Sofortige Beschwerde wegen Unterlassungsanspruchs nach §§ 8, 5 UWG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin setzte sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des LG Bochum zur Wehr, ihren Unterlassungsantrag und die Kostenentscheidung zu korrigieren. Streitgegenstand war, ob die Werbung der Antragsgegnerin nach §§ 8 Abs.1, 5 UWG irreführend ist. Das OLG hielt die Beschwerde für unbegründet: Die Hervorhebung der Originalität stellt keine Irreführung dar, weil Verbraucher die Verpflichtung zum Verkauf von Originalware als Selbstverständlichkeit ansehen. Daher wurde der Unterlassungsanspruch verneint und die Kosten der Antragstellerin auferlegt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Unterlassungsantrags und gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 5 UWG setzt voraus, dass die Werbung geeignet ist, beim angesprochenen Verkehr einen irreführenden Vorteil gegenüber Mitbewerbern vorzutäuschen.
Werbung kann trotz objektiver Richtigkeit unlauter sein, wenn das angesprochene Publikum in der herausgestellten Eigenschaft einen besonderen Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen oder Angeboten von Mitbewerbern annimmt.
Erkennt der Verkehrsverstand, dass die betonte Eigenschaft lediglich eine Selbstverständlichkeit oder gesetzliche Pflicht des Verkäufers darstellt, liegt keine Irreführung nach § 5 UWG vor.
Bei Zurückweisung eines Verfügungsantrags mangels Erfolgsaussichten kann das Gericht nach billigem Ermessen die Kosten der unterliegenden Partei auferlegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, I-13 O 95/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 15.10.2010 gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum vom 27.09.2010 wird zurückgewiesen.
Streitwert: bis zu 2.000,- €.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes und nach billigem Ermessen waren die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Das Landgericht hat zu Recht einen Verfügungsanspruch verneint. Ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 5 UWG ist nicht gegeben, weil der Antragsgegner nicht mit irreführenden Angaben geworben hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Werbung, die Selbstverständlichkeiten herausstellt, trotz objektiver Richtigkeit der Angaben gegen § 5 UWG verstoßen, sofern das angesprochene Publikum annimmt, dass mit der Werbung ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben wird. Entscheidend ist dabei, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz, erwarten kann (BGH, Beschl. v. 23.10.2008 WRP 2009, 435). Eine Irreführung scheidet also aus, wenn der Verkehr erkennt, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um etwas Selbstverständliches handelt (Köhler / Bornkamm UWG, 28. Aufl., § 5 Rn 2. 115).
Die Voraussetzungen für eine Irreführung liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Denn einem verständigen Verbraucher ist bekannt, dass der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet ist, seine Ware als Originalware zu verkaufen, es sei denn, dass er die Ware als Nachbildung kennzeichnet. Damit hat der Verbraucher Kenntnis von dieser selbstverständlich bestehenden Verpflichtung. Eine Irreführung des Verbrauchers ist insoweit also nicht möglich. Dementsprechend ist die Werbung der Antragstellerin, mit der sie sich von Anbietern von Imitaten und Fälschungen, wie es sie auf dem Markt des Textilhandels durchaus häufig gibt, abgrenzen will, als zulässig einzustufen.