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Oberlandesgericht Hamm·I-31 U 74/11·07.02.2012

Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO: Antrag des Klägers zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtTatbestandsberichtigung (§ 320 ZPO)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Berichtigung des Tatbestands seines Berufungsurteils in zehn Punkten. Das Oberlandesgericht stellt fest, der Antrag sei zwar fristgerecht, jedoch unbegründet, weil die beanstandeten Formulierungen zutreffend oder durch Protokoll/Anhörung gestützt seien. Unpräzise Behauptungen und wertende Ergänzungswünsche rechtfertigen keine Berichtigung. Der Antrag wird zurückgewiesen.

Ausgang: Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO ist nur begründet, wenn die angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen tatsächlich unrichtig sind.

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Zur Berichtigung des Tatbestands genügt nicht bloße Unzufriedenheit; es ist konkreter, substantiierten Vortrag erforderlich, der die Unrichtigkeit einzelner Feststellungen darlegt.

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Aus Protokollen oder bestätigten Anhörungsangaben stammende Feststellungen gelten als tragfähig und können durch einen Tatbestandsberichtigungsantrag nicht ohne Weiteres beseitigt werden.

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Die Einführung wertender Wendungen wie ‚nach Auffassung des Senats‘ betrifft keine tatbestandliche Feststellung und ist nicht Gegenstand einer Tatbestandsberichtigung.

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Ein Tatbestandsberichtigungsantrag darf nicht dazu dienen, die Beweiswürdigung oder rechtliche Bewertung der Vorinstanz in eine andere Richtung zu zwingen.

Relevante Normen
§ 320 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 6 O 667/10

Tenor

Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers vom 29.12.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Mit Urteil vom 28.11.2011 hat der Senat die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 17.05.2011 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats (Bl. 215 ff. d. A.), das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.12.2011 zugestellt worden ist, Bezug genommen.

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Mit einem am 29.12.2011 eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tage beantragt der Kläger, die tatbestandlichen Feststellungen des Urteils in insgesamt 10 Punkten zu berichtigen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 29.12.2011 (Bl. 228 bis 230 d. A.) verwiesen.

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II.

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Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 320 Abs. 1 ZPO gestellt. In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg.

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1.

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Unbegründet ist der Antrag des Klägers, im vierten Satz im fünften Absatz auf Seite 5 des Urteils die Worte „auf seine (des Klägers) Bitte" zu streichen. Der gerügte Satz enthält keine unrichtigen Feststellungen. Der Kläger hat ausweislich des Protokolls über seine Anhörung vor dem Landgericht (Bl. 73 d. A.) erklärt: „Er [Anm.: der Steuerberater T] hat dann auf meine Bitte hin den Kontakt zur damaligen Kreissparkasse hergestellt." Der Kläger hat auf Nachfrage des Senats im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.11.2011 seine Angaben vor dem Landgericht als zutreffend bestätigt.

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2.

10

Ebenfalls unbegründet ist der Antrag des Klägers, im dritten Satz im zweiten Absatz auf Seite 6 des Urteils die Worte „zumal bei ihr eine konkrete Beteiligung samt konkreter Finanzierung gezielt angefragt wurde" zu streichen oder umzuformulieren. Der beanstandete Satzteil enthält keine unrichtige Feststellung. Bei der Beklagten wurde eine konkrete Beteiligung (Beteiligung an dem X Immobilien Fonds Nr. ## mit 200.000,00 DM) samt konkreter Finanzierung (100.000,00 DM) angefragt.

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3.

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Unbegründet ist ferner der Antrag des Klägers, den ersten Satz im zweiten Absatz auf Seite 8 des Urteils dahin zu ändern, dass es heißt „…weil aus Sicht des Senats nicht ersichtlich ist…“. Die beanstandete Feststellung ist zutreffend. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass sich die Beklagte vor Ausreichung des Darlehens an den Kläger dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte. Der Kläger hat ohne nähere Präzisierung lediglich vorgetragen, Herr T habe ihm erklärt, „dass die Beklagte, mit der er schon seit Jahrzehnten zusammen arbeite, dem Kläger eine kreditfinanzierte X-Beteiligung verkaufen könne.“ (Bl. 9 d. A.). Ferner hat er – ebenfalls ohne nähere Präzisierung – vorgetragen, die Beklagte habe „bereits zahlreiche X-Beteiligungen verkauft und finanziert“ und es habe „eine dauerhafte Geschäftsbeziehung“ bestanden (Bl. 22 d. A.). Die Beklagte sei „auch generell bereit [gewesen], entsprechende Finanzierungen zu übernehmen.“ (Bl. 68 d. A.). Eine vorab gegebene allgemeine Finanzierungszusage der Beklagten ist damit nicht vorgetragen gewesen, erst recht nicht hinsichtlich des streitgegenständlichen Fonds. Sie ist auch im Weiteren nicht dargetan worden. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat hat der Kläger angegeben, er wisse nicht, ob die Zusammenarbeit zwischen Herrn T und der Beklagten privater oder beruflicher Natur gewesen sei. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dazu lediglich ergänzt, ihr sei gesagt worden, dass Herr T schon mehrfach Mandanten an die Beklagte vermittelt habe.

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4.

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Keinen Erfolg hat auch der Antrag des Klägers, in den zweiten Satz im zweiten Absatz auf Seite 8 des Urteils die Worte „…nach Auffassung des Senats…“ einzufügen. Es liegt insoweit keine tatbestandliche Feststellung vor.

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5.

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Unbegründet ist der Antrag des Klägers, in den zweiten Satz im vierten Absatz auf Seite 8 des Urteils die Worte „…nach Auffassung des Senats…“ einzufügen. Es liegt insoweit keine tatbestandliche Feststellung vor.

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6.

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Der Antrag des Klägers, im dritten Satz im vierten Absatz auf Seite 8 des Urteils das Wort „individuellen“ zu streichen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Feststellung ist zutreffend. Zu der Finanzierung hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht angegeben, dass er „auf Vorschlag von Herrn T die Hälfte des gezeichneten Kapitals aus eigenen Mitteln und die andere Hälfte aus einem Darlehen genommen habe. Das sollte auch noch steuerlich günstig sein.“ Danach handelte es sich um eine auf den Kläger bezogene und damit individuelle Empfehlung. Dass z.B. der Fondsprospekt eine Finanzierung in Höhe von 50 % der Beteiligungssumme vorsah, ist nicht vorgetragen.

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7.

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Keinen Erfolg hat auch der Antrag des Klägers, in den letzten Satz im vierten Absatz auf Seite 8 des Urteils die Worte „der Fondsgesellschaft“ einzufügen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die bisherige Formulierung nicht missverständlich.

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8.

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Unbegründet ist der Antrag des Klägers, im letzten Absatz auf Seite 8 und im ersten Absatz auf Seite 9 des Urteils Streichungen vorzunehmen. Es liegen keine unrichtigen Feststellungen vor. Der Kläger hat weder erst- noch zweitinstanzlich etwas dafür vorgetragen, dass er als Darlehensnehmer über die Darlehensvaluta nicht frei hätte verfügen können.

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9.

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Ebenfalls unbegründet ist der Antrag des Klägers, den fünften Satz im dritten Absatz auf Seite 9 des Urteils dahin abzuändern, dass es am Satzende heißt „ist für den Senat nicht ersichtlich.“ Die beanstandete Feststellung ist nicht unrichtig. Der Kläger hat nicht vorgetragen, wieso Herr T bei dem geschilderten Verlauf davon ausgegangen sein sollte, die Anlage sei nicht rentabel und zur Altersvorsorge nicht geeignet.

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10.

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Unbegründet ist schließlich auch der Antrag des Klägers, den ersten Satz im fünften Absatz auf Seite 9 des Urteils zu streichen. Die beanstandete Feststellung ist nicht unrichtig. Der Kläger hat nicht behauptet, dass Herr T über die im Übrigen noch gerügten Punkte unrichtige Angaben gemacht hat. Der Kläger hat, wie sich auch aus dem Tatbestandsberichtigungsantrag ergibt, behauptet, über weitere Punkte sei nicht aufgeklärt worden.