Berufung wegen fehlerhafter Anlageberatung zu Rückvergütungen nach §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wendet sich gegen ein Urteil wegen fehlerhafter Anlageberatung zu zwei geschlossenen Filmfonds und macht geltend, sie sei als freier Anlageberater vom reduzierten Aufklärungsmaßstab erfasst. Zentral ist die Frage der Offenlegung von Rückvergütungen in Emissionsprospekten. Der Senat hält die Berufung für offensichtlich chancenlos und weist sie gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück; die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Ausgang: Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich chancenlos verworfen; Kosten dem Beklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Bei Anlageberatung besteht eine Aufklärungspflicht über Rückvergütungen und sonstige Interessenkonflikte; eine unvollständige Offenlegung kann haftungsbegründend sein.
Der reduzierte Aufklärungsmaßstab für freie, wirtschaftlich und rechtlich unabhängige Anlageberater findet keine Anwendung auf Vertriebsunternehmen, die nicht die Voraussetzungen wirtschaftlicher und rechtlicher Unabhängigkeit erfüllen.
Die bloße Bezugnahme auf Angaben in Emissionsprospekten enthebt den Anlageberater nicht von ergänzenden individuellen Aufklärungspflichten gegenüber dem Kunden, soweit Rückvergütungen für die Anlageentscheidung relevant sind.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 2 O 308/10
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. März 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 102.258,38 € festgesetzt.
Rubrum
Aufgehoben durch Entscheidung des Bundesgerichtshofs (III ZR 39/11) und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer fehlerhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an zwei geschlossenen Filmproduktionsfonds („Q GmbH & Co. KG Q2 KG“ und „Q3 GmbH & Co. KG“) auf Schadensersatz in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Die Beklagte begehrt, nachdem sie in erster Instanz antragsgemäß verurteilt worden ist, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen.
Hierzu trägt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen vor, die „Rechtsprechung über die Aufklärungsbedürftigkeit von Rückvergütungen“ sei auf sie nicht anwendbar, weil sie wie ein freier Anlageberater als rechtlich und wirtschaftlich selbständige Gesellschaft am Markt tätig sei. Darüber hinaus sei der Kläger – eine Aufklärungspflicht unterstellt – durch die Angaben in den Emissionsprospekten vollständig aufgeklärt worden. So werde in beiden Prospekten klar und deutlich ausgeführt, dass eine Vertriebsprovision an die eingesetzten Vertriebspartner gezahlt werde. Letztlich sei ein etwaiges Fehlverhalten für die Anlageentscheidungen des Klägers nicht kausal gewesen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil der Senat – einstimmig – davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die im Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 22. Dezember 2011 angeführten Gründe, an denen der Senat nach nochmaliger, eingehender Beratung festhält, Bezug genommen.
Insbesondere bleibt der Senat dabei, dass die Beklagte den – nur für unabhängige, nicht bankenmäßig gebundene, freie Anlageberater geltenden – reduzierten Aufklärungsmaßstab im Sinne der in der Berufungsbegründung zitierten Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 3. März 2011 – III ZR 170/10, WM 2011, 640) nicht für sich in Anspruch nehmen kann. Der erkennende Senat hat dies bereits in mehreren bei ihm anhängig gewesenen, gleichgelagerten Verfahren – unter anderem auch in einem Fall unter Beteiligung derselben Verfahrensbeteiligten – entschieden und eingehend begründet. Auf diese Entscheidungen wird ergänzend Bezug genommen (vgl. Senatsurteile vom 14.07.2011 – 34 U 55/10; vom 13.09.2011 – 34 U 97/10; vom 13.10.2011 – 34 U 53/10; Beschluss vom 18.12.2011 – 34 U 49/11).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.