Widerruf nach zugesandter Widerrufsbelehrung bei Prolongationsangebot bejaht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags wegen Widerrufs. Die Beklagte übersandte mit einem Prolongationsangebot eine Widerrufsbelehrung, die die Parteien als eigenständiges Widerrufsangebot verstehen durften. Das Gericht hielt die Belehrung für unmissverständlich und wertete die fristgerechte Erklärung der Kläger als wirksamen Widerruf. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Widerruf wirksam erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Die Versendung einer Widerrufsbelehrung mit einem Prolongationsangebot stellt dann ein Angebot zur Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts dar, wenn die Belehrung nach ihrem objektiven Erklärungswert ohne weitergehende Einschränkungen ein bedingungsloses Widerrufsrecht ausweist.
Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte so auszulegen, wie sie der verständige Erklärungsempfänger verstehen musste; maßgeblich ist der objektive Erklärungswert, nicht der subjektive Wille des Erklärenden.
Bei Widerrufsbelehrungen ist auf die Sicht des unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers abzustellen; die Belehrung muss unmissverständlich sein und darf keine Missverständnisse über Voraussetzungen der Widerruflichkeit wecken.
Fehlt eine ausdrückliche Klarstellung, dass eine nachträglich übersandte Widerrufsbelehrung nur für den Fall einer zuvor unwirksamen Belehrung oder einer besonderen Vertragskonstellation (z.B. Haustürsituation) gelten soll, darf der Verbraucher auf ein von weiteren Voraussetzungen unabhängiges Widerrufsrecht vertrauen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 6 O 260/08
Tenor
Aufgrund der eingelegten Revision wurde das Urteil durch den Bundesgerichtshof aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (Az.: XI ZR 410/10.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.07.2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt – teilweise aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes (Bl. 27 GA) - die Rückabwicklung der Finanzierung eines Fondsbeitritts vom 07.01.1998 (Bl. 23 GA).
Die Eheleute haben den Zeichnungsbetrag von 120.000,- DM seinerzeit mit Vertrag vom 30.12.1997/26.01.1998 über ein Darlehen der Beklagten mit einem Nennbetrag iHv. 140.000,- DM bei einem Disagio von 10% finanziert (Bl. 24 GA). Der Nominalzins von 5,75% war dabei zunächst bis zum 30.01.2003 festgeschrieben und wurde anschließend prolongiert.
Bei Auslaufen der 2. Zinsbindungsfrist übersandte die Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann unter dem 16.01.2008 ein neuerliches Prolongationsangebot nebst einer Widerrufsbelehrung, wonach die Vertragserklärung innerhalb eines Monats ohne Angabe von Gründen widerrufen können werden sollte.
In dem Begleitschreiben vom 16.01.2008 (Anl. K8, Bl. 76 GA) heißt es insoweit:
"Losgelöst hiervon erhalten Sie in der Anlage die Widerrufsbelehrung zu Ihrer ursprünglichen Vertragserklärung, verbunden mit der Bitte, diese zur Kenntnis zu nehmen und zu Ihren Akten zu nehmen."
Wegen des genauen Wortlautes der Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage K8 (Bl. 76R GA) Bezug genommen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.02.2008 (Anl. K9, Bl. 77 GA) erklärten die Klägerin und ihr Ehemann sodann den Widerruf des "am 26.01.1998 geschlossenen Darlehensvertrages".
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Widerrufserklärung vom 06.02.2008 wirksam sei, weil der Klägerin und ihrem Ehemann aufgrund der mit dem Prolongationsangebot übersandten Widerrufsbelehrung ein vertragliches Widerrufsrecht zugestanden habe, welches sie fristgerecht ausgeübt hätten.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie im Wesentlichen vorbringt, dass das Widerrufsrecht nicht losgelöst vom Bestehen einer ursprünglichen Haustürsituation gesehen werden könne, die hier aber nicht vorgelegen habe. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten die Widerrufsbelehrung, die von einem Mitarbeiter der Beklagten lediglich versehentlich beigefügt worden sei, in Ansehung des bis dahin durchgeführten Schriftverkehrs auch nicht als Angebot auf Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts verstehen können.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in dieser Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet.
Die Klägerin und ihr Ehemann haben durch ihre Widerrufserklärung vom 06.02.2008 wirksam Gebrauch von einem vertraglichen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht.
Die Beklagte hat durch die Übersendung der Widerrufsbelehrung mit Schreiben vom 16.01.2008 der Klägerin und ihrem Ehemann die Vereinbarung eines solchen Rechtes angeboten. Die Annahmeerklärung liegt in der Ausübung des Widerrufs.
Das Begleitschreiben der Beklagten vom 16.01.2008 enthält keinerlei Erläuterung in Bezug auf die beigefügte "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung", abgesehen von dem Hinweis, dass die Übersendung dieser Widerrufsbelehrung "losgelöst" von dem Prolongationsangebot erfolge.
Da es sich bei der Widerrufsbelehrung um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, ist diese so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger, also die Klägerin und ihre Ehemann, nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Entscheidend ist dabei nicht der Wille des Erklärenden, sondern der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert seines Verhaltens.
Weder die "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" noch das Begleitschreiben bezeichnen diese Widerrufsbelehrung als "Nachbelehrung" oder benennen Umstände bzw. Bedingungen, für deren Vorliegen diese Widerrufsbelehrung Gültigkeit haben sollte. Die Beklagte hat auch nicht etwa ausgeführt, dass die Übersendung der neuerlichen Widerrufsbelehrung im Hinblick auf bei ihr entstandene Zweifel an der Wirksamkeit der Erstbelehrung erfolge. Davon, dass die Übersendung der neuerlichen Widerrufsbelehrung "vorsorglich" oder "fürsorglich" erfolge, ist mit keinem Wort die Rede. Vielmehr ist im Einleitungssatz der Widerrufsbelehrung ohne jede Einschränkung formuliert, dass der Kläger seine Vertragserklärung innerhalb eines Monats ohne Angabe von Gründen widerrufen könne. Insgesamt verhält sich die Widerrufsbelehrung allein zur Frage der Modalitäten der Widerrufsausübung ohne die Widerruflichkeit als solche einzuschränken.
Nicht erkennbar ist, dass die Klägerin und ihr Ehemann entweder tatsächlich gewusst haben, dass allgemein oder bei der Beklagten rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der damals von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung aufgekommen waren, noch ist erkennbar, dass die Beklagte Anlass hatte, bei der Klägerin und ihrem Ehemann eine derartige Kenntnis anzunehmen, noch dass die Beklagte überhaupt tatsächlich von einer solchen Kenntnis ausgegangen wäre. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten keine Veranlassung dazu, davon auszugehen, dass die Widerrufsbelehrung nur vorsorglich erfolgen solle, was klarzustellen für die Beklagte ohne weiteres möglich gewesen wäre.
Darüber hinaus ist für das Verständnis einer Widerrufsbelehrung nach der Rechtsprechung des BGH (zuletzt BGH Urteil vom 23.06.2009 XI ZR 156/08 Rz 19) auf die Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers abzustellen ist. Deshalb muss eine Widerrufsbelehrung unmissverständlich sein (Rz 19); sie darf keine Missverständnisse wecken (Rz 18). Eine solche Unmissverständlichkeit wäre hier nur dann gegeben gewesen, wenn die Beklagte es gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann klargestellt hätte, dass die neue Widerrufsbelehrung nur für den Fall gelten sollte, dass zum einen die alte Widerrufsbelehrung unwirksam war und zum anderen bei Abschluss des Darlehensvertrages eine kausale Haustürsituation vorgelegen hätte. Eine solche Klarstellung hat die Beklagte jedoch nicht vorgenommen.
Damit durften die Klägerin und ihr Ehemann davon ausgehen, dass die Beklagte ihnen ein von weiteren Voraussetzungen unabhängiges Widerrufsrecht einräumen wollte.
Die Beklagte kann auch nicht damit durchdringen, dass die Klägerin nicht davon habe ausgehen dürfen, dass die Beklagte ihm den Verzicht auf ihre darlehensvertraglichen Rechte anbiete. Dies gilt schon aus folgenden Gründen: Weder in dem Begleitschreiben noch in der Widerrufsbelehrung ist von einem Verzicht die Rede; beide Dokumente enthalten auch nichts dahingehend, dass die Klägerin und ihr Ehemann davon ausgehend mussten, dass die Beklagte ihnen der Sache nach einen Verzicht auf ihre Darlehensvertragsansprüche anbieten würde. Vielmehr konnten die Klägerin und ihr Ehemann gemäß der Belehrung über die "Widerrufsfolgen" davon ausgehen, dass sie die empfangenen Leistungen zurückzugewähren, und Zinsen als gezogene Nutzungen herauszugeben habe und dass sie diese Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen zu erfüllen haben. Für den Fall eines finanzierten Geschäfts – zu dessen Vorliegen die Belehrung keine Angaben macht – wird allein darauf hingewiesen, dass die Klägerin auch an den anderen Vertrag nicht gebunden sei.
Von diesem Widerrufsrecht haben die Klägerin und ihr Ehemann durch den Widerruf vom 06.02.2008 rechtzeitig Gebrauch gemacht. Die Rechtzeitigkeit ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gewesen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Zulassung ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, denn es ist bislang keine höchstrichterliche Entscheidung oder die eines Oberlandesgerichts oder des Kammergerichts bekannt, in der die hier entscheidende Streitfrage anderweitig beantwortet worden wäre.
Die von der Beklagten vorgelegten Protokollhinweise des Oberlandesgerichts Stuttgart (6 U 160/07) bzw. Hinweisverfügungen des Kammergerichts (24 U 39/08) sind lediglich vorbereitende Hinweise und keine abschließenden Entscheidungen. Es ist auch nicht erkennbar, ob die dort den Gegenstand der Hinweise bildenden Widerrufsbelehrungen inhaltlich identisch mit der hier streitgegenständlichen Belehrung sind und ob diese unter den gleichen Rahmenbedingungen, insbesondere mit einem wortgleichen Begleitschreiben übersandt worden sind.