Berufung gemäß §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen; Aussetzungsantrag nach §148 ZPO abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte Aussetzung des Verfahrens und führte Berufung gegen ein Landgerichtsurteil. Das OLG wies den Aussetzungsantrag nach §148 ZPO zurück und verwarf die Berufung gemäß §522 Abs.2 ZPO, da keine Aussicht auf Erfolg und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Beklagten auferlegt.
Ausgang: Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als aussichtslos verworfen; Aussetzungsantrag nach § 148 ZPO abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Aussetzungsgrund nach §148 ZPO liegt nur vor, wenn in einem anderen Verfahren über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für die zu treffende Entscheidung präjudizielle Bedeutung hat.
Zurückweisung der Berufung nach §522 Abs.2 ZPO ist zulässig, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Entscheidung nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient.
Die Berufungsrüge ist nicht ausreichend begründet, wenn die angegriffene Prozessführung lediglich als Überraschung dargestellt wird, ohne substantiiertes Vorbringen einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung.
Ein Kostenentschluss folgt aus §97 Abs.1 ZPO, sodass im Falle der Zurückweisung die Kosten des Berufungsverfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 014 O 421/07
Tenor
Der Antrag der Beklagten vom 28. Dezember 2010, das Verfahren auszusetzen, wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. August 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Senat sieht keinen Anlass, das vorliegende Verfahren bis zur Rechtskraft der in den Verfahren I-34 U 157/07 sowie I-34 U 11/08 ergangenen Senatsurteile vom 23. November 2010 auszusetzen.
Insbesondere liegt kein Aussetzungsgrund im Sinne des § 148 ZPO vor. Die beiden Senatsurteile vom 23. November 2010 sind nicht vorgreiflich für die im hiesigen Verfahren zu treffende Entscheidung. Das wäre nur dann der Fall, wenn in den beiden vorerwähnten Verfahren über ein Rechtsverhältnis entschieden worden wäre, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hätte. Es genügt insoweit nicht, dass die in jenen Verfahren ergangenen – bzw. bei etwaiger erfolgreicher Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde möglicherweise noch ergehenden – Entscheidungen lediglich geeignet sind oder wären, einen Einfluss auf die Entscheidung im hiesigen Verfahren auszuüben (Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage 2010, § 148, Rn. 5 m.w.N.). Es ist insoweit auch nicht gerechtfertigt, von mehreren Parallelprozessen vorerst nur einen Teil durchzuführen und die anderen unter Berufung auf die Anhängigkeit von Revisionsverfahren auszusetzen (BGHZ 162, 373, Tz. 11).
II.
Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung in dieser Sache nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die im Hinweisschreiben des Senatsvorsitzenden vom 26. November 2010 angeführten Gründe, an denen der Senat auch in Ansehung der Ausführungen im Schriftsatz vom 28. Dezember 2010 nach nochmaliger, eingehender Beratung festhält, Bezug genommen.
Die Auffassung der Beklagten, die materielle Prozessleitung des Landgerichts sei zu beanstanden, vermag der Senat aus den bereits im Hinweisschreiben vom 26. November 2010 näher dargelegten Gründen nach wie vor nicht zu teilen. Insbesondere kann von einer "Überrumpelung" der Beklagten oder von einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ansatzweise die Rede sein. Es ist auch und gerade in Ansehung der den Zivilprozess prägenden Dispositionsmaxime nicht Aufgabe eines Gerichts, sich bei unzureichendem Prozessvortrag einer Partei aus den Akten anderer Verfahren selbst einen hinreichend substantiierten Sachvortrag zusammenzustellen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.