsgebühr in Höhe von 856,00 € in Rechnung gestellt. Weiter stellte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten für sein vorprozessuales Tätigwerden in der Sache 4 O 595/10 der Beklagten den Betrag in Höhe von 2.118,44 € in Rechnung und rechnete eine Verfahrensgebühr über 1.071,12 € ab.
Die Klägerin hat behauptet, dass sie das Teilstück, das von der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Parteien bis zum Schacht 4 führe, nicht mehr nutze. Insbesondere leite sie dort kein Niederschlagswasser mehr ein. Sie habe neue Drainageleitungen verlegt und einen neuen Abfluss. Da sie nicht mehr auf das Entwässerungssystem angewiesen sei, begehre sie für dieses Teilstück die Aufhebung der Gemeinschaft.
Die Klägerin ist zudem der Ansicht gewesen, dass der Streitwert in dem Verfahren 4 O 595/10 falsch festgesetzt worden und die Erhebung der Klage durch die Beklagte in diesem Verfahren voreilig gewesen sei. Die Rechtsverfolgung sei unnötig gewesen und die von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausgewiesenen Gebühren seien zu hoch angesetzt worden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, das Entwässerungsrohr im Grundstück Gemarkung T Flur ##, Flurstück z zur alleinigen Nutzung und Ausschluss der Klägerin zu übernehmen, zu betreiben und zu unterhalten;
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, der Aufhebung der Gemeinschaft am Entwässerungsrohr im Grundstück Gemarkung T Flur ##, Flurstück z ausgenommen des Teilstücks von Schacht 4 bis zum Einleitungspunkt zuzustimmen bei gleichzeitiger Übernahme des Entwässerungsrohres zur alleinigen Nutzung unter Ausschluss der Klägerin.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat die Beklagte beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an sie einen Betrag von 4.045,56 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, dass die Klägerin am Entwässerungssystem weiterhin partizipiere.
Zudem ist die Beklagte der Auffassung gewesen, dass ihr die Kosten aus dem Verfahren 4 O 595/10 als Kosten der Rechtsverfolgung wegen eines gemeinschaftswidrigen Verhaltens der Klägerin zu erstatten seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Die Klägerin könne von der Beklagten nicht verlangen, dass diese das Entwässerungsrohr im Grundstück Gemarkung T Flur ##, Flurstück z zur alleinigen Nutzung unter Ausschluss der Klägerin übernehme, betreibe und unterhalte. Denn hinsichtlich sämtlicher miteinander verbundener Rohre des Entwässerungssystems, das über die Grundstücksgrenzen der Parteien hinaus diese verbinde, bestehe zwischen den Eigentümern der Grundstücke auch ohne Vereinbarung eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des § 741 BGB. Eine Kündigung dieser Gemeinschaft sei nicht möglich.
Der von der Klägerin mit ihrem Hilfsantrag verfolgte Anspruch auf Zustimmung zur Aufhebung der zwischen den Parteien bestehenden Gemeinschaft bezüglich eines Teils des Entwässerungssystems sei ebenfalls nicht begründet. Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Gemeinschaft ließe sich allenfalls dadurch begründen, dass die Klägerin das Entwässerungssystem gar nicht mehr nutze und auch nicht anderweitig davon profitiere, dass vom Grundstück der Beklagten Wasser in das System eingeleitet werde. In der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2011 hätten die Parteien jedoch unstreitig gestellt, dass Teile des Entwässerungssystems auch weiterhin gemeinschaftlich genutzt würden. Die von der Klägerin mit der Klage begehrte Zustimmung zur Teilaufhebung der Entwässerungsgemeinschaft könne nicht verlangt werden. Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft müsse sich auf die gesamte Gemeinschaft beziehen, nicht nur auf einen Teil von ihr. Eine Teilaufhebung der Gemeinschaft könne verabredet, aber in der Regel nicht verlangt werden.
Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin sei aus §§ 280 Abs. 1, 741, 249 BGB begründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Das Landgericht habe die inzwischen geänderten tatsächlichen Verhältnisse verkannt bzw. nicht berücksichtigt.
Für ihr Anwesen einerseits und das Grundstück der Beklagten andererseits gebe es eine Entwässerungsplanung, die am 11.07.1972 geprüft worden sei von dem Oberkreisdirektor als allgemeine Wasserbehörde. Nach dieser Planung, die den tatsächlichen Verhältnissen entspreche, werde ihr Grundstück drainiert durch eine eigenständige Drainage mit Drainage-Ablaufrohr. Diese eigenständige Drainage in den ihr gehörenden Flurstücken münde als separates Rohr in den Wasserlauf Nr. 716. Dies habe sie - die Klägerin - bereits in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27.04.2011 dargelegt und Beweis anerboten (vgl. Bl. 83 ff.). Mithin leite sie Oberflächenwasser außerhalb des Rohrleitungssystems der Schächte R1, R2, R3 und R4 ab. Sie sei auf die Benutzung/Mitbenutzung der vorbezeichneten Schächte nicht angewiesen. Ihre Rechtsvorgänger seien auf die Mitbenutzung der Schächte R1 und R4 angewiesen gewesen, da es damals die Verrieselung der Abwässer zum Zwecke der Entsorgung gegeben habe. Diese Verrieselung aus "alten Zeiten" gebe es seit vielen Jahren nicht mehr, seitdem die klägerischen Grundstücke an die öffentliche Kanalisation angeschlossen worden seien (Beweis: Zeugnis Sachbearbeiter C und Beiziehung der Akten des Amtes für Wasserwirtschaft/Kreis D). Wegen der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse sei die Annahme einer zwingenden Entwässerungsgemeinschaft nicht mehr gerechtfertigt.
Auch der mit der Widerklage geltend gemachte und zugesprochene Anspruch der Beklagten bedürfe der Korrektur. Wenn die Beklagte in Kenntnis der von ihr angekündigten Klage parallel eine Feststellungsklage erhebe, sei dies zwar ihr gutes Recht, führe aber nicht zwingend zu einem Kostenerstattungsanspruch bei Klagerücknahme. Die der Beklagten obliegende Schadensminderungspflicht realisiere sich nicht erst in der erfolgten Klagerücknahme, sie habe bereits vor Klageerhebung in Ansehung der von der Klägerin konkret angekündigten Klage bestanden.
Nachdem die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung den Berufungsantrag zu Ziffer 2 in einer anderen Fassung angekündigt hat als den Klageantrag zu Ziffer 2 bzw. ihren Hilfsantrag, beantragt sie nunmehr,
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils entsprechend ihrer
erstinstanzlich gestellten Klageanträge zu verurteilen und die Widerklage ab-
zuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, indem sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
Es gebe keine geänderten tatsächlichen örtlichen Entwässerungsverhältnisse. Das vorhandene Entwässerungssystem, welches aus den Grundstücksflächen der Klägerin und der Beklagten Niederschlagswässer aufnehme, sei seit Jahrhunderten so entstanden und geblieben, wie es sich heute darstelle. Die Planung aus dem Jahre 1972, die im Zusammenhang mit einer Erweiterung des Gartenbaubetriebes auf dem heutigen Grundstück der Klägerin stehe, sei bekannt. Weder sei sie verwirklicht worden, noch habe es diesbezügliche Änderungen des hier in Rede stehenden Entwässerungssystems gegeben. Die vielen Drainagen und der Anschluss der Drainagerohre seien bereits vor 1972 vorhanden gewesen und seien es noch heute. Die Klägerin nutze nach wie vor das Entwässerungssystem.
Das Landgericht habe dem Widerklageantrag zu Recht stattgegeben. Nach Fristablauf sei sie - die Beklagte - berechtigt gewesen, Feststellungsklage anhängig zu machen.
II.
Die Berufung hat nur insoweit Erfolg, als die Abweisung der Widerklage begehrt wird. Darüber hinaus bleibt sie erfolglos, da die Klageanträge - Haupt- wie Hilfsantrag - unbegründet sind.
1.
Der Hauptantrag der Klage ist unzulässig, da unbestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift, wenn er den erhobenen Anspruch konkret - beziffert oder gegenständlich - bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko des (eventuell teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und wenn er (als Leistungsantrag) die Zwangsvollstreckung aus dem beantragten Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. Zöller-Greger, 29. Aufl., § 253 ZPO, Rdn. 13).
Diese Voraussetzungen erfüllt der Hauptantrag der Klägerin nicht. Das Flurstück z der Klägerin ist nach ihrem eigenen Vortrag (vgl. insbesondere ihren Schriftsatz vom 27.04.2011 nebst Anlagen - Bl. 83 ff.) mit einer Reihe von Entwässerungsleitungen durchzogen. Mithin ist nicht zu erkennen, welches Entwässerungsrohr die Beklagte nunmehr in alleiniger Verantwortung übernehmen und unterhalten soll.
2.
Der Hilfsantrag der Klage dürfte zwar zulässig sein, ist aber unbegründet.
a)
Zwischen den Parteien besteht an dem Entwässerungssystem der im Tatbestand bezeichneten Flurstücke eine Gemeinschaft im Sinne der § 741 ff. BGB. Auf beiden Grundstücken der Parteien verlaufen Entwässerungsrohre, die an der Grundstücksgrenze ineinander übergehen und die - unstreitig - als gemeinschaftliche Anlage - nämlich einheitliches Rohrsystem - geschaffen worden waren, um beide Anwesen (früher eine Hofstelle) zu entwässern. Hinsichtlich eines solchen einheitlichen, die gemeinsame Grundstücksgrenze überschreitenden Entwässerungsrohrsystems besteht zwischen den Eigentümern der Grundstücke auch ohne eine Vereinbarung eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des § 741 BGB (vgl. OLG Hamm, OLGR Hamm 1994, 251 f. und OLG Hamm, a.a.O., 35 f.).
Das Verhältnis zwischen den Teilhabern der Gemeinschaft bestimmt sich nach §§ 741 bis 748 BGB, die Beendigung der Gemeinschaft nach §§ 749 - 758 BGB.
Ein Anspruch auf eine nur teilweise Aufhebung der Gemeinschaft besteht nicht (vgl. Palandt-Sprau, 70. Aufl., § 749 BGB, Rdn. 3), was das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung bereits zutreffend ausgeführt hat.
b)
Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft an dem Entwässerungssystem insgesamt.
Nach ihren Ausführungen in ihrer Berufungsbegründung stellt sich die Klägerin die Aufhebung der Gemeinschaft in der Form vor, dass die Beklagte das Entwässerungssystem zur alleinigen Nutzung und Unterhaltung "übernimmt", die Klägerin also auf eine weitere Nutzung der Entwässerungsanlage auf ihrem Grundstück verzichtet.
Diesem Begehren steht jedoch zum einen ihre Erklärung bzw. die ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht entgegen. Dort ist zwischen den Parteien unstreitig gestellt worden, dass es im vorliegenden Rechtsstreit nur um ein Teilstück der Gesamtwasserleitung geht, und zwar um das Teilstück, das von der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Parteien bis zum Schacht 4 führt. Das daran anschließende Teilstück wird weiter von beiden Parteien genutzt (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2011, Bl. 110).
Zum anderen ist hier folgende Besonderheit der tatsächlichen Verhältnisse zu beachten. Ein Teil des Entwässerungssystems und insbesondere das Teilstück von der gemeinsamen Grenze zum Schacht R 3 über den Schacht R 4 bis zum Wasserauslauf Nr. 716 (vgl. Anlage 3/Bl. 56), um dessen Unterhaltung es hier wirtschaftlich geht, liegt auf dem Grundstück (Flurstück z) der Klägerin. Damit greift auch bei einem Verzicht oder bei einer beabsichtigten Aufgabe analog § 928 BGB der Klägerin an ihrem Anteil an der Entwässerungsgemeinschaft immer noch der § 94 BGB, wonach das dort befindliche Leitungssystem einen wesentlichen Bestandteil des Flurstücks z darstellt. Die Klägerin dürfte aber nicht das Eigentum an ihrem Flurstück z insgesamt aufgeben wollen.
c)
Dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin und dem eigentlichen Grund für den vorliegenden Rechtsstreit, nicht über die tatsächliche Nutzung des gemeinsamen Entwässerungssystems hinaus für seine Unterhaltung herangezogen zu werden, kann zudem auf andere Weise, als durch Aufhebung der Entwässerungsgemeinschaft Rechnung getragen werden. Die Klägerin kann von der Beklagten eine Lasten- und Kostentragung verlangen, die nach billigem Ermessen dem gemeinschaftlichen Interesse an der sachgerechten Verwaltung entspricht (§§ 745, 748 BGB). Diese könnte bei angenommener Alleinbenutzung der Entwässerungsanlage durch die Beklagte auch die alleinige Kostentragung durch die Beklagte bedeuten. Denn der Anspruch nach § 748 BGB (Lasten- und Kostentragung) stellt nur die Kehrseite des § 743 BGB (Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis) dar. Danach gebührt jedem Teilhaber ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte und jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Anerkanntermaßen handelt es sich bei der Regelung des § 748 BGB um dispositives Recht. Sind danach Gebrauch und Fruchtziehung abweichend von § 743 BGB geregelt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass auch die Tragung der Lasten und Kosten einem Teilhaber auferlegt ist, soweit er zur Fruchtziehung und unter Ausschluss der anderen Teilhaber zum Gebrauch berechtigt ist (vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 2007, 892 f.).
Nach allem ist die Berufung der Klägerin hinsichtlich ihrer Klage unbegründet.
3.
Die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Widerklage ist begründet. Die Widerklage ist unbegründet und daher - unter Abänderung des angefochtenen Urteils - abzuweisen.
Anspruchsgrundlage für die Widerklage sind die §§ 280 Abs. 1, 276, 241, 249 BGB.
Das Landgericht hat die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage zu Unrecht bejaht.
a)
Richtig ist zwar, dass zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB besteht. Denn die Parteien sind in einer Gemeinschaft nach § 741 BGB verbunden (s.o.).
b)
Auch ist eine Pflichtverletzung der Klägerin insoweit festzustellen, als sie von der Beklagten die Aufhebung dieser Gemeinschaft begehrt hat, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein (s.o.). Eine Partei eines Schuldverhältnisses, die von der anderen Partei etwas verlangt, dass ihr nach dem Schuldverhältnis nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (vgl. BGH NJW 2009, 1262).
c)
Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Klägerin diese Pflichtverletzung aber nicht im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 2 zu vertreten. Sie handelte insbesondere nicht fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB. Fahrlässig handelt der Gläubiger eines Schuldverhältnisses nämlich nicht schon dann, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist. Die Berechtigung seiner Forderung kann sicher nur in einem Rechtsstreit geklärt werden. Dessen Ergebnis vorauszusehen, kann von dem Gläubiger im Vorfeld oder außerhalb eines Rechtsstreits nicht verlangt werden. Das würde ihn in diesem Stadium der Auseinandersetzung überfordern und ihm die Durchsetzung seiner Rechte unzumutbar erschweren. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) entspricht der Gläubiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vielmehr schon dann, wenn er prüft, ob der eigene Rechtsstandpunkt plausibel ist. Mit dieser Plausibilitätskontrolle hat es sein Bewenden (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.).
Nach dem Wortlaut des § 749 Abs. 1 BGB kann grundsätzlich jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Der Klägerin musste es sich nicht deshalb von vornherein aufdrängen, dass sich ihr Verlangen wegen der hier gegebenen besonderen tatsächlichen Verhältnisse im Ergebnis als unberechtigt herausstellt. Vielmehr durfte ihr die geltend gemachte Forderung als plausibel erscheinen. Mithin handelte sie nicht fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB.
d)
Überdies hätte einem Schadensersatzanspruch der Beklagten ein überwiegendes Mitverschulden bei der Entstehung des geltend gemachten Schadens entgegengestanden (§ 254 Abs. 1 BGB).
Die Beklagte hätte von der Erhebung der Feststellungsklage im Verfahren 4 O 595/10 Landgericht Münster absehen können, ohne dass ihr daraus Rechtsnachteile erwachsen wären. Die Klägerin hatte nämlich ihrerseits in ihrem Schreiben vom 24.09.2010 (vgl. Bl. 6) die Erhebung einer Klage zu diesem Streitgegenstand bereits angekündigt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Senat hat die Frage der Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO geprüft und hiervon abgesehen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.