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Oberlandesgericht Hamm·I-3 U 92/10·20.03.2011

Berufung in Arzthaftung wegen unterlassener histologischer Abklärung zurückgewiesen

ZivilrechtArzthaftungsrechtSchadensersatzrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Essen in einer Arzthaftungssache ein. Streitpunkt war, ob bei einer CT-Aufnahme mit spiculaartigen Ausläufern eine histologische Abklärung geboten war und ob deren Unterlassung kausal für den Schaden war. Der Senat sah keine Aussicht auf Erfolg: Sachverständige bestätigten die Erforderlichkeit der Abklärung und eine damit verbundene Kausalitätsvermutung. Die Berufung wurde einstimmig nach § 522 II 1 ZPO zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Essen einstimmig nach § 522 II 1 ZPO zurückgewiesen; keine Erfolgsaussichten und keine grundsätzliche Bedeutung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei bildgebenden Befunden, die spiculaartige Ausläufer eines Rundherdes erkennen lassen, begründet dies regelmäßig die Verpflichtung zu einer histologischen Abklärung.

2

Führt eine nachträgliche histologische Abklärung mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Nachweis einer Tumorerkrankung, kann dies unter den Voraussetzungen der Beweislastumkehr eine Haftung des Behandlers begründen.

3

Die aus der Beweislastumkehr folgende Kausalitätsvermutung entfällt nur, wenn der Beklagte nachweist, dass ein ursächlicher Zusammenhang gänzlich unwahrscheinlich ist.

4

Eine Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 1 O 149/08

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.03.2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird durch einstimmigen Senatsbeschluss nach § 522 II 1 ZPO zurückgewiesen.

Rubrum

1

Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

2

Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 02.03.2011 Bezug genommen.

3

Der Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 16.03.2011 enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung der Rechtsmittelaussichten rechtfertigen würden.

4

Ebenso wie bereits die Gutachterkommission in ihrem verfahrensabschließenden Bescheid hat der gerichtliche Sachverständige Dr. Q in seiner erstinstanzlichen Begutachtung unter Angabe und Auswertung von Literaturstellen angenommen, dass schon die auf der CT- Aufnahme vom 08.12.2004 vom Beklagten zu 2) erkannten spiculaartigen Ausläufer des Rundherdes eine histologische Abklärung erfordert hätten. Eine solche Abklärung hätte nach der Bewertung des Sachverständigen mit hoher Wahrscheinlichkeit den Nachweis der Tumorerkrankung erbracht. In diesem Falle wäre nach Einschätzung des Sachverständigen eine Heilung der Ehefrau des Klägers zwar spekulativ, aber nicht unwahrscheinlich gewesen, was im Rahmen der vom Landgericht zutreffend angenommenen und mit der Berufung auch nicht in Abrede gestellten Beweislastumkehr für eine Haftung der Beklagten ausreicht; die demnach bestehende Kausalitätsvermutung entfällt hiernach nur ausnahmsweise dann , wenn die Beklagtenseite den ihr vorliegend nicht möglichen Nachweis führt, dass ein Kausalzusammenhang gänzlich unwahrscheinlich ist.

5

Schließlich enthält auch die von den Beklagten im Schriftsatz vom 16.03.2011 aufgeführte Auswertung medizinischer Literatur keine im inhaltlichen Widerspruch zu der Begutachtung des gerichtlichen Sachverständigen stehenden Angaben.

6

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 I ZPO).

7

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 125.589,54 € festgesetzt.