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Oberlandesgericht Hamm·I-31 U 167/10·03.05.2011

Beratung beim Zertifikatekauf: keine Aufklärung über Gewinnmarge im Festpreisgeschäft

ZivilrechtBankrechtKapitalanlagerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von ihrer Bank Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Beratung beim Erwerb von Zertifikaten sowie hilfsweise wegen unterlassener Verkaufsempfehlung im Krisenjahr 2008. Streitentscheidend war, ob bei einem Festpreisgeschäft eine Aufklärungspflicht über Vertriebsprovision/Gewinnmarge („Kick-back“) besteht und ob Schweigen im Folgegespräch als Halteempfehlung zu werten ist. Das OLG wies die Berufung zurück: Eine Kick-back-Aufklärungspflicht setzt ein Drei-Personen-Verhältnis mit Rückfluss versteckter, umsatzabhängiger Vergütungen voraus; reine Handelsspannen im Festpreisgeschäft sind nicht aufklärungspflichtig. Aus dem Schweigen des Beraters durfte die Klägerin keine Halteempfehlung ableiten; zudem war ex ante eine Insolvenz nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorhersehbar.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung zurückgewiesen; keine haftungsbegründende Beratungspflichtverletzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus einem stillschweigend zustande gekommenen Anlageberatungsvertrag folgt die Pflicht der Bank zu anleger- und objektgerechter, richtiger, verständlicher und vollständiger Beratung.

2

Eine Aufklärungspflicht über Rückvergütungen („Kick-backs“) setzt voraus, dass dem Anleger offen ausgewiesene Kosten (z.B. Ausgabeaufschläge/Verwaltungsgebühren) über die Bank zufließen und der Bank hinter dem Rücken des Anlegers umsatzabhängig zurückvergütet werden (Drei-Personen-Verhältnis).

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Erwirbt der Anleger ein Anlageprodukt von der Bank als Festpreisgeschäft, besteht grundsätzlich keine Pflicht der Bank, ihre Handelsspanne bzw. Gewinnmarge offenzulegen; die Kick-back-Rechtsprechung ist darauf nicht übertragbar.

4

Aus dem Schweigen eines Anlageberaters in einem Beratungsgespräch darf der Kunde ohne weitere Umstände nicht auf eine konkludente Halteempfehlung schließen.

5

Eine Pflichtverletzung wegen unterlassener ausdrücklicher Verkaufsempfehlung liegt nicht vor, wenn bei ex-ante Betrachtung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines konkret prognostizierbaren, einschneidenden Ereignisses besteht.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB§ 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 11 O 42/10

Bundesgerichtshof, XI ZR 291/11 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Be­ru­fung der Klä­ge­rin gegen das Urteil der 11. Zi­vil­kam­mer des Land­ge­richts Essen vom 25.08.2010 wird zu­rück­ge­wie­sen.

 

Die Klä­ge­rin trägt die Kos­ten des Be­ru­fungs­ver­fah­rens.

 

Das Urteil ist vor­läu­fig voll­streck­bar.

 

Die Klä­ge­rin kann die Voll­stre­ckung durch die Be­klag­te durch Si­cher­heits­leis­tung in Höhe von 120% des voll­streck­ba­ren Be­trags ab­wen­den, wenn nicht die Beklag­te zuvor Si­cher­heit in Höhe von 120% des zu voll­stre­cken­den Be­trags leis­tet.

 

Die Re­vi­sion wird nicht zu­ge­las­sen.

Gründe

1

Die Par­tei­en strei­ten da­rü­ber, ob der Klä­ge­rin Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen die Be­klag­te im Hin­blick auf ein der Klä­ge­rin von dem Zeu­gen Y im Rah­men eines Tele­fo­nats am 06.02.2007 emp­foh­le­nes C Zer­ti­fi­kat I zu­ste­hen. Die Klä­ge­rin er­warb am sel­ben Tag 32 Zer­ti­fi­ka­te für einen Preis von je­weils 1.000 €. Am 13.05.2008 er­hielt die Klä­ge­rin eine Bo­nus­zah­lung in Höhe von 2.800 €. Den ihr ent­stan­de­nen Scha­den hat die Klä­ge­rin erst­ins­tanz­lich auf 29.200 € be­zif­fert.

2

Hilfs­wei­se hat die Klä­ge­rin die Zah­lung von 20.202,56 € Zug um Zug gegen Über­tra­gung der von ihr er­wor­be­nen Zer­ti­fi­ka­te mit der Be­grün­dung ver­langt, der von der Be­klag­ten als Zeuge be­nann­te Herr J habe ihr in einem Tele­fo­nat am 08.09.2008 pflicht­wid­rig nicht emp­foh­len, die Zer­ti­fi­ka­te zu ver­äu­ßern, son­dern eine Emp­feh­lung zum Hal­ten der Papie­re er­teilt. Am 08.09.2008 hat­ten die Zer­ti­fi­ka­te – un­strei­tig - noch einen Wert von je 631,33 €.

3

Wegen des wei­te­ren Tat­sa­chen­vor­trags der Par­tei­en ein­schließ­lich der ge­nau­en Fas­sung der erst­ins­tanz­lich ge­stell­ten Sach­an­trä­ge nimmt der Senat Bezug auf den Tat­be­stand der an­ge­foch­te­nen Ent­schei­dung.

4

Das Land­ge­richt hat die Klä­ge­rin an­ge­hört und den Zeu­gen Y ver­nom­men. So­dann hat das Land­ge­richt die Klage ab­ge­wie­sen.

5

Hier­ge­gen rich­tet sich die Be­ru­fung der Klä­ge­rin, mit der diese ihre erst­ins­tanz­lich ge­stell­ten Sach­an­trä­ge wei­ter ver­folgt. Das Land­ge­richt habe ver­kannt, dass es für das Be­stehen einer Auf­klä­rungs­pflicht nicht da­rauf an­kom­me, wie hoch die von der Be­klag­ten ver­ein­nahm­te Ver­gü­tung ge­we­sen sei. Ent­schei­dend sei al­lei­ne, ob eine ver­deck­te In­nen­pro­vi­sion vor­ge­le­gen und ein In­te­res­sen­kon­flikt be­stan­den habe. Auch bei einem nur zwei­sei­ti­gen Ge­schäft be­ste­he auf Sei­ten der Bank ein In­te­res­sen­kon­flikt, wenn sie an dem Pro­dukt, das sie ver­äu­ße­re, Geld ver­die­ne und die­ses zum Kauf emp­feh­le. Im vor­lie­gen­den Fall werde die­ser In­te­res­sen­kon­flikt noch da­durch ver­schärft, dass die Be­klag­te durch den vor­ran­gi­gen Er­werb von Zer­ti­fi­ka­ten ein ge­stei­ger­tes Ab­satz­in­te­res­se ge­habt habe. Im Üb­ri­gen er­mög­li­che man es Ban­ken, sich ihrer Ver­pflich­tung zur Auf­klä­rung über die von ihnen be­zo­ge­nen Pro­vi­sio­nen zu ent­zie­hen, so­fern man sie nicht ver­pflich­te, auch über ihre Ge­winn­mar­gen auf­zu­klä­ren. So­weit eine Bank Fremd­pro­duk­te ver­äu­ße­re, sei für den Kun­den auch nicht ohne wei­te­res er­sicht­lich, dass die Bank ein Eigen­in­te­res­se an der Ver­äu­ße­rung eines Pro­duk­tes habe. Zudem sei die Klä­ge­rin ge­ra­de nicht da­rü­ber auf­ge­klärt wor­den, dass es sich um ein Fest­preis­ge­schäft ge­han­delt habe.

6

Außer­dem hält die Klä­ge­rin die Be­weis­wür­di­gung des Land­ge­richts für un­zu­tref­fend, so­weit die­ses davon aus­ge­gan­gen sei, die Be­klag­te habe an­läss­lich des Tele­fo­nats am 08.09.2008 keine Auf­klä­rungs­pflicht ver­letzt. Zwar habe der Be­ra­ter J zu den C-Zertifikaten nichts ge­sagt. Aus dem Schwei­gen des Be­ra­ters sei al­ler­dings zu schlie­ßen, dass Herr J eine kon­klu­den­te – pflicht­wid­ri­ge - Hal­te­emp­feh­lung aus­ge­spro­chen habe.

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Die Be­klag­te ver­tei­digt die an­ge­foch­te­ne Ent­schei­dung. Sie wie­der­holt und ver­tieft ihren erst­ins­tanz­li­chen Tat­sa­chen­vor­trag.

8

B)

9

Die Be­ru­fung der Klä­ge­rin ist un­be­grün­det. Der Klä­ge­rin ste­hen keine Scha­dens­er­satz­an­spruch gemäß§ 280 I BGB wegen Ver­let­zung eines An­la­ge­be­ra­tungs­ver­trags zu.

10

I.

11

Der Be­klag­ten ist ein Ver­stoß gegen die Pflicht zur an­le­ger- und ob­jekt­ge­rech­ten Be­ra­tung nicht vor­zu­wer­fen.

12

Zu­tref­fend hat das Land­ge­richt an­ge­nom­men, dass zwi­schen den Par­tei­en ein still­schwei­gend ge­schlos­se­ner An­la­ge­be­ra­tungs­ver­trag zu­stan­de ge­kom­men ist (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1993, XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128). Der sich hie­raus er­ge­ben­den Ver­pflich­tung der Be­klag­ten, die Klä­ge­rin durch ihren Mit­arbei­ter Y an­le­ger- und ob­jekt­ge­recht zu be­ra­ten, ist die Be­klag­te nach­ge­kom­men.

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1.

14

In Bezug auf die an­le­ger­ge­rech­te Be­ra­tung der Klä­ger­sei­te hat das Land­ge­richt auf der Grund­la­ge der An­ga­ben der Klä­ge­rin und der Aus­sa­ge des Zeu­gen Y keine Pflicht­ver­let­zung fest­stel­len kön­nen. Die dies­be­züg­li­chen Fest­stel­lun­gen, die von Rechts wegen nicht zu be­an­stan­den sind, nimmt die Klä­ge­rin hin.

15

2.

16

Die Be­klag­te hat die Klä­ger­sei­te auch ob­jekt­ge­recht be­ra­ten. In Bezug auf das An­la­ge­ob­jekt muss sich die Be­ra­tung auf die­je­ni­gen Eigen­schaf­ten und Ri­si­ken be­zie­hen, die für die je­wei­li­ge An­la­ge­ent­schei­dung we­sent­li­che Be­deu­tung haben kön­nen. Die Be­ra­tung der Bank muss rich­tig und sorg­fäl­tig, dabei für den Kun­den ver­ständ­lich und voll­stän­dig sein (BGH, Urteil vom 06.07.1993, XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 129).

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Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Klä­ge­rin ist der Be­klag­ten keine Pflicht­ver­let­zung vor­zu­wer­fen, weil sie die Klä­ge­rin nicht über die Ver­triebs­pro­vi­sion in Höhe von 3,5% des Aus­ga­be­prei­ses auf­ge­klärt hat, die ihr die Emit­ten­tin beim Er­werb der Zer­ti­fi­ka­te als Nach­lass ge­währt hat.

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Der BGH hat mit Urteil vom 19.12.2006 ent­schie­den, dass eine Bank, die Fonds­an­tei­le emp­fiehlt, da­rauf hin­wei­sen muss, dass und in wel­cher Höhe sie Rück­ver­gü­tun­gen (sog. "Kick-backs") aus Aus­ga­be­auf­schlä­gen und Ver­wal­tungs­kos­ten von der Fonds­ge­sell­schaft er­hält (BGH, Urteil vom 19.12.2006, XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226, 234). Die Auf­klä­rung über sol­che - heim­li­chen - Rück­ver­gü­tun­gen ist not­wen­dig, um dem Kun­den einen In­te­res­sen­kon­flikt der Bank offen zu legen, wozu sie gemäß § 31 I Nr. 2 WpHG auch auf­sichts­recht­lich ver­pflich­tet ist. Erst durch die Auf­klä­rung über die Rück­ver­gü­tung wird der Bank­kun­de in die Lage ver­setzt, das Um­satz­in­te­res­se der Bank ein­zu­schät­zen und zu be­urtei­len, ob die Bank ihm einen be­stimm­ten Titel nur des­we­gen emp­fiehlt, weil sie selbst daran ver­dient. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Rück­ver­gü­tun­gen einem be­stimm­ten Ge­schäft un­mit­tel­bar zu­ge­ord­net wer­den oder in ge­wis­sen Zeit­ab­stän­den ge­zahlt wer­den. We­sent­lich ist nur, dass die Rück­ver­gü­tun­gen um­satz­ab­hän­gig sind (BGH, a.a.O.).

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In dem Be­schluss vom 20.11.2009 (XI ZR 510/07) hat der Bun­des­ge­richts­hof aus­ge­führt, dass es bei der Of­fen­le­gung von Rück­ver­gü­tun­gen um die Frage gehe, ob eine Ge­fähr­dungs­si­tu­a­tion für den Kun­den ge­schaf­fen werde, so­dass es ge­bo­ten sei, den Kun­den über et­wai­ge Rück­ver­gü­tun­gen auf­zu­klä­ren und zwar un­ab­hän­gig von der Rück­ver­gü­tungs­hö­he. Dabei mache es kei­nen Unter­schied, ob der Be­ra­ter Ak­tien- oder Me­dien­fonds ver­trei­be.

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Auch wenn diese Recht­spre­chung auf Fälle des Ver­triebs von Zer­ti­fi­ka­ten zu über­tra­gen ist, ver­hilft sie der Klä­ge­rin nicht zum Er­folg, weil hier – wie die Klä­ge­rin letzt­lich sel­ber ein­räumt  - kein Fall einer Rück­ver­gü­tung im Sinne der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs vor­liegt.

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Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Klä­ge­rin ist der vom Bun­des­ge­richts­hof ent­schie­de­ne Fall mit dem hier zu ent­schei­den­den - bei dem der Bank­kun­de an den Emit­ten­ten keine Zah­lun­gen er­bringt und somit nichts rück­ver­gü­tet wird, die Bank aber den­noch an dem Ver­kauf des Pro­dukts da­durch ver­dient, dass sie das emp­foh­le­ne Pro­dukt vom Emit­ten­ten güns­ti­ger an­kauft als sie es an den Kun­den wei­ter­ver­kauft – nicht zu ver­glei­chen. Zwar mag die Bank auch in Fäl­len der vor­lie­gen­den Art ein In­te­res­se daran haben, mit der Emp­feh­lung des Zer­ti­fi­kats Ge­win­ne zu ge­ne­rie­ren. Gleich­wohl kön­nen die von der höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung zum Kick-Back auf Fälle der vor­lie­gen­den Art nicht über­tra­gen wer­den.

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Denn auf­klä­rungs­pflichti­ge Rück­ver­gü­tun­gen hat der Bun­des­ge­richts­hof in sei­ner Ent­schei­dung vom 27.10.2009 (XI ZR 338/08, BECKRS 2009, 86793 Rz. 31) de­fi­niert als Teile der offen aus­ge­wie­se­ner Aus­ga­be­auf­schlä­ge oder Ver­wal­tungs­ge­büh­ren, die der Kunde über die Bank an die Ge­sell­schaft zahlt und die hin­ter sei­nem Rü­cken an die be­ra­ten­de Bank um­satz­ab­hän­gig zu­rück­flie­ßen. Damit liegt eine Rück­ver­gü­tung nur bei einem Zah­lungs­fluss im Drei-Per­so­nen-Ver­hält­nis zwi­schen dem An­le­ger, der be­ra­ten­den Bank und dem Emit­ten­ten vor. Es wird vo­raus­ge­setzt, dass Aus­ga­be­auf­schlag und Ver­wal­tungs­ge­bühr "hin­ter dem Rü­cken des An­le­gers" an die Bank zu­rück­ge­zahlt wer­den (BGH, Be­schluss vom 09.03.2011, XI ZR 191/10 Rz. 25). Nur in die­sem Fall liegt der er­for­der­li­che In­te­res­sen­kon­flikt vor.

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Dies ist in Sach­ver­halts­kons­tel­la­tio­nen der vor­lie­gen­den Art, in denen der An­le­ger das An­la­ge­pro­dukt di­rekt von der be­ra­ten­den Bank zu einem Fest­preis er­wirbt, indes nicht der Fall (OLG Ham­burg, Urteil vom 23.04.2010, 13 U 177/09, Juris Rz. 45 ff.; OLG Frank­furt, Urteil vom 21.09.2010, 9 U 151/09, Juris Rz. 42 ff.; OLG Dres­den, Urteil vom 11.05.2010, 5 U 1178/09, Juris Rz. 33; OLG Bam­berg, Urteil vom 17.05.2010, 4 U 241/09, ZIP 2010, 1225, 1229; OLG Celle, Be­schluss vom 04.03.2010, 3 U 9/10, ZIP 2010, 876, 878; OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 16.12.2010, 6 U 200/09, BKR 2011, 25, 31 f.). Die An­nah­me einer ent­spre­chen­den Auf­klä­rungs­pflicht auch in die­sen Fäl­len würde Ban­ken grund­sätz­lich zwin­gen, bei der An­la­ge­be­ra­tung ihre Kal­ku­la­tio­nen voll­stän­dig of­fen­zu­le­gen. Jedem Markt­teil­neh­mer - auch einem Pri­vat­an­le­ger, der die Be­ra­tungs­leis­tung einer Bank in An­spruch nimmt, hier­für aber keine ge­son­der­te Ver­gü­tung ent­rich­tet - muss aber klar sein, dass das Unter­neh­men aus der Leis­tung einen Ge­winn zieht und daher in dem von ihm zu ent­rich­ten­den Preis für das An­la­ge­pro­dukt auch ein Ent­gelt für die Bank ent­hal­ten ist; einer be­son­de­ren Auf­klä­rung be­darf es in­so­weit nicht (BGH, Urteil vom 22.03.2011, XI ZR 33/10 Rz. 38).

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II.

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Einen Scha­dens­er­satz­an­spruch kann die Klä­ge­rin auch nicht da­raus her­lei­ten, dass der Be­ra­ter J ihr in einem Tele­fo­nat am 08.09.2008 nicht aus­drück­lich zum Ver­kauf der C-Zertifikate ge­ra­ten hat.

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1.

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Dabei ist mit dem Land­ge­richt davon aus­zu­ge­hen, dass am 08.09.2010, als sich die Klä­ge­rin tele­fo­nisch an den Zeu­gen J wand­te, weil sie wegen der Fi­nanz­kri­se lang­sam Panik bekam und des­we­gen das Depot Stück für Stück mit dem Zeu­gen J durch­ging, ein er­neu­ter An­la­ge­be­ra­tungs­ver­trag zu­stan­de ge­kom­men ist (BGH, Urteil vom 21.03.2006, XI ZR 63/05, NJW 2006, 2041 Rz. 10).

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2.

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Eine Be­ra­tungs­pflicht­ver­let­zung des Zeu­gen J ist je­doch nicht fest­stell­bar. Nach den An­ga­ben der Klä­ge­rin bei ihrer An­hö­rung durch das Land­ge­richt, hat der Zeuge J ihr weder zum Ver­kauf noch zum Hal­ten der Zer­ti­fi­ka­te ge­ra­ten; der Zeuge J hat viel­mehr ge­schwie­gen. Aus dem Schwei­gen des Zeu­gen konn­te und durf­te die Klä­ge­rin nicht auf eine Hal­te­emp­feh­lung schlie­ßen, son­dern muss­te des­sen Ver­hal­ten so ver­ste­hen, dass der Zeuge sich au­ßer­stan­de sah, eine Emp­feh­lung in die eine wie die an­de­re Rich­tung aus­zu­spre­chen und es der Klä­ge­rin selbst über­ließ, sel­ber eine Ent­schei­dung zu tref­fen

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Selbst wenn man ent­gegen den obi­gen Aus­füh­run­gen von einer kon­klu­den­ten Hal­te­emp­feh­lung aus­ge­hen würde, ließe sich eine schuld­haf­te Pflicht­ver­let­zung des Zeu­gen nicht fest­stel­len. Nach dem Vor­brin­gen der Klä­ge­rin lag der Kurs des Zer­ti­fi­kats am 08.09.2008 noch bei 631,33 € pro Zer­ti­fi­kat, was da­rauf hin­weist, dass der Markt diese Papie­re – sei es auf­grund der sei­ner­zeit be­kann­ten Schwie­rig­kei­ten der Ga­ran­tin der Emit­ten­tin oder sei auf­grund der sich sei­ner­seits im Fal­len be­grif­fe­nen Ak­tien­kur­se - zwar mit be­stimm­ten, auch  nicht un­er­heb­li­chen Ab­schlä­gen be­wer­te­te. Diese waren al­ler­dings nicht der­art hoch, dass sie – bei der ge­bo­te­nen ex-ante Be­trach­tung - auf eine un­mit­tel­bar be­vor­ste­hen­de In­sol­venz der Ga­ran­tin schlie­ßen lie­ßen. Dies gilt ins­be­son­de­re auch auf­grund der Tat­sa­che, weil die drei gro­ßen Ra­ting­agen­tu­ren ihre In­vest­ment-Grade-Ra­tings auf­recht­erhiel­ten und der ame­ri­ka­ni­sche Staat zwi­schen­zeit­lich ver­schie­de­ne an­de­re in wirt­schaft­li­che Schwie­rig­kei­ten ge­ra­te­ne Ban­ken und auch einen gro­ßen Ver­si­che­rungs­kon­zern aus Steuer­mit­teln unter­stützt hatte. Es war mit­hin in die­sem Zeit­punkt nicht etwa mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rech­nen, dass ge­ra­de eine tra­di­tions­rei­che In­vest­ment­bank wie Leh­man-Bro­thers keine Unter­stüt­zung durch den ame­ri­ka­ni­schen Staat er­hal­ten würde. Bei die­ser Sach­la­ge kann dem als Zeu­gen be­nann­ten Herrn J auch nicht vor­ge­wor­fen wer­den, der Klä­ge­rin nicht aus­drück­lich zum Ver­kauf der Zer­ti­fi­ka­te ge­ra­ten zu haben. Denn die In­sol­venz der C-Bank in Ame­ri­ka im Sep­tem­ber 2008 kam – was ge­richts­be­kannt ist - auch für Fach­leu­te eher über­ra­schend.

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III.

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Die pro­zes­sua­len Neben­ent­schei­dun­gen be­ru­hen auf §§ 97 I, 708 Zif­fer 10, 711 ZPO. Die Re­vi­sion hat der Senat nicht zu­ge­las­sen, weil die tat­be­stand­li­chen Vo­raus­set­zun­gen des § 543 II ZPO nicht vor­lie­gen.