Berufung gegen Schadenersatzklage wegen fehlerhafter Anlageberatung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem geschlossenen Medienfonds. Die Beklagte rügt das erstinstanzliche Urteil und bestreitet die Anwendbarkeit der Rechtsprechung zu Innenprovisionen sowie die Kausalität. Der Senat weist die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil sie offensichtlich aussichtslos ist und keine grundsätzliche Bedeutung hat. Er betont, dass der reduzierte Aufklärungsmaßstab nur für unabhängige, nicht bankenmäßig gebundene Berater gilt.
Ausgang: Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich aussichtslos zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Der reduzierte Aufklärungsmaßstab hinsichtlich Innenprovisionen und Rückvergütungen gilt nur für unabhängige, nicht bankenmäßig gebundene freie Anlageberater und ist auf bankenmäßig gebundene Vertriebsstrukturen nicht anwendbar.
Für einen schadensersatzrechtlichen Anspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung muss der Anspruchsteller substantiiert darlegen, dass Aufklärungsdefizite für seine Anlageentscheidung kausal gewesen sind.
Bei der Prüfung einer unvollständigen Aufklärung sind die Angaben im Emissionsprospekt und sonstige dem Anleger vorliegenden Informationen zu berücksichtigen; insoweit kann eine vollständige oder ausreichende Prospektaufklärung die Kausalität eines Beratungsfehlers entfallen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 2 O 518/09
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Februar 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 80.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem geschlossenen Medienfonds auf Schadensersatz in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Die Beklagte begehrt, nachdem sie weitgehend antragsgemäß in dem aus dem Tenor des landgerichtlichen Urteils ersichtlichen Umfang verurteilt worden ist, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen.
Dazu trägt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen vor, die „Rechtsprechung über (die Aufklärungsbedürftigkeit von) Innenprovisionen und Rückvergütungen“ sei auf sie nicht anwendbar. Darüber hinaus sei der Kläger entgegen der Annahme des Landgerichts - auch unter Berücksichtigung der Angaben des Emissionsprospektes – nicht unvollständig aufgeklärt worden. Letztlich sei ein etwaiges Fehlverhalten, das im Übrigen bereits nicht als schuldhaft anzusehen sei, für die Anlageentscheidung des Klägers jedenfalls nicht kausal gewesen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass (erstens) die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, (zweitens) die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, (drittens) die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und (viertens) eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die im Hinweisschreiben des Senatsvorsitzenden vom 31. Oktober 2011 angeführten Gründe, an denen der Senat auch in Ansehung der Ausführungen im Schriftsatz vom 15. November 2011 nach nochmaliger, eingehender Beratung festhält, Bezug genommen.
Insbesondere bleibt der Senat dabei, dass die Beklagte sich auf den – nur für unabhängige, nicht bankenmäßig gebundene, freie Anlageberater geltenden – reduzierten Aufklärungsmaßstab im Sinne der in der Berufungsbegründung zitierten Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 3. März 2011 – III ZR 170/10, WM 2011, 640) nicht berufen kann. Der erkennende Senat hat dies bereits – wie auch dem Hinweisschreiben des Senatsvorsitzenden zu entnehmen ist – in unter Beteiligung der Beklagten und ihrer Prozessbevollmächtigten bei ihm anhängig gewesenen Verfahren mehrfach zu gleichgelagerten Fällen entschieden und ausführlich begründet. Auf diese den Verfahrensbeteiligten bekannten Entscheidungen wird Bezug genommen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 13. Oktober 2011 – 34 U 53/10, Umdr. S. 13 f. unter II 1 b aa (1) m.w.N.)
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Hamm, 22.11.2011 34. Zivilsenat