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Oberlandesgericht Hamm·I-32 SA 125/12·06.01.2013

Zuständigkeitsbestimmung nach §36 ZPO trotz Antrag auf Versäumnisurteil (§39, §342 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtGerichtsstandsbestimmungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Bestimmung des Landgerichts F als zuständiges Gericht wegen unterschiedlicher allgemeiner Gerichtsstände mehrerer Antragsgegnerinnen. Streitfragen sind, ob §36 Abs.1 Nr.3 ZPO auch nach Klageerhebung anwendbar ist und welche Wirkung ein Antrag auf Versäumnisurteil (§39 ZPO) sowie der Einspruch (§342 ZPO) auf die Zuständigkeitsrüge haben. Das OLG Hamm bestimmt das Landgericht F für zuständig und führt aus, dass §36 ZPO auch nach Anhängigkeit greift, eine Beweisaufnahme die Bestimmung jedoch ausschließen kann; ein Versäumnisurteilantrag begründet nicht endgültig die Zuständigkeit, da nach Einspruch bis zum Beginn der Verhandlung die Unzuständigkeit gerügt werden kann.

Ausgang: Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung zugunsten des Landgerichts F stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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§36 Abs.1 Nr.3 ZPO kann auch nach Klageerhebung angewandt werden, wenn die Klage von vornherein gegen mehrere Beklagte mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen gerichtet ist, um eine einheitliche Entscheidung zu ermöglichen.

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Eine Zuständigkeitsbestimmung nach §36 ZPO ist ausgeschlossen, wenn eine Beweisaufnahme zur Hauptsache unmittelbar bevorsteht oder bereits stattgefunden hat.

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Die Antragstellung auf Erlass eines Versäumnisurteils nach §330 ZPO stellt nach §39 ZPO grundsätzlich eine rügelose Einlassung dar, die die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs begründet.

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Nach Einlegung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil kann der Beklagte gemäß §342 ZPO jedoch bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung die Unzuständigkeit rügen; die kassatorische Wirkung des §342 erfasst auch die zuvor gestellte Antragsverhandlung.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 36, 39, 330, 342§ 342 ZPO§ 39 ZPO§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO§ 59 ff. ZPO§ 17 ZPO

Leitsatz

Zur Wirkung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil gem. § 342 ZPO, wenn die Zuständigkeit des Gerichts durch rügelose Einlassung gem. § 39 ZPO begründet worden ist.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht F bestimmt.

Gründe

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A.

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Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.

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I.

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Die Antragsgegnerinnen werden als Gesamtschuldner in Anspruch genommen und sind Streitgenossen im Sinne der §§ 59 ff. ZPO. Sie weisen unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände gemäß § 17 ZPO auf – im Bezirk des Landgerichts F für die Antragsgegnerin zu 1. und im Bezirk des Landgerichts E für die Antragsgegnerin zu 2.

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Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zu der Zuständigkeitsbestimmung berufen. Das im Rechtszug zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht ist der Bundesgerichtshof und das im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm gelegene Landgericht F war zuerst mit der Sache befasst.

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II.

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Der Zuständigkeitsbestimmung steht nicht entgegen, dass der Rechtsstreit bereits beim Landgericht F rechtshängig ist. Zwar geht der Wortlaut des § 36 Abs.1 Nr. 3 ZPO („verklagt werden sollen“) vom Regelfall einer Zuständigkeitsbestimmung vor Anhängigkeit bzw. Rechtshängigkeit aus; er ist jedoch ‑ wie allgemein anerkannt ‑ zu eng, so dass die Norm insbesondere bei einer – wie hier – von vornherein gegen mehrere Beklagte (mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen) gerichteten Klage auch noch nach Klageerhebung angewandt werden kann, um die Entscheidung des Rechtsstreits durch ein einziges Gericht herbeizuführen (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 36 Rn. 16 m. w. Nachw.).

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Dass die insofern in Betracht kommenden Ausnahmen einschlägig sein könnten, ist nicht ersichtlich. Zwar kann nach einhelliger Auffassung eine Gerichtsstandbestimmung nicht mehr erfolgen, wenn eine Beweisaufnahme zur Hauptsache unmittelbar bevor- steht oder bereits stattgefunden hat (vgl. Vollkommer in Zöller, a. a. O., § 36 Rn. 16 m. w. Nachw.). Ein solcher Fall liegt indes nicht vor. Das Landgericht F hat den Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung für den 14. Februar 2013 anberaumt, sodass es bereits an dem unmittelbaren Bevorstehen fehlt. Zudem steht nicht fest, dass es in diesem Termin zu einer Beweisaufnahme kommen wird, da ein Beweisbeschluss bisher nicht ergangen ist und das persönliche Erscheinen der Parteien sowie die Ladung von Zeugen lediglich zur Vorbereitung des anstehenden Termins (§ 273 ZPO) erfolgt ist.

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III.

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Es kann dahinstehen, ob sich nach dem Vortrag der Antragstellerin ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand für die Klage zuverlässig feststellen lässt. Für diesen Fall wäre eine Gerichtsstandbestimmung aus prozessökonomischen Gründen geboten, da das nach dem Vortrag der Antragstellerin in Betracht kommende Gericht des gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands, das Landgericht F, bereits erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat (vgl. Vollkommer in: Zöller, a. a. O., § 36 Rn. 15).

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Ein gemeinsamer Gerichtsstand folgt jedenfalls nicht aus der Tatsache, dass die Antragsgegnerinnen in dem am 30. August 2012 stattgefundenen Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt haben, die Klage durch Versäumnisurteil abzuweisen. Zwar wird gemäß § 39 ZPO die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs begründet, wenn der Beklagte Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils nach § 330 ZPO stellt. Nach Einlegung des Einspruchs durch den Kläger – wie im vorliegenden Fall durch die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27. September 2012 geschehen - kann jedoch der Beklagte wegen § 342 ZPO noch bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung die Unzuständigkeit des Gerichts rügen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist eine Partei schon mit ihrem Nichtauftreten bzw. Nichtverhandeln säumig, sodass die kassatorische Wirkung des § 342 ZPO die Antragstellung und damit die Verhandlung der Antragsgegnerinnen im Termin am 30. August 2012 erfasst (vgl. BGH, NJW 1993, S. 861, 862; Heinrich in Musielak, ZPO, 9. Auflage, § 39 Rn. 7; Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 39 Rn. 9; Vollkommer in: Zöller, a. a. O., § 39 Rn. 9; a. A.: Herget in: Zöller, a. a. O., § 342 Rn. 2; Prütting in: Münchener Kommentar zur ZPO, a. a. O., § 342 Rn. 4). Dass die Antragsgegnerin zu 2. mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2012 erklärt hat, die Rüge der örtlichen Zuständigkeit fallen zu lassen, schließt die Möglichkeit einer erneuten Rügeerhebung nicht aus.

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B.

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Als zuständig wird das Landgericht F bestimmt, das sowohl nach Auffassung der Antragstellerin insgesamt gemäß § 29 ZPO zuständig als auch nach den im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu berücksichtigenden Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. zu diesen Kriterien Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 36 ZPO Rn. 18 mit weiteren Nachweisen) als zuständig zu bestimmen wäre.

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Im Bezirk des Landgerichts F hat nicht nur die Antragsgegnerin zu 1. ihren Sitz; hier haben nach dem Vortrag der Antragstellerin auch die von ihr beanstandeten Beratungsgespräche stattgefunden. Zudem ist das Landgericht F bereits mit der Sache befasst. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegnerin zu 2. eine Verteidigung vor dem Landgericht F nicht zuzumuten wäre, sind nicht ersichtlich.