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Oberlandesgericht Hamm·I-31 U 94/12·06.11.2012

Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerufungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bochum ein. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder Rechtsfortbildung noch Rechtseinheit eine Entscheidung erfordert. Wiederholtes Vorbringen änderte nichts; die Beklagte trägt die Kosten.

Ausgang: Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussicht und fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen; Beklagte trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

2

Wiederholte oder lediglich die erstinstanzliche Begründung wiederholende Ausführungen begründen keine neuen entscheidungserheblichen Umstände und rechtfertigen keine abweichende Entscheidung im Berufungsverfahren.

3

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der unterlegenen Partei aufzuerlegen; maßgebliche Grundlage ist § 97 Abs. 1 ZPO.

4

Das Berufungsgericht kann den Streitwert für das Berufungsverfahren festsetzen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, I-1 O 334/11

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das 24.05.2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

 

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

2

I. Die Berufung der Beklagten war gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Zur Ver­mei­dung von Wie­der­ho­lun­gen wird auf die durch den Vorsitzenden mit Ver­fü­gung vom 19.09.2012 mit­ge­teil­ten Grün­de Be­zug ge­nom­men. Die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 02.12.2012 hat der Senat geprüft. Sie stellen sich jedoch letztlich allein als Wiederholung ihres bereits mit der Berufungsbegründung vorgebrachten Sachvortrags dar und rechtfertigen keine ihr günstigere Entscheidung.

3

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

4

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird auf bis zu 14.000 € festgesetzt.