Berufung der Beklagten führt zur Abweisung der Klage (OLG Hamm, I-4 U 14/11)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund ein. Das Oberlandesgericht Hamm änderte das erstinstanzliche Urteil ab und wies die Klage der Klägerin vollständig ab. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil wurde vorläufig vollstreckbar erklärt.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage der Klägerin durch das Oberlandesgericht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann das Urteil der Vorinstanz abändern und die Klage vollständig abweisen, soweit es von einer anderen rechtlichen Wertung überzeugt ist.
Bei Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht trifft die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt.
Das Gericht kann im Tenor die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils anordnen; diese Anordnung ist Teil der Dispositiventscheidung und bedarf keiner sofortigen Begründung im Tenor.
Aus dem Tenor einer Entscheidung lassen sich grundsätzlich keine konkreten Entscheidungsgründe entnehmen; die Begründung ist dem Urteilstext zu entnehmen und kann von der dispositiven Anordnung abweichen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 19 O 60/10
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. November 2010 verkün-dete Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.