Vollstreckungsgegenklage: Keine Rechtsscheinvollmacht bei nur beglaubigter Abschrift
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Unterwerfungserklärung in sein Privatvermögen. Die Treuhänderin hatte ohne Erlaubnis nach dem RBerG umfassende Vollmacht erhalten und im Namen des Klägers Darlehen sowie die persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung erklärt. Das OLG hielt Treuhandvertrag und Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB für nichtig; der Kläger habe Darlehen und Unterwerfung auch nicht genehmigt. Ein Rechtsschein nach §§ 171, 172 BGB scheitere, weil nicht bewiesen sei, dass der Bank bei Vertragsschluss eine Ausfertigung der Vollmacht (statt nur beglaubigter Abschrift/Kopie) vorlag; die Beweislast treffe die Bank. Daher wurde die Vollstreckung ins persönliche Vermögen für unzulässig erklärt.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Vollstreckung aus notarieller Urkunde ins persönliche Vermögen für unzulässig erklärt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine umfassende Treuhandvollmacht zur Abwicklung eines Immobilienerwerbs einschließlich Abschluss von Finanzierungsverträgen ist nach Art. 1 § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB nichtig, wenn der Treuhänder keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt.
Eine notarielle Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen ist unwirksam, wenn sie durch einen Vertreter aufgrund einer nichtigen Vollmacht erklärt wird und eine Genehmigung des Vertretenen (§ 177 Abs. 1 BGB) nicht vorliegt.
Aus Darlehensverträgen, die mangels wirksamer Vertretungsmacht abgeschlossen wurden, folgt ohne Genehmigung keine wirksame Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Abgabe einer persönlichen Unterwerfungserklärung; § 242 BGB steht der Berufung auf die Unwirksamkeit nicht entgegen.
Der Rechtsschein des § 172 BGB setzt voraus, dass dem Vertragspartner bei Vertragsschluss eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorliegt; eine beglaubigte Abschrift oder Kopie genügt hierfür nicht.
Wer aus dem Rechtsschein einer Vollmachtsurkunde Rechte gegen den Vertretenen herleiten will, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm die Ausfertigung bei Abschluss des Rechtsgeschäfts vorlag.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, I-1 O 528/08
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Land-gerichts Bochum vom 29. April 2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars L aus M vom 20.11.1992, UR-Nr.: #####/####K, wird für unzulässig erklärt, soweit sie in das persönliche Vermögen des Klägers erfolgt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten in sein persönliches Vermögen aus einer notariellen Urkunde vom 20.11.1992.
Am 25.05.1992 unterzeichnete der Kläger einen Auftrag zur Vermittlung eines Kaufs der Wohnung Nr. 132 in der "Sresidenz" in N, D Straße, die insgesamt 237 Appartements umfasste. Vorgesehen war, die noch zu errichtenden Wohnungen auf 5 Jahre an einen Zentralmieter für eine monatliche Kaltmiete von 16,- DM/qm zu vermieten.
Ebenfalls noch am 25.05.1992 schloss der Kläger mit der H & T mbH (nachfolgend: Treuhänderin), die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz hatte, einen notariellen Treuhandvertrag (K6). Darin erteilte er dieser umfassende Vollmachten zur Abwicklung des gesamten Erwerbsgeschäftes zu einem Gesamtaufwand von 241.484,- DM, einschließlich des Abschlusses von Finanzierungsverträgen mit der Befugnis, die Käufer im Rahmen ihrer persönlichen Schuld der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Laut Ziff. IV der notariellen Urkunde sollte die Treuhänderin davon 3 Ausfertigungen, 5 beglaubigte Abschriften und 1 beglaubigte Kopie erhalten.
Als Vermittlerin der Finanzierung für sämtliche Wohnungskäufe aus dem Objekt durch die Beklagte trat die G4 GmbH auf, nachdem eine G3 GmbH bereits im Vorfeld im Oktober 1991 eine Finanzierungsanfrage an die Beklagte gerichtet und ihr hierzu den Objektprospekt (K8) übersandt hatte.
Mit Schreiben vom 10.06.1992 (B5) übersandte die G4 an die Filiale der Beklagten in B z.H. des Zeugen y "Treuhandverträge" zu dem Objekt für 34 Kunden, u.a. auch für den Kläger. Dabei ist unter den Parteien streitig, ob es sich hierbei um eine notarielle Ausfertigung oder lediglich eine beglaubigte Abschrift bzw. Kopie handelte. Nach dem Stempelaufdruck ging dieses Schreiben, das von dem Prokuristen I unterschrieben war, am 11.06.1992 bei der Beklagten ein. Unstreitig ist, dass die Beklagte bei der Verhandlung vor dem Landgericht eine Originalausfertigung vorlegen konnte.
Der Zeuge y war in der Filiale B Leiter der Abteilung für Baufinanzierung. Ein anderer Mitarbeiter in dieser Filiale war der Zeuge X.
Am 24.07.1992 unterzeichnete die Treuhänderin im Namen des Klägers einen Darlehensvertrag (B4) zur Bauzwischenfinanzierung über 241.484,- DM, nach dem als Sicherheit eine entsprechende Grundschuld mit dinglicher und persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung zu stellen war. Wann dieser Vertrag von der Beklagten gegengezeichnet wurde, ist daraus nicht ersichtlich.
Als Stempelaufdruck trägt der Vertrag mit einer Paraphe des Zeugen X den Vermerk:
"Unterschrift geprüft
12. Aug. 1992
gem. Treuhandauftrag und Vollmacht nr. 365 v. 25. 5. 92
beurkundet von Notar Luh in FFM"
Das Gleiche befindet sich auf einem Ergänzungsblatt zu dem Vertrag.
Mit einem auf den 12.08.1992 datierten Schreiben (B8), das am 28.08.1992 zur Post gegeben und dem Kläger am 31.08.1992 zugestellt wurde, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ein Darlehenskonto mit der Nr. 239327 01 in Höhe von 241.484,00 DM eröffnet habe. Abschließend heißt es in diesem Schreiben:
"Soweit noch weitere Unterlagen erforderlich sind, werden diese über den Treuhänder bzw. den Vertrieb angefordert."
Beigefügt war diesem Schreiben ein weiteres Schreiben der Beklagten, datiert auf den 29.07.1992 (B10), das auszugsweise wie folgt lautet:
"Ihr Darlehensantrag v. 29.07.92
…
anbei überreichen wir Ihnen eine Abschrift des von uns unterschriebenen Darlehensvertrages und eine Kopie des Ergänzungsblattes.
Folgendes Darlehen steht Ihnen seit dem 29.07.92 zur Verfügung:
… Konto-Nr. 0239327 01
Darlehensbetrag: 241.484 DM
…
Das Darlehen kann auf Anforderung ausgezahlt werden, sobald
- uns die Sicherungszweckerklärung unterschrieben zugegangen ist;
- uns die im beigefügten Merkblatt angekreuzten Unterlagen vorliegen."
Das Merkblatt hatte die Überschrift: "Merkblatt für noch einzureichende Unterlagen". Handschriftlich angekreuzt war dabei u.a.:
"notarielle Annahmerklärung und Vollmacht, vollstreckbare Grundschuldbestellungsurkunde, notarieller Kaufvertrag"
- "notarielle Annahmerklärung und Vollmacht,
- vollstreckbare Grundschuldbestellungsurkunde,
- notarieller Kaufvertrag"
In einem weiteren Abschnitt des Merkblattes hieß es:
"Desweiteren bitten wir rechtsverbindlich unterzeichnet wieder bei uns einzureichen:… [handschriftlich angekreuzt waren hier u.a.]
Darlehensvertrag, Ergänzungsblatt zum Darlehensvertrag, Kontoeröffnungsantrag,
- Darlehensvertrag,
- Ergänzungsblatt zum Darlehensvertrag,
- Kontoeröffnungsantrag,
…".
Welche Bedeutung das auf den 29.07.1992 datierte Schreiben hat, ist streitig. Gleiches gilt für die Hintergründe seines Zustandekommens.
Am 29.09.1992 unterzeichnete die Treuhänderin im Namen des Klägers den Darlehensvertrag (B11) zur Endfinanzierung über einen Nettokreditbetrag von insgesamt 241.484,- DM, nach dem als Sicherheit eine entsprechende Grundschuld mit dinglicher und persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung über 242.000 DM zu stellen war. Wann dieser Vertrag von der Beklagten gegengezeichnet wurde, ist daraus nicht ersichtlich. Als Stempelaufdruck trägt er mit dem Datum vom 18.02.1993 den gleichen Unterschriftsprüfvermerk wie bei der Zwischenfinanzierung.
Mit Schreiben vom 25.11.1992 (B12) übersandte die Beklagte dem Kläger eine Abschrift dieses von ihr unterzeichneten Darlehensvertrages mit dem Hinweis, dass dem Kläger das Darlehen mit Wirkung vom 25.11.1992 auf 2 Konten (Nr. 0239327-88 und 0239327-87) zur Verfügung gestellt werden könne.
Gleichzeitig erhielten eine Abrechnung über die beiden Darlehenskonten (B13) mit einer Ratenfälligstellung zum 15.10.1992 (Konto-Nr.: ....87 und 15.12.1992 (Konto-Nr.: ….88).
Den notariellen Kauf- und Werklieferungsvertrag (K15) für die Eigentumswohnung hatte die Treuhänderin im Namen des Klägers unter Vorlage einer Ausfertigung des Treuhandvertrages nebst Vollmacht zwischenzeitlich am 20.11.1992 zu einem Gesamtpreis von 154.960 DM abgeschlossen. Gleichzeitig hat sie zugunsten der Beklagten eine Grundschuld über 242.000 DM bestellt und den Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum sowie sein persönliches Vermögen unterworfen.
Mit Schreiben vom 31.08.2000 (B15) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er mit sofortiger Wirkung die Kreditzahlungen einstelle, da er sich arglistig getäuscht sehe.
Die Beklagte kündigte daraufhin am 24.06.2002 den Kreditvertrag bei einem Gesamtsaldo von 130.943,71 € (K1) und betrieb die Zwangsvollstreckung in die Immobilie, die schließlich für 20.000 € versteigert wurde.
Hinsichtlich des danach noch offenen Darlehensbetrages drohte die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Unterwerfungsurkunde in das persönliche Vermögen des Klägers an.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage.
Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung des Zeugen y der Frage des Vorliegens einer Ausfertigung der notariell erteilten Vollmacht bei Gegenzeichnung des Darlehensvertrages abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.
Mit der dagegen gerichteten Berufung wendet der Kläger ein, dass die Vollmacht an die Treuhänderin wegen eines Verstoßes gegen das RBerG nichtig sei und eine notarielle Ausfertigung der Vollmacht bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages durch die Beklagte nicht vorgelegen habe. Den Bekundungen des Zeugen y, die im Widerspruch zu den vorliegenden schriftlichen Unterlagen ständen, lasse sich dies nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen.
Außerdem sei er über die Höhe der Vermittlungsprovisionen sowohl durch Angaben im Prospekt als auch durch Angaben der Vermittler K und S getäuscht worden. Neben den erwähnten 3 % + MWSt seien noch verdeckte Innenprovisionen von 16 % + MWSt geflossen.
Ferner sei über die Höhe der prognostizierten Mieten von 16 DM/qm arglistig getäuscht worden.
Aufgrund eines institutionalisierten Zusammenwirkens der Beklagten mit der Initiatorin und dem Vertrieb des Objektes müsse sich die Beklagte diese Täuschungen zurechnen lassen.
Schließlich macht der Kläger noch geltend, dass er die Darlehensvaluta nicht erhalten habe, da sie auf ein Konto geflossen sei, über das er nicht habe verfügen können.
Der Kläger beantragt,
das erstinstanzliche Urteil dahin abzuändern, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars L aus M vom 20.11.1992, UR-Nr.: #####/####K, für unzulässig erklärt wird, soweit sie sich gegen das persönliche Vermögen des Klägers richtet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie behauptet insbesondere, ihr sei mit dem Schreiben der G4 vom 10.06.1992 eine Ausfertigung der Vollmacht übersandt worden.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B.
Die Berufung ist begründet. Die Zwangsvollstreckung aus der streitgegenständlichen Urkunde in das persönliche Vermögen des Klägers war für unzulässig zu erklären, denn die Klage erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme als begründet.
I.
Mit der notariellen Urkunde vom 20.11.1992 hat der Kläger nicht wirksam die persönliche Haftung übernommen und sich auch nicht wirksam der Zwangsvollstreckung in sein persönliches Vermögen unterworfen. Bei der Errichtung der Urkunde wurde der Kläger von der Treuhänderin nicht wirksam vertreten, auch wenn er ihr mit notarieller Urkunde vom 25.05.1992 Vollmacht erteilt hatte. Denn der Treuhandvertrag und die der Treuhänderin erteilte umfassende Vollmacht sind – was auch die Beklagte nicht in Frage stellt – nach Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG i. V. m. § 134 BGB nichtig. Unstreitig verfügte die Treuhänderin nicht über die nach dem RBerG erforderliche Erlaubnis.
II.
Der Kläger ist auch nicht nach § 242 BGB gehindert, sich auf die Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung zu berufen. Aus den Darlehensverträgen ergibt sich keine wirksame Verpflichtung des Klägers zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung. Mangels wirksamer rechtsgeschäftlicher Vollmacht zugunsten der Treuhänderin ist der Kläger durch sie nicht wirksam verpflichtet worden. Der Kläger hat die Darlehensverträge auch nicht genehmigt (§ 177 Abs. 1 BGB). Wirksam wären die Darlehensverträge daher nur, wenn sich die Beklagte gem. §§ 171, 172 BGB auf den Rechtsschein einer ihr vorliegenden Vollmachtsurkunde berufen könnte.
Es ist jedoch nicht bewiesen, dass der Beklagten bei Abschluss der Darlehensverträge eine Ausfertigung der notariellen Vollmacht vorgelegen hat und nicht nur eine beglaubigte Abschrift oder Kopie, die einen Rechtsschein nach § 172 BGB nicht begründet (vgl. BGH NJW 1988, 697). Der Senat verkennt nicht, dass die Beklagte sich heute im Besitz einer Ausfertigung der Urkunde befindet. Es verbleiben aber nach dem gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht unerhebliche Zweifel daran, dass die Ausfertigung der Beklagten – wie von ihr behauptet – bereits mit dem Schreiben der G4 vom 10.06.1992 übersandt worden ist. Einen anderen vor Vertragsschluss liegenden Übersendungszeitpunkt hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten. Sie will aus der Vollmachtsurkunde Rechte gegen den Vertretenen herleiten und trägt daher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihr die Ausfertigung bei Abschluss der Darlehensverträge vorgelegen hat (vgl. BeckOK-W, BGB, Ed. 20, Stand 01.03.2011, § 172 Rn. 14).
Das Beweisergebnis fußt auf folgenden Erwägungen:
Die von der Beklagten vorgelegte Ausfertigung trägt keinen Eingangsstempel. Ihr lässt sich daher nicht entnehmen, seit wann sie der Beklagten vorliegt.
Der Wortlaut des Übersendungsschreibens der G4 vom 10.06.1992 enthält keinen Anhaltspunkt dafür, ob Ausfertigungen, beglaubigte Abschriften oder Kopien der Treuhandverträge übersandt worden sind.
Der Zeuge y hat zwar ausgesagt, Darlehensverträge seien seitens der Beklagten immer erst unterzeichnet worden, nachdem eine Originalausfertigung der Vollmacht vorgelegen habe. Er hat ferner bekundet, es habe bei der Beklagten interne Anweisungen gegeben, dass immer die Ausfertigung habe da sein sollen. Ihm sei kein Fall erinnerlich, in dem keine Ausfertigung vorgelegen habe, sondern z.B. nur eine beglaubigte Kopie.
Der Senat hat allerdings schon Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Er war ersichtlich bemüht, die nach den eigenen Urkunden der Beklagten in weiten Teilen nicht stimmige Datenlage stimmig erscheinen zu lassen:
Der Zeuge hat bekundet, entgegen dem Wortlaut der Schreiben der Beklagten vom 29.07.1992 und 25.11.1992 seien die Darlehenverträge zu diesen Zeitpunkten nicht von der Beklagten unterschrieben gewesen. Bei den Schreiben habe es sich um nicht zu ändernde Zwangsausdrucke aus der EDV gehandelt. Ob letzteres zutrifft erscheint fraglich, denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich und auch vom Zeugen nicht erläutert, wieso die EDV der Beklagten unrichtige Zwangsausdrucke ausgeben sollte. Die Frage kann aber letztlich dahinstehen. Denn der Zeuge hat weiter bekundet, die zum Zeitpunkt ihrer Versendung (angeblich) in wesentlichen Punkten unrichtigen Schreiben und das (angeblich) weitgehend unrichtige Merkblatt seien den Kunden übersandt worden, um diesen vollständige Unterlagen zukommen zu lassen. Jedenfalls das ist nicht plausibel. Die Übersendung erkanntermaßen in wesentlichen Punkten unrichtiger Unterlagen an einen Kunden ist nicht sinnvoll. Sie hat für keinen der Beteiligten Vorteile, sondern provoziert geradezu unnötige Irritationen und Rückfragen. Dass der Zeuge y bekundet hat, derlei Rückfragen habe es nicht gegeben, ist unerheblich, weil es maßgeblich auf die nicht gegebene generelle Sinnhaftigkeit der vom Zeugen geschilderten Verfahrensweise ankommt.
Dass sowohl bei der Zwischen- als auch bei der Endfinanzierung erhebliche Zeiträume zwischen der Unterzeichnung des Darlehensvertrags seitens der Treuhänderin und der Prüfung durch den Zeugen X lagen, hat der Zeuge y mit Postlaufzeiten, Bearbeitungszeiten und Urlaubsfällen zu erläutern versucht. Schon hinsichtlich der Zwischenfinanzierung vermag das kaum zu überzeugen. Denn der sie betreffende Darlehensvertrag ist am 24.07.1992 von der Treuhänderin unterzeichnet worden, die Prüfung durch den Zeugen X hat aber erst am 12.08.1992 stattgefunden. Erst recht ist nicht nachvollziehbar, wieso bei dem Endfinanzierungsvertrag, den die Treuhänderin bereits am 29.09.1992 unterschrieben hat, die Prüfung erst am 18.02.1993 erfolgt ist. Dass ein derartiger Zeitraum üblichen Bearbeitungszeiträumen einer Großbank entspricht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Dass der Endfinanzierungsvertrag erst am oder nach dem 18.02.1993 unterschrieben worden ist, die Unterkonten aber bereits am 25.11.1992 eröffnet wurden und die Darlehensvaluta ebenfalls bereits im November 1992 ausgezahlt wurde, hat der Zeuge mit Mutmaßungen über Steueränderungsgesetze und das sog. Jahresendgeschäft zu begründen versucht. Diese Begründung ist nicht plausibel. Den Darlehensvertrag hatte die Treuhänderin bereits am 29.09.1992 unterschrieben, so dass kein Jahresendgeschäft vorlag. Der Zeuge y selbst hat in anderem Zusammenhang das Jahresendgeschäft auf den Zeitraum Ende Dezember eingeschränkt. Welches Steueränderungsgesetz welchen Einfluss auf den vorliegenden Fall gehabt haben soll, hat der Zeuge nicht angegeben. Es ist auch sonst nicht ersichtlich.
Dass dem Kläger ausweislich der Seite 3 der Anlage B13 für das Endfinanzierungsdarlehen schon für Oktober 1992 Beträge belastet wurden, hat der Zeuge mit einem Hinweis auf eine mögliche Verwechselung des Monats zu erklären versucht. Angesichts der Vielzahl von Unstimmigkeiten in der von der Beklagten selbst geschaffenen Urkunden- und Datenlage erscheint dem Senat eine Verwechselung wenig wahrscheinlich, sondern vielmehr die Aussage des Zeugen y geprägt von einer Tendenz, zu Gunsten der Beklagten auszusagen, bei der der Zeuge nach wie vor beschäftigt ist.
Es verbleiben aber auch erhebliche Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen y. Auch die Gesamtschau mit den Aussagen der weiteren Zeugen vermittelt dem Senat nicht die erforderliche Überzeugung davon, dass der Beklagten die Ausfertigung bei Abschluss der Darlehensverträge vorgelegen hat.
Ob es bei der Beklagten tatsächlich die vom Zeugen y bekundete interne Weisung gegeben hat, Darlehensverträge erst nach Vorliegen einer Vollmachtsausfer-tigung zu unterzeichnen, erscheint zumindest bezogen auf den konkreten Fall zweifelhaft. Die Frage kann aber offen bleiben. Selbst wenn es eine solche allgemeine interne Weisung gegeben hat, lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass sie auch im vorliegenden Fall beachtet worden ist.
Der Zeuge X, der hier die Prüfung vorgenommen hat, hat nämlich bekundet, ihm sei heute der Unterschied zwischen Ausfertigung, beglaubigter Abschrift und beglaubigter Kopie im Prinzip bekannt. Schon wegen der Einschränkung "im Prinzip", aber auch mit Rücksicht auf den von dem Zeugen gewonnenen persönlichen Eindruck hat der Senat Bedenken, ob dem Zeugen der Unterschied tatsächlich geläufig ist. Das bedarf indes keiner Entscheidung. Denn der Zeuge hat ferner bekundet, er könne nicht mehr sagen, ob ihm der Unterschied damals bekannt gewesen sei. Wenn sich danach schon nicht feststellen lässt, dass dem mit der Prüfung konkret betrauten Mitarbeiter der Unterschied zwischen Ausfertigung und beglaubigter Abschrift bekannt gewesen ist, lässt sich auch nicht feststellen, dass eine etwaige interne Weisung der Beklagten auch im Einzelfall beachtet und eingehalten worden ist. Damit korrespondiert, dass der Zeuge X bekundet hat, er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob er gegebenenfalls auch mal etwas anderes als eine Ausfertigung akzeptiert habe. Es könne sein, dass die von ihm geprüften Unterlagen auch mal "ohne Bändchen" vorgelegen hätten, also nicht als Ausfertigung.
Bedenken dagegen, dass eine etwaige interne Weisung auch im Einzellfall befolgt worden ist, ergeben sich ferner daraus, dass bei der Beklagten solche Weisungen auch in anderen Fällen jedenfalls teilweise nicht eingehalten worden sind. Unstreitig hat es bei der Beklagten zumindest im Jahresendgeschäft Fälle gegeben, in denen entgegen der Kontoeröffnungsrichtlinie der Beklagten Konten eröffnet und Darlehen ausgezahlt wurden, obwohl eine Vollmacht noch nicht vorlag.
Die Überzeugung davon, dass mit dem Schreiben der G4 eine Ausfertigung der Vollmacht übersandt worden ist, vermag der Senat auch nicht aufgrund der Aussagen der ehemals für die G4 tätigen Zeugen I und I2 zu gewinnen. Der Zeuge I hat zwar bekundet, es seien immer Ausfertigungen übersandt worden, er habe das auch selbst geprüft. Es verbleiben aber gleichwohl Zweifel daran, dass auch im vorliegenden Fall eine Ausfertigung übersandt worden ist.
Diese Zweifel ergeben sich zunächst daraus, dass der Zeuge I2, der frühere Geschäftsführer der G4, bekundet hat, die Prüfung der Ausfertigungen habe der Zeuge I gemacht, allerdings wohl nicht immer persönlich. Danach erscheint es möglich, dass in Einzelfällen und damit möglicherweise auch im vorliegenden Fall der Zeuge I nicht selbst geprüft hat, ob eine Ausfertigung übersandt wurde. Ob weiteren mit der Prüfung betrauten Mitarbeitern der G4 überhaupt der Unterschied zwischen Ausfertigung und beglaubigter Abschrift bekannt gewesen ist, ist offen.
Der Zeuge I2 hat zudem ausgesagt, die Übersendung von Ausfertigungen sei vereinbart gewesen, er könne aber nicht ausschließen, dass es im Einzelfall aufgrund einer Verwechselung mal vorgekommen sein, dass nur eine beglaubigte Abschrift übersandt worden sei. Solche Verwechselungen im Einzelfall erscheinen bei der hier gegebenen Abwicklung im Massengeschäft nicht fernliegend. Dass der G4 neben einer Ausfertigung auch zwei beglaubigte Abschriften übersandt wurden, eine Verwechselung bei der G4 also möglich war, steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der entsprechenden Aussage des Zeugen I fest.
Hinzu kommt, dass die Beklagte ihrem Schreiben vom 12.08.1992 an den Kläger das "Merkblatt für noch einzureichende Unterlagen" beigefügt hat, in dem die "notarielle Annahmeerklärung und Vollmacht" handschriftlich angekreuzt war. Nach dem Wortlaut des Merkblatts lag der Beklagten die Ausfertigung mithin nicht vor.
Zwar hat der Zeuge y bekundet, die Eintragungen in dem Merkblatt seien überholt gewesen und die Ausfertigung habe vorgelegen. An der Richtigkeit dessen verbleiben aber aus den bereits aufgezeigten Gründen erhebliche Zweifel. Zudem hat der Zeuge y nach seinen Angaben die übersandten Unterlagen weder selbst geprüft noch die seitens seiner Mitarbeiter durchgeführte Prüfung auf ihre Richtigkeit kontrolliert.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.