Einstweilige Verfügung: Wiederanbringung von Werbeschildern mangels Eilbedürftigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Verfügungsklägerin verlangte im Eilverfahren, der Nachbarin den Abbau einer Werbeanlage zu untersagen und entfernte Firmenschilder wieder anzubringen. Streitpunkt war, ob aus einer Grunddienstbarkeit, ergänzender Vertragsauslegung oder einem Nutzungsvertrag ein Anspruch folgt und ob besondere Dringlichkeit vorliegt. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück, weil weder ein Verfügungsgrund (insb. für die Leistungsverfügung) noch ein Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht wurde. Eine Grunddienstbarkeit zur Werbeanlage sei nicht eingetragen, ein betriebsbezogener Eingriff liege nicht vor, und ein etwaiger konkludenter unentgeltlicher Nutzungsvertrag sei kündbar und wirksam gekündigt.
Ausgang: Berufung gegen die Versagung der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen; kein Verfügungsgrund und kein Verfügungsanspruch.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Leistungsverfügung nach § 940 ZPO ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn ohne sofortige (Teil-)Erfüllung unverhältnismäßig große, ggf. irreparable Nachteile drohen; hierfür ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Wer im Eilverfahren eine Leistungsverfügung begehrt, muss konkrete Tatsachen zu Dringlichkeit und Nachteilen substantiiert darlegen und glaubhaft machen; pauschale Umsatzeinbußenbehauptungen genügen nicht.
Ein Anspruch aus §§ 1004, 1018, 1027 BGB setzt eine zugunsten des Anspruchstellers eingetragene Grunddienstbarkeit voraus; eine bloße Bezugnahme auf ein Geh- und Fahrrecht trägt kein Nutzungsrecht an einer Werbeanlage.
Die Entfernung von Werbetafeln auf dem eigenen Grundstück stellt regelmäßig keinen betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, wenn die Beeinträchtigung des Betriebs nur mittelbare Folge der Ausübung des Eigentumsrechts ist.
Ein konkludent begründetes unentgeltliches Nutzungsverhältnis (Leihe) ohne bestimmte Dauer ist grundsätzlich kündbar; eine unentgeltliche Gestattung auf unbestimmte Zeit darf nicht zu einer faktisch ewigen Bindung führen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 2 O 215/11
Leitsatz
Die Rechtsprechnung lässt ausnahmsweise eine teilweise Befriedigung im Verfügungsverfahren nur zu, wenn der Verfügungskläger auf die sofortige Erfüllung so dringend angewiesen ist, dass er ein ordentliches Verfahren nicht abwarten kann, ohne unverhältnismäßig großen, gar irreparablen Schaden zu erleiden.
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 08. Juli 2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Die Parteien sind Schwestern und Eigentümer unmittelbar aneinander grenzender Grundstücke in dem Gewerbegebiet in G an der I-Straße.
Die Verfügungsbeklagte ist Eigentümerin des direkt an der I-Straße gelegenen Grundstücks Gemarkung G, Flur 0##, Flurstück ##8 (I-Straße 118 und 120), eingetragen in Blatt **99 des Grundbuchs von G.
Die Verfügungsklägerin ist u. a. Eigentümerin der dahinterliegenden Flurstücke ##9 und ##0, eingetragen in Blatt **36 des Grundbuchs von G, welche über keine eigene Zuwegung zur I-Straße verfügen (vgl. zur Lage der vorbezeichneten Grundstücke den Auszug aus den Liegenschaftskataster vom 13.07.2006, Bl. 53).
Ursprünglich gehörten die vorbezeichneten Grundstücke dem Vater der Parteien, befanden sich also in einer Hand. Er ließ dort 6 Betriebsgebäude errichten und verpachtete diese.
Der Vater der Parteien starb im April 2003 oder 2004 (die Daten divergieren) und wurde durch die Mutter der Parteien, X, beerbt, welche im Juni 2004 als Grundstückseigentümerin ins Grundbuch eingetragen wurde.
Durch notarielle Verträge vom 29.12.2005 (UR-Nr. 259 bis 261/2005 Notar J, vgl. Bl. 27 ff.) teilte und übertrug X das Grundstück auf ihre 3 Töchter X2 und die Parteien, worauf sich u. a. die oben dargestellten Eigentumsverhältnisse ergeben.
Ausweislich § 9 des notariellen Vertrages vom 29.12.2005 (UR-Nr. 259/2005 B – vgl. Bl. 31) ist zugunsten des jeweiligen Eigentümers des der Verfügungsklägerin übertragenen Grundstücks als Grunddienstbarkeit ein Recht "zum Gehen und zum Befahren jeglicher Art" bestellt worden. Zur Darstellung des Umfanges und des Verlaufes der Grunddienstbarkeit ist auf eine "Anlage 2" der notariellen Urkunde Bezug genommen worden (vgl. Bl. 51).
Am 22.11.2006 ist unter Bezugnahme auf eine notariell beurkundete Bewilligung vom 06.09.2006 in das Grundbuch von G Blatt **99 in Abteilung 2 Nr. 2 eine
"Grunddienstbarkeit- Geh- und Fahrrecht – für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G, Flur 0##, Flurstück ##0 zur Zeit eingetragen in G Blatt **36"
eingetragen worden.
Auf dem Grundstück der Verfügungsbeklagten befindet sich am Rande der Einfahrt von der I-Straße zu den hinterliegenden Flurstücken der Verfügungsklägerin – also in unmittelbarer Nähe der Wegerechtsfläche – eine Werbeanlage für Firmenschilder (vgl. Fotos Hülle Bl. 102, 14, 55).
Diese Werbeanlage war bereits im Jahre 1999 durch den Vater der Parteien errichtet bzw. von ihm die Errichtung veranlasst worden. Die Kosten wurden seinerzeit auf die beworbenen Firmen umgelegt. Die Einzelheiten sind streitig, insbesondere eine von der Verfügungsklägerin behaupete Vereinbarung mit ihrem Vater.
An dieser Werbeanlage waren – auch noch nach Aufteilung der Grundstücke zwischen den Schwestern – Werbetafeln der auf den Grundstücken der Parteien ansässigen Firmen angebracht worden u.a . auch von der Verfügungsklägerin ("Zaun Garten"), ihren Ehemann ("Tormontagen und Zaunsysteme P") und einer Pächterin der Verfügungsklägerin ("N").
Mit Schreiben vom 17.03.2011 und vom 24.03.2011 forderten die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten die Verfügungsklägerin auf, ihre Werbetafel umgehend, jedoch spätestens bis zum 30.03.2011 bzw. 13.04.2011 zu entfernen. Für den Fall, dass ihr ein Nutzungsrecht an der Anlage zustehe, erklärten die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten die außerordentliche fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung (vgl. Bl. 58 f., 62 f.).
Am 18.06.2011 veranlasste die Verfügungsbeklagte die Demontage der Werbetafeln.
Die Verfügungsklägerin hat die Auffassung vertreten, die notariellen Verträge vom 29.12.2005 seien gem. §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass eine Grunddienstbarkeit an der Werbeanlage, zumindest ein dauerhaftes Nutzungsrecht unter Ausschluss eines ordentlichen Kündigungsrecht vereinbart worden sei. Anderenfalls liege ein versteckter Einigungsmangel vor, der zum Nichtzustandekommen des Vertrages führe. Hilfsweise hat sie die Anfechtung der Verträge erklärt.
Mit ihrem Antrag vom 20.06.2011 hat die Verfügungsklägerin begehrt, der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, die Rahmenkonstruktion der Firmenschilder/Werbeanlage auf ihrem Grundstück, I-Straße 118, G vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens oder einer anderen Anordnung des Gerichts hierzu abzubauen und der Verfügungsbeklagten aufzugeben, die von ihr entfernten Firmenschilder (Werbetafeln) wieder anzubringen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens oder einer anderen Anordnung des Gerichts hierzu zu dulden.
Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, diese Anträge zurückzuweisen.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es bestehe kein Verfügungsanspruch. Es lege weder ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewebebetrieb der Verfügungsklägerin vor, noch eine Beeinträchtigung der zugunsten ihres Grundstückes eingeräumten Grunddienstbarkeit. Eine Auslegung der notariellen Verträge vom 29.12.2005 in der von der Verfügungsklägerin geltend gemachten Weise verbiete sich. Auch liege kein versteckter Einigungsmangel vor. Zwar dürfte zwischen den Parteien aufgrund jahrelanger Duldung der Werbeanlage durch die Verfügungsbeklagte eine konkludente Nutzungsvereinbarung getroffen worden sein. Diese sei aber ordentlich gekündigt worden, was möglich sein müsse.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Verfügungsklägerin mit ihrer Berufung.
Das Landgericht habe die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Antragstellerin mit ihrem Vater und die notariellen Verträge vom 29.12.2005 zur erbrechtlichen Auseinandersetzung der Antragstellerin mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern getrennt prüfen müssen. Dies habe es nicht getan. Es habe die Grundsätze und Regeln der Auslegung von Verträgen verkannt. Bei getrennter Prüfung der Verträge und richtiger Anwendung der Auslegungsregeln hätte es den Verfügungsanträgen stattgeben müssen.
Der Wille ihres Vaters, so wie er objektiv für sie, aber auch für die anderen Gewerbetreibenden zu erkennen gewesen sei, sei auf die dauerhafte Betreibung einer Werbeanlage nebst Beschilderung an der I-Straße gerichtet gewesen.
Die Einbringung von Wegerechten in die notariellen Verträge vom 29.12.2005, die grundbuchlich abgesichert worden seien, zeige, dass bei einem Bewusstsein über die Problematik der Werbeanlage eine entsprechende Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks der Antragstellerin eingeräumt worden wäre. Ohne eine Grunddienstbarkeit für die Werbe- und Beschilderungsanlage sei sie von der Möglichkeit einer Beschilderung an der Straße abgeschnitten. Sowie an jedem privaten Stichweg mit hinterliegender Hausbebauung ein Straßenschild mit Hausnummern aufgestellt werde, damit die Häuser auffindbar seien, sei für Gewerbebetriebe eine Beschilderung an einer privaten Einfahrt erforderlich. Ein Bewusstsein betreffend dieser Problematik sei bei keiner der beteiligten Personen der notariellen Verträge zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festzustellen gewesen. Mithin bestehe eine planwidrige Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen sei.
Die nachfolgende Handhabung durch die Verfügungsbeklagte habe auch gezeigt, dass diese selbst nie ein dauerhaftes Recht zur Beschilderung an der Straße in Zweifel gezogen habe. Erst innerfamiliäre Streitigkeiten hätten dazu geführt, dass die Verfügungsbeklagte auf die Idee gekommen sei, der Verfügungsklägerin durch den Entzug der Beschilderungsmöglichkeit an der Straße großen Schaden zuzufügen.
Das Landgericht hätte über eine gebotene Auslegung der Verträge den Inhalt der vertraglichen Grundlage ermitteln und an diesem Ergebnis eine Prüfung der Anspruchsgrundlage vornehmen müssen. Es hätte daher sowohl einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb feststellen müssen, wie auch einen vertraglichen Anspruch der forbestehenden Nutzungsberechtigung an der Werbeanlage bis eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorliege.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wie folgt zu entscheiden:
1.
Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, die Rahmenkonstruktion der Firmenschilder/Werbeanlage auf ihrem Grundstück, I-Straße 118, G vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens oder einer anderen Anordnung des Gerichts hierzu abzubauen.
2.
Die Verfügungsbeklagte hat die von ihr entfernten Firmenschilder/Werbetafeln der Verfügungsklägerin und ihrer Pächter wieder anzubringen und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens oder einer anderen Anordnung des Gerichts hierzu zu dulden.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, indem sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
B.
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das Landgericht hat die beantragte einstweilige Verfügung zu Recht nicht erlassen.
I.
Es fehlt bereits an einem Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO.
1.
Jedenfalls bei dem Verfügungsantrag zu Ziffer 2 handelt es sich um eine Leistungsverfügung als Unterfall der Regelungsverfügung im Sinne von § 940 ZPO. Er ist – trotz seiner Befristung ("bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens") auf Befriedigung/Erfüllung gerichtet.
Gem. § 940 ZPO setzt der Erlass einer derartigen Verfügung voraus, dass sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die Rechtsprechung lässt über die Sicherung eines Anspruches und die vorläufige Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses hinaus ausnahmsweise eine teilweise Befriedigung zu, wenn der Verfügungskläger auf die sofortige Erfüllung so dringend angewiesen ist, dass er ein ordentliches Verfahren nicht abwarten kann, ohne unverhältnismäßig großen, gar irreparablen Schaden zu erleiden (vgl. OLG Köln NJW-RR 1995, 1088 und OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 123; Thomas/Putzo, 30. Aufl., § 940 Rdn. 6 und Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 940, Rdn. 6).
Die Verfügungsklägerin hat diese Voraussetzungen nicht ansatzweise dargelegt. Zum Verfügungsgrund verhalten sich ihre Ausführungen auf Seite 8 unten und Seite 9 ihrer Antragsschrift und im Schriftsatz vom 27.09.2011 (Bl. 150 ff.). Dort führt sie lediglich aus, dass die Beschilderung für die Möglichkeit, die Gewerbebetriebe auf ihrem Grundstück zu finden, von überragender Bedeutung sei. Ein Zuwarten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens habe erhebliche Auswirkungen auf den Umsatz und die Geschäfts- und Kundenstruktur ihres Betriebes, des Betriebes ihres Ehemannes und der N. Es könnte auch zu Regressansprüchen der Fremdbetriebe gegen sie führen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Interessen der Verfügungsbeklagten nicht merklich beeinträchtigt würden, da nur der Zustand bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens fortbestehe, der schon seit über 11 Jahren bestanden habe.
Zur Glaubhaftmachung bezieht sich die Verfügungsklägerin auf ihre eidesstattliche Versicherung vom 20.06.2011 (Bl. 10 f.) und die ihres Ehemannes vom 27.09.2011 (Bl. 153).
Weder in der Antragsschrift noch in den eidesstattlichen Versicherungen wird jedoch erläutert, warum die beantragte Beschilderung zwingend notwendig sei, um die Gewerbebetriebe auf dem Grundstück der Verfügungsklägerin zu finden. Die vorliegenden Fotografien belegen diese Behauptung jedenfalls nicht. Nach den dort abgebildeten Örtlichkeiten erscheint es möglich, dass die Klägerin ein ggfls. größeres Schild auf ihrem eigenen Grundstück ungefähr dort anbringt, wo durch eine Werbetafel auf den Betrieb "N" hingewiesen wird (vgl. Fotos Bl. 55 unten und Hülle Bl. 102 Mitte). Die befürchteten Auswirkungen auf den Umsatz der auf ihrem Grundstück ansässigen Betriebe hat die Verfügungsklägerin weder konkret dargelegt noch glaubhaft gemacht. Entsprechendes gilt für die von ihr erwarteten Regressansprüche ihrer Pächter.
2.
Zudem ist hinsichtlich beider Verfügungsanträge zu berücksichtigen, dass die Verfügungsklägerin die Klage zur Hauptsache noch nicht erhoben hat, obwohl das vor ca. 4 Monaten eingeleitete Verfügungsverfahren nach den Formulierungen in den gestellten Anträgen ("… vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens" und "… bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens") keine endgültige Klärung bringen kann. Die Einleitung des Hauptsacheverfahrens liegt demnach im Interesse der Verfügungsklägerin, sofern sie überhaupt eine abschließende Klärung über die Anspruchsberechtigung anstrebt. Unterlässt sie dennoch in einem Zeitraum von knapp 4 Monaten eine Klageerhebung - inzwischen hätte in einem Hauptsacheverfahren möglicherweise bereits ein Termin stattgefunden -, so gibt sie damit zu erkennen, dass für sie die Entscheidung des Rechtsstreits nicht besonders dringlich erscheint (vgl. OLG Köln, OLGR 1999, 416).
Nach allem ist daher ein Verfügungsgrund zu verneinen.
II.
Zudem fehlt es an einem Verfügungsanspruch.
Das Landgericht hat die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu Recht verneint. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1.
Ein Anspruch darauf, die Rahmenkonstruktion der Werbeanlage nicht abzubauen (Unterlassung zukünftiger Störung) und die dort entfernten Firmenschilder/Werbetafeln wieder anzubringen (Beseitigung gegenwärtiger Beeinträchtigung) ergibt sich nicht aus §§ 1004 Abs. 1, 1018, 1027 BGB.
a)
Eine entsprechende Grunddienstbarkeit ist nicht zugunsten des Grundstückes der Verfügungsklägerin im Grundbuch eingetragen worden, § 873 Abs. 1 BGB.
b)
Zwar kann gem. § 874 BGB zur näheren Bezeichnung des Inhalts des eingetragenen Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
Die Eintragungsbewilligung vom 06.09.2006 (UR-Nr. 181/06 B Notar J) liegt jedoch nicht vor.
Es dürfte jedoch davon auszugehen sein, dass die Eintragungsbewilligung eng an § 9 des Übertragungsvertrages vom 29.12.2005 (UR-Nr. 259/2005 B) angelehnt worden ist. Das Recht auf Nutzung des Grundstücks der Verfügungsbeklagten zur Errichtung und Unterhaltung einer Werbeanlage ergibt sich daraus jedoch nicht.
c)
Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin lässt sich ein derartiges Recht auch nicht durch Auslegung des Vertrages vom 29.12.1995 bzw. seines § 9 ermitteln.
Der Wortlaut der Vertragsurkunde selbst gibt keinen Anknüpfungspunkt für eine derartige Auslegung. Die dortigen Regelungen – insbesondere § 9 – sind eindeutig und abschließend formuliert und beziehen sich nur auf ein Geh- und Fahrrecht (vgl. § 9 Bl. 31 d. A.). Insbesondere liegt keine Regelungslücke vor, die einer ergänzenden Vertragsauslegung bedarf. Allein der Umstand, dass der Vertrag für die Nutzung der hier in Rede stehenden Werbeanlage keine Regelung enthält, besagt nicht, dass es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit handelt. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BGH ZIP 2007, 774 und Palandt/Ellenberger, 70. Aufl., § 157 BGB, Rdn. 3).
Ausweislich der vorliegenden notariellen Verträge vom 29.12.2005 ging es um die Aufteilung einer großen, zum Teil bebauten und daher überaus werthaltigen Grundstücksfläche zwischen den Parteien und ihrer 3. Schwester, um eine damit zusammenhängende erbrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Töchtern und der Mutter als Grundstückseigentümerin nach dem Tode ihres Vaters bzw. Ehemannes und schließlich der lebenslangen Versorgung der Mutter. Es handelt sich also um ein komplexes Vertragswerk, dessen Gelingen nicht von der Regelung eines Nutzungsverhältnisses hinsichtlich der im Streit stehenden Werbeanlage abhing. Dieses im Vergleich zu den gelösten Problemstellungen eher geringe Problem mag übersehen oder auch bewusst nicht geregelt worden sein. Für letzteres spricht § 11 bzw. § 9 bzw. § 7 der 3 Verträge, wonach der Erwerb der jeweiligen Grundstücksflächen frei von miet- und pachtrechlichen Bindungen erfolgen sollte, soweit diese nicht ausdrücklich aufgeführt worden sind. Die – aus welchen Gründen auch immer – unterlassene Regelung eines Nutzungsverhältnisses an der hier in Rede stehenden Werbeanlage führt daher nicht zu einer nicht interessengerechten oder unangemessenen oder missglückten Gesamtregelung. Zumal sich eine entsprechende Werbeanlage auch auf dem Grundstück der Verfügungsklägerin errichten ließe, die den selben Erfolg erzielen dürfte (s. o.).
Mithin kommt ein Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 1018, 1027 B BGB nicht in Betracht.
2.
Ein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung der Beeinträchtigung lässt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 1004, 823 BGB i. V. m. dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin herleiten.
Voraussetzung wäre ein betriebsbezogener Eingriff der Verfügungsbeklagten in den Betrieb der Verfügungsklägerin, d. h. der Eingriff müsste sich nach objektiven Maßstäben spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten (vgl. BGH NJW 1983, 812; BGH NJW 2003, 1040; Palandt/Sprau, 70. Aufl., § 823 BGB Rdn. 128).
Dies ist hier nicht der Fall. Die Verfügungsbeklagte kann gem. § 903 S. 1 BGB grundsätzlich mit ihrem (Grund-) Eigentum beliebig verfahren und andere – hier die Verfügungsklägerin – von jeder Einwirkung ausschließen. Bei der in Streit stehenden Werbeanlage handelt es sich gem. § 94 Abs. 1 BGB um Eigentum der Verfügungsbeklagten. Mit Entfernung der Werbetafeln hat die Verfügungsklägerin die Einwirkung Dritter auf ihr Eigentum verhindert. Auch steht ihr als Eigentümerin der Werbeanlage das Recht zu, diese abzubauen, bzw. gänzlich von ihrem Grundstück zu entfernen. Soweit durch diese Maßnahmen der von der Verfügungsklägerin eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb betroffen wird, geschieht dies nur mittelbar und nicht durch einen betriebsbezogenen – also zielgerichteten – Eingriff.
3.
Schuldrechtliche Ansprüche der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte scheiden ebenfalls aus:
a)
Einen ausdrücklichen Vertragsabschluss zwischen den Parteien über die Nutzung der Werbeanlage gibt es unstreitig nicht.
b)
Zwischen den Parteien könnte konkludent ein Vertrag über eine unentgeltliche Nutzung der auf dem Grundstück der Verfügungsbeklagten stehenden Werbeanlage geschlossen worden sein.
Unstreitig nutzte die Verfügungsklägerin die Anlage auch nach Eigentumsübertragung auf die Verfügungsbeklagte im November 2006 (Eintragung der Verfügungsbeklagten als Eigentümerin ins Grundbuch am 22.11.2006) über Jahre bis Juni 2011.
Zwar ist es nicht ohne weiteres möglich sein, von dieser stillschweigenden Duldung der Verfügungsbeklagten auf einen konkludenten Vertragsabschluss mit der Verfügungsklägerin zu schließen (vgl. OLG Hamburg, MDR 1969, 576). Ein solcher Vertragsschluss könnte jedoch vorliegen, weil unstreitig die zu Lebzeiten des Vaters der Parteien durchgeführte Umlage der Stromkosten (vgl. Bl. 77) für die Werbeanlage auch nach Eigentumsübergang auf die Verfügungsbeklagte zunächst bis Februar 2011 weiterhin praktiziert worden ist.
Ausgehend von einem konkludent abgeschlossenen Nutzungsvertrag zwischen den Parteien, ist die Nutzung der Werbeanlage als solche durch die Verfügungsklägerin unentgeltlich erfolgt. Es lag also eine Art Leihvertrag im Sinne der §§ 568 ff. BGB vor. Dieser ist jedoch analog § 604 Abs. 3 BGB zulässigerweise von der Verfügungsbeklagten im März und noch einmal im April diesen Jahres gekündigt worden sein (vgl. die Schreiben Bl. 56 f. und 62 f.). Denn die Dauer des unentgeltlichen Nutzungsverhältnisses ist weder bestimmt worden, noch ist sie aus dem Zweck des Nutzungsverhätnisses zu entnehmen. Der Zweck des Nutzungsverhältnisses – die Bewerbung der auf dem klägerischen Grundstück angesiedelten Betriebe – lässt nämlich eine zeitliche Befristung nicht zu. Er ist erst dann erledigt, wenn auf dem Grundstück der Verfügungsklägerin keine Betriebe mehr angesiedelt sind. Mithin ist er zeitlich unbegrenzt. Der Verfügungsbeklagten stünde danach kein ordentliches Rückforderungsrecht zu. Es läge eine Art Dauerleihgabe vor, die einer Schenkung der Werbeanlage zugunsten der Verfügungsklägerin nahezu gleich käme. Eine unentgeltliche Gestattung "auf ewig" oder eine "Dauerleihgabe" kann es nicht geben. Einem Leihvertrag ist vielmehr eine zeitliche Begrenzung wesensimmanent. Anderenfalls läge – trotz § 605 BGB – eine Art Schenkung vor, die aber in den meisten Fällen gerade nicht beabsichtigt ist. Der stillschweigend Gestattende liefe Gefahr, sich seines Eigentums zu begeben, ohne z. B. durch eine Formvorschrift wie die des § 518 BGB gewarnt zu werden (vgl. BGH Grundeigentum 2007, 1481 f.; anderer Ansicht OLG Celle, NJW-RR 1994, 1473 ff.).
Mithin ist ein etwaiger konkludent zwischen den Parteien zustande gekommener Nutzungsvertrag von der Verfügungsbeklagten zwischenzeitlich wirksam gekündigt worden.
c)
Aus den notariellen Übergabeverträgen vom 29.12.2005 (Bl. 27 ff.) ergibt sich kein Nutzungsverhältnis der Parteien hinsichtlich der Werbeanlage.
Dieses lässt sich auch nicht durch eine ergänzende Vertragsauslegung herleiten (s. o. unter I. 1 c).
Selbst wenn aufgrund der vorliegenden unstreitigen Indizen (Umlage der Errichtungskosten und der Stromkosten der Werbeanlage auf die beworbenen Firmen) von einer (bestrittenen) Nutzungsvereinbarung des verstorbenen Vaters der Parteien und der Verfügungsklägerin ausgegangen wird, die durch Gesamtrechtsnachfolge auf die Mutter der Parteien gem. § 1922, § 1967 BGB übergegangen ist, ist die entsprechende Gestattungsverpflichtung nicht auf die Verfügungsbeklagte übertragen worden. Dafür geben die notariellen Verträge vom 29.12.2005 keinen Anhalt. Vielmehr ergibt sich aus dem jeweiligen § 11, § 9 bzw. § 7 das Gegenteil.
Auch über §§ 566 Abs. 1, 578 Abs. 1 BGB ist die Gestattungsverpflichtung nicht auf die Verfügungsbeklagte übergegangen. Diese Vorschriften sind nur dann anwendbar, wenn der Schwerpunkt des Vertrages in einer miet- oder pachtrechtlichen Beziehung – also einem entgeltlichen Nutzungsverhältnis – liegt (vgl. BGH NJW 2002, 3322). Hier fehlt es am Merkmal der Entgeltlichkeit, denn für die Nutzung der Werbeanlage als solche wurde unstreitig keine Gegenleistung verlangt und /oder erbracht.
d)
Schließlich führen auch die von der Verfügungsklägerin bemühten §§ 155, 119 BGB nicht zum Erfolg.
Einen versteckten Einigungsmangel im Sinne von § 155 BGB, welchen die Verfügungsbeklagte bestreitet, hat die Verfügungsklägerin nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ergibt sich aus der Urkunde selbst eine voll umfänglich und abschließende Regelung (s. o.).
Die Verträge vom 29.12.2005 (Bl. 27 ff.) sind von der Verfügungsklägerin auch nicht wirksam angefochten worden. Mit dem Landgericht ist weder ein Anfechtungsgrund ersichtlich, noch hat die Verfügungsklägerin die Frist des § 121 Abs. 1 BGB eingehalten. Jedenfalls fehlt es an der gem. § 143 Abs. 1 und Abs. 2 BGB erforderlichen Anfechtungserklärung gegenüber der Mutter der Parteien.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 u. 542 Abs. 2 ZPO.