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Oberlandesgericht Hamm·I-4 W 116/10·08.12.2010

Berichtigung der Kostenentscheidung: Kosten trägt die Antragsgegnerin

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat berichtigt seinen Beschluss vom 20.10.2010 dahingehend, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens trägt. Ursache ist ein offensichtlicher Schreibfehler, der fälschlich von den "Kosten des Beschwerdeverfahrens" sprach. Da in den Gründen auf § 91 Abs. 1 ZPO verwiesen wird, ist ersichtlich, dass sowohl die Kosten der ersten Instanz als auch des Beschwerdeverfahrens gemeint sind. Die Berichtigung stellt den erkennbar gewollten Inhalt des Beschlusses wieder her.

Ausgang: Berichtigung des Senatsbeschlusses: Tenor geändert, die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein offensichtlicher Schreibfehler in einer gerichtlichen Kostenentscheidung ist zu berichtigen, wenn aus den Entscheidungsgründen eindeutig hervorgeht, welche Kosten gemeint sind.

2

Bezieht sich die Begründung einer Kostenentscheidung auf § 91 Abs. 1 ZPO, umfasst die Kostenfestsetzung regelmäßig die Kosten der Vorinstanz und des Beschwerdeverfahrens.

3

Die Auslegung einer Kostenentscheidung hat nach dem erkennbaren Willen des Gerichts unter Berücksichtigung der Gründe zu erfolgen; offensichtliche Formulierungsfehler dürfen diesen Willen nicht verfälschen.

4

Die Berichtigung des Tenors ist zulässig, soweit sie lediglich den klaren, in den Gründen zum Ausdruck kommenden Inhalt des Beschlusses wiedergibt.

Relevante Normen
§ 91 I ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 18 O 90/10

Tenor

Der Senatsbeschluss vom 20.10.2010 wird dahin berichtigt, dass die Kosten des Verfahrens die Antragsgegnerin trägt.

Gründe

2

Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, soweit es in der Kostenentscheidung des Beschlusses fehlerhaft "die Kosten des Beschwerdeverfahrens" heißt, zumal auch am Ende der Gründe insgesamt auf § 91 I ZPO verwiesen wird. Erfasst sind die Kosten der ersten Instanz wie auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.