Einstweilige Verfügung: Werbeaussage „Der beste Pintia!“ als irreführend untersagt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung des Landgerichts und erwirkte beim OLG die Abänderung zugunsten einer einstweiligen Verfügung. Streitgegenstand war die Werbeaussage „Der beste Pintia!“ für den Jahrgang 2006 und deren Irreführungsgehalt. Das Gericht wertete die Aussage wegen Nennung konkreter Punktbewertungen als objektivierbar und irreführend, weil neuere Jahrgänge bessere Bewertungen aufwiesen. Die Verfügung wurde daher erlassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde stattgegeben; einstweilige Verfügung untersagt die Werbeaussage „Der beste Pintia!“ wegen Irreführung.
Abstrakte Rechtssätze
Eine werbliche Aussage, die eine absolute Spitzenstellung beansprucht, ist irreführend, wenn sie durch konkrete Bewertungsangaben objektivierbar erscheint, diese objektive Grundlage aber die behauptete Spitzenstellung nicht trägt.
Eine subjektive Geschmacksaussage wird zur objektiven Werbeaussage, wenn sie durch Nennung konkreter Punktbewertungen oder Einstufungen Dritter objektiviert wird.
Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen irreführender Werbung genügt der Verfügungsgrund nach § 12 Abs. 2 UWG, wenn die behauptete Irreführung geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten der angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflussen.
Bewertungen Dritter (z. B. Punktbewertungen) gelten im relevanten Verkehr als kaufentscheidungsrelevant; unzutreffende oder irreführend dargestellte Bewertungen sind daher geeignet, eine Unterlassungsverfügung zu rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 18 O 90/10
Tenor
wird auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 05.10.2010 der Beschluss der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 22.09.2010 abge-ändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung und wegen der Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr für den Wein „Pintia“, Jahrgang 2006, zu werben:
„Der beste Pintia!“,
wie in ihrem Prospekt „Trends & Tradition, Die besten Weine Europas“ auf S. 29 (Anl. A 1) geschehen:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Beschwerdewert wird auf 15.000,- € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet und führt aus §§ 935, 940, 890 II ZPO; §§ 8 I, III Nr. 2; 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 11 I 2 Nr. 1 LFGB abändernd zum Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung. Der für den Erlass der Verfügung nötige Verfügungsgrund ergibt sich aus § 12 II UWG. Der Verfügungsanspruch ist gegeben, weil die Angabe "der beste Pintia!" irreführend ist. Bei dieser Angabe handelt es sich im konkreten Zusammenhang der beanstandeten Werbung nicht nur, wie es das Landgericht gemeint hat, um ein subjektives Werturteil, sondern unter Berücksichtigung der beiden in rot hervorgehobenen Einstufungen der Weintester "Parker 92/100, Guía Prosensa 96/100" in überprüfbarer Weise um die Inanspruchnahme einer absoluten Spitzenstellung. Dass es sich hierbei nur um eine persönliche Notiz des Einkäufers zum Geschmack des Pintia handelt, wie die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15.09.2010 vorgerichtlich geltend gemacht hat, kommt hierin gerade nicht zum Ausdruck. Vielmehr wird die behauptete Spitzenstellung durch die Mitteilung der konkreten Klassifizierungen objektiviert und auf eine sachliche Grundlage gestellt. Tatsächlich ist der beworbene Pintia; Jahrgang 2006, nach den von der Antragsgegnerin selbst zugrunde gelegten Maßstäben jedoch nicht "der beste", da der darauf folgende Jahrgang "Pintia 2007" entsprechend besser bewertet worden ist, nämlich bei Parker mit "93+" und bei Proensa mit "97" Punkten (Anl. 3 zur Antragsschrift). Solche Bewertungen von Weinen sind anerkannt und werden jedenfalls vom durch die Werbung angesprochenen Verkehr als entsprechend für die Kaufentscheidung mit relevant angesehen. Dass es sich bei dem beworbenen Pintia, Jahrgang 2006, danach um den besten handelt, ist unzutreffend und von daher irreführend. Ein Bagatellfall ist nicht anzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.