Arzthaftung in der Schwangerschaftsbetreuung: Limonenzeichen begründet keine Diagnostikpflicht
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht, weil ein Gynäkologe beim Ultraschallscreening ein „Limonenzeichen“ übersehen und dadurch weitere Diagnostik sowie einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch vereitelt habe. Das OLG Hamm wies die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurück. Nach sachverständiger Beratung sei aus einem Printerausdruck eines Standbilds kein verlässlicher Schluss auf ein relevantes Hinweiszeichen zu ziehen; die Messwerte lagen im Normbereich. Ein behandlungsfehlerhaftes Unterlassen weiterführender Pränataldiagnostik sei daher nicht feststellbar.
Ausgang: Berufung der Kläger gegen die klageabweisende Entscheidung wegen nicht feststellbaren Behandlungsfehlers zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Möglichkeit eines rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs setzt einen schuldhaften ärztlichen Pflichtverstoß in der Schwangerschaftsbetreuung voraus.
Der Vertrag über die Schwangerschaftsbetreuung umfasst die Pflicht, über erkennbare Gefahren einer Schädigung der Leibesfrucht zu beraten und bei relevanten Hinweiszeichen eine weiterführende Diagnostik zu veranlassen.
Ein orientierendes Ultraschallscreening begründet eine Indikation zur gezielten Pränataldiagnostik nur bei objektiv relevanten Hinweiszeichen auf Entwicklungsstörungen oder Fehlbildungen.
Aus einem im Rahmen eines Ultraschalls gefertigten Printerausdruck eines Monitorstandbildes können regelmäßig keine verlässlichen diagnostischen Rückschlüsse gezogen werden, wenn er die dynamische Untersuchungssituation und den Standard der Befunderhebung nicht abbildet.
Ein Übersehen eines lediglich möglicherweise auftretenden, schwer sicher beurteilbaren Hinweiszeichens im laufenden Ultraschallvorgang stellt nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen den medizinischen Standard dar.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 1 O 6/07
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 22.04.2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Nachdem der Beklagte die Klägerin bereits im Jahre 1999 bis zur Kaiserschnittgeburt ihres ersten Kindes während der Schwangerschaft als Gynäkologe behandelt hatte, suchte die seinerzeit 24-jährige Klägerin den Beklagten auch anlässlich ihrer zweiten Schwangerschaft am 29.07.2002 auf. Im weiteren Behandlungsverlauf folgten mehrere Termine, in deren Rahmen Ultraschalluntersuchungen vorgenommen wurden. So wurde am 03.09.2002 das erste Screening durchgeführt. Dieses ergab den Ausschluss eines sog. dorsonuchalen Ödems (Nackenödem), dessen Vorliegen einen Hinweis auf eine genetische Störung darstellt. Ferner wurde in diesem Termin das Schwangerschaftsalter um 2 Wochen und einen Tag zurück korrigiert. Am 11.11.2002 führte der Beklagte in der 19. Schwangerschaftswoche (genau: 18 Wochen + 3 Tage) das zweite Screening mit dem im Mutterpass der Klägerin verzeichneten Ergebnis durch, wonach keine Hinweiszeichen bestanden haben und keine weiterführende Untersuchung veranlasst worden ist. Anlässlich dieser Ultraschalluntersuchung fertigte der Beklagte einen Printerausdruck des während der Untersuchung bei der Messung vorhandenen Monitorstandbildes, welches als Doppelbild auf der linken Seite den Kopf und auf der rechten Seite den Abdomenbereich erkennen lässt und die vorhandenen Messdaten ausweist. Am 23.01.2003 wurde im Knappschaftskrankenhaus X eine spinabifida und ein hydrocephalus diagnostiziert. Dieses Ergebnis wurde am 24.01.2003 im Universitätsklinikum F sowie am 29.01.2003 in der Uniklinik L bestätigt. Dort wurde zudem festgestellt, dass der Schädel des Kindes zitronenförmig sei und mithin das sog. Limonenzeichen aufweise. Am 10.03.2003 wurde das Kind Marie im Wege einer Kaiserschnittgeburt mit den zuvor diagnostizierten Behinderungen im Universitätsklinikum F entbunden.
Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger gegen den Beklagten gestützt auf von ihr vorgelegte Privatgutachten Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,-- Euro sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für materielle Schäden wegen der Schwangerschaftsbetreuung des Beklagten zwischen Juli 2002 und Januar 2003 geltend gemacht. Bei rechtzeitiger Kenntnis der Fehlbildung ihres Kindes Marie, die nach Behauptung der Kläger bei ordnungsgemäßer Vornahme der pränatalen Untersuchungen und Auswertungen durch den Beklagten, insbesondere des beim Ultraschallscreaning vom 11.11.2002 eindeutig erkennbaren sog. Limonenzeichens vorgelegen hätte, hätten sie die Schwangerschaft der Klägerin rechtmäßig abgebrochen.
Das Landgericht Essen hat die Klage nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Gynäkologie und Geburtshilfe Y vom 04.11.2008 sowie ergänzende Anhörung des Sachverständigen durch das am 22.04.2009 verkündete Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Behandlungsfehler des Beklagten seien nicht feststellbar; insbesondere habe das auf dem Printerausdruck der Ultraschalluntersuchung vom 11.11.2002 erkennbare Limonenzeichen im Bereich des kindlichen Schädels keinen Anlass für eine weiterführende Ultraschalldiagnostik dargestellt. Ferner begründe auch das spätere Verhalten des Beklagten nach Bekanntwerden der Diagnose keine Haftung.
Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Klagebegehren fort. Sie machen hierbei nur noch geltend, dass das auf dem Ultraschallbild vom 11.11.2002 erkennbare Limonenzeichen des Schädels Anlass zu weiterer pränataler Diagnostik gegeben habe. Ein Unterschied zwischen dem Bild, welches der Ausdruck zeige, und dem Bild, welches sich ein Arzt während des Ultraschallvorgangs mache, sei nicht vorhanden.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils
1.
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin aus der fehlerhaften Behandlung ab Juli 2002 bis hin zur Geburt des Kindes C am 10.03.2003 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Betrag in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 10.000,-- Euro nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2004,
2.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche materiellen Schäden, die ihnen durch den Unterhalt und den pflegerischen Mehrbedarf des Kindes C, geb. am 10.03.2003, in der Vergangenheit entstanden sind bzw. in Zukunft entstehen werden, zu erstatten, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. noch übergehen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Er tritt dem Rechtsmittel unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Die Kläger sowie der Beklagte sind durch den Senat im Termin vom 28.04.2010 persönlich angehört worden. Zudem hat der Sachverständige Y sein erstinstanzliches Gutachten im Senatstermin mündlich erläutert. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Senatstermins vom 28.04.2010 und den dazu gefertigten Berichterstattervermerk verwiesen.
Die Originalbehandlungsunterlagen des Beklagten betreffend die Klägerin, der Mutterpass der Klägerin sowie 6 Hefter mit Kopien von Behandlungsunterlagen des Universitätsklinikums F haben dem Senat vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Ebenso lagen dem Senat die Beiakten 1 O 259/06 LG Essen und 66 Js 82/03 StA Essen als Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor.
II.
Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.
Ein Schadensersatzanspruch der Kläger gegen den Beklagten ist im Ergebnis nicht gegeben.
Zwar kann das auf einem schuldhaften ärztlichen Fehler beruhende Unterbleiben eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs dazu führen, dass Eltern ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen den Arzt zusteht, wenn der Abbruch der Rechtsordnung entsprochen hätte, also nicht rechtswidrig gewesen wäre (BGH, NJW 2006, 1660, 1661; BGHZ 151, 133, 138). Der mit der Klägerin zustande gekommene Vertrag über die Schwangerschaftsbetreuung, in dessen Schutzbereich der Kläger als Ehemann der Klägerin einbezogen ist, umfasst u. a. die Pflicht des Arztes, die Eltern über die erkennbaren Gefahren einer Schädigung der Leibesfrucht zu beraten. Kommt der Arzt seinen Pflichten aus dem ärztlichen Behandlungsvertrag nicht nach, der auch auf die pränatale Untersuchung in der Schwangerschaftsbetreuung zwecks Vermeidung der Geburt eines schwer vorgeschädigten Kindes gerichtet ist, kann dies somit Grundlage für Ansprüche auf Erstattung des (gesamten) Unterhaltsaufwands sowie auf Zahlung von Schmerzensgeld sein.
Nach weiterer Beweisaufnahme vermag der Senat indes – im Ergebnis übereinstimmend mit der angefochtenen Entscheidung – nicht festzustellen, dass die Schwangerschaftsbetreuung der Klägerin durch den Beklagten mit Mängeln behaftet gewesen ist. Insbesondere stellt es keine vom Beklagten zu verantwortende Sorgfaltswidrigkeit dar, dass er im Hinblick auf den bei der Ultraschalluntersuchung im Rahmen des zweiten Screening am 11.11.2002 gefertigten Printausdruck des Monitorstandbildes keine weitere pränatale Diagnostik veranlasst hat.
In der Beurteilung der medizinischen Fragen folgt der Senat hierbei den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des gerichtlich hinzugezogenen Sachverständigen Y. Der Sachverständige hat sich nach gründlicher Auswertung der beigezogenen Behandlungsunterlagen eingehend mit dem streitgegenständlichen Behandlungsgeschehen befasst. Sein erstinstanzlich erstattetes Gutachten hat der Sachverständige im Senatstermin unter sorgfältiger Einbeziehung des ergänzenden Parteivorbringens differenziert, fundiert und sachlich überzeugend erläutert. Der Sachverständige verfügt als Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe mit einer 20-jährigen Berufserfahrung u. a. zuvor als Oberarzt in einem Krankenhaus sowohl über ein fundiertes theoretisches Wissen als auch über eine umfassende praktische Erfahrung. Diese Kompetenz und Praxiserfahrung stehen für den Senat nach der eingehenden Befragung im Senatstermin ebenso außer Zweifel wie seine gutachterliche Objektivität. Der Sachverständige hat die zur Haftungsbeurteilung relevanten medizinischen Erwägungen in der Beurteilung des streitgegenständlichen Behandlungsgeschehens auch für den medizinischen Laien gut nachvollziehbar dargestellt; den fachlichen Einwendungen der privatgutachterlich beratenen Kläger ist er sowohl im Rahmen seiner schriftlichen Begutachtung als auch im Senatstermin überzeugend argumentativ entgegen getreten. Die besondere Überzeugungskraft seiner Ausführungen folgt auch daraus, dass er als praktizierender Facharzt für Gynäkologie besonders gut mit dem von dem Beklagten einzuhaltenden Sorgfaltsmaßstab, der dem eines gewissenhaften und aufmerksamen Arztes aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs entspricht, aus seiner Praxiserfahrung vertraut ist.
Aufgrund der kompetenten Ausführungen des Sachverständigen Y, dessen herausragende fachliche Beurteilung den Senat im Senatstermin überzeugt hat, kann nicht festgestellt werden, dass das auf dem Bildausdruck vom 11.11.2002 möglicherweise erkennbare Limonenzeichen des Schädels Anlass zu weiterer pränataler Diagnostik geboten hätte.
Hierbei geht der Senat vom Ansatz her in Übereinstimmung mit der von den Klägern vorgelegten Stellungnahme der AG Medizinrecht der DGGG aus dem Jahre 2004 zur "Ultraschalldiagnostik im Rahmen der Schwangerenvorsorge" davon aus, dass Ultraschalluntersuchungen zwar auch auf das Erkennen von Anomalien und Fehlbildungen ausgerichtet sind, aber letzten Endes doch mehr orientierender Art sind. Demnach darf das Ultraschall-Screening nicht als Fehlbildungsdiagnostik missverstanden werden; allerdings besteht dann eine Indikation für eine gezielte Ultraschalldiagnostik, wenn sich Hinweiszeichen für Entwicklungsstörungen und Fehlbildungen bei Untersuchungen im Rahmen des Screenings ergeben.
Insoweit kann indes nicht angenommen werden, dass es sich bei dem auf dem Bildausdruck vom 11.11.2002 ggfl. erkennbaren Limonenzeichen um ein solches relevantes Hinweiszeichen handelt, das Anlass für weitere Diagnostik hätte geben müssen. Der Sachverständige hat hierzu im Senatstermin anschaulich und praxisorientiert aus seiner langjährigen beruflichen Erfahrung beschrieben, dass derartige Printausdrucke nahezu täglich vorkommen und ohne Relevanz für einen Hinweis auf eine frühkindliche Schädigung sind. Derartige Ausdrucke erfolgen in der Praxis lediglich als Leistungsnachweis gegenüber der abrechnenden Krankenkasse sowie als Service für die Patientinnen. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar dargelegt, dass derartige Bildausdrucke allgemein bereits deshalb keinen verwertbaren Erkenntnisse hervorbringen, da Ultraschall kein statisches Bild ist, sondern sich erst durch die Bewegung des Schallkopfes ein vierdimensionales Bild im Kopf des behandelnden Arztes aufbaut. Ebenfalls in diese Richtung zielend hat auch der vom Haftpflichtversicherer des Beklagten vorprozessual in Abstimmung mit den Prozessbevollmächtigten der Kläger beauftragte Sachverständige Prof. Dr. I in seinem schriftlichen Gutachten vom 31.03.2005 ausgeführt, dass ähnliche Kopfformen wie auf dem vorliegenden Ultraschallbild durch etwas schrägere Anschnitte des Kopfes auch bei Normalbefunden erzielt werden können. Auch das von den Klägern vorgelegte Privatgutachten des Prof. Dr. K vom 04.05.2004 enthält insoweit die Feststellung, dass auf den ihm vorliegenden Kopien der Ultraschallbilder "nicht zuletzt aufgrund der technischen Begrenztheit des Fotomaterials" keinerlei Hinweise auf die später beschriebene Fehlbildung des Kindes erkennbar sind. Plausibel hat der Sachverständige weiter ausgeführt, dass sämtliche Rückschlüsse, die in den Privatgutachten im Hinblick auf das Vorliegen eines Hinweiszeichens für das Bestehen einer frühkindlichen Schädigung gezogen worden sind, auf einer nachträglichen ex-post-Betrachtung beruhen, wobei der Privatgutachter Dr. T2 die von ihm angegebenen Auffälligkeiten in seinem schriftlichen Gutachten vom 14.01.2004 ausdrücklich selbst als "retrospektiv" bezeichnet. Nach erläuternder Ausführung des Sachverständigen im Senatstermin beruht auch die von ihm im Verhandlungstermin beim Landgericht abgegebene Erklärung, dass er eine Patientin bei Vorlage eines solchen Bildes sofort in ein Pränatalzentrum schicken würde, auf einer solchen ex-post-Betrachtung, da in einem solchen Fall zur Beurteilung eben nur der Bildausdruck und nicht auch eine befundlose Ultraschalluntersuchung durch einen Gynäkologen Gegenstand der Beurteilung ist. Darüber hinaus hat der Sachverständige im Rahmen seiner Befragung im Senatstermin zudem gut nachvollziehbar dargestellt, dass die fehlende Relevanz von im Rahmen von Ultraschalluntersuchungen gefertigten Printausdrucken insbesondere für Fotos gelte, die – wie das vorliegende – während des zweiten Screenings gefertigt werden, bei der es in erster Linie um die Gewinnung von Messdaten geht. Der Sachverständige hat hierzu erläutert, dass die auf dem Standbild angelegten Messpunkte für die vorzunehmende Messung sich nicht auf die Seitenlappen des Kopfes erstrecken, welche aber besonders signifikant für das Limonenzeichen sind, so dass aus dem bei der Messung gewonnenen Einmalbild nicht auf die Kopfform geschlossen werden kann.
Eine spezielle Pränataldiagnostik war ferner nicht aufgrund der am 11.11.2002 im Rahmen des zweiten Screenings gewonnenen Messergebnisse geboten. Insoweit hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass die auf dem Ausdruck niedergelegten Messergebnisse allesamt im Bereich des Normalen liegen. Insbesondere den gemessenen Wert des biparietalen Durchmessers (BPD) von 40,4 mm hat der Sachverständige ausdrücklich als im normalen Toleranzbereich liegend angesehen und die entgegenstehende Ansicht der von den Klägern beauftragten Privatgutachter Prof. Dr. I2 und Dr. T2, wonach der Kopf nach diesem Wert zu klein gewesen sei, als nicht nachvollziehbar bezeichnet. In diesem Rahmen war für den Senat auch zu beachten, dass die Begutachtung des Prof. Dr. I ebenfalls ausdrücklich zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die in der Bilddokumentation aufgeführten Befunde sich alle im Bereich der vorhandenen 19. Schwangerschaftswoche befanden und keine Indikation zu weiterer Untersuchung gegeben haben.
Weitere Auffälligkeiten, die Anlass zu einer weiterführenden Pränataldiagnostik gegeben hätten, liegen ebenfalls nicht vor. So bot insbesondere die am 03.09.2002 vorgenommene Korrektur der Dauer der Schwangerschaft, die laut Angaben des Sachverständigen in ca. 50 % aller Schwangerschaften stattfindet, nach seiner Bewertung keinen Anlass zur Sorge. Zudem hat das am selben Tag durchgeführte erste Screening den Ausschluss eines Nackenödems ergeben, welches im Falles seines Vorliegens einen Hinweis auf einen genetischen Defekt dargestellt hätte. Ferner hat der Sachverständige plausibel erläutert, dass die auf Seite 21 des Mutterpasses beschriebenen Risiken für die vorliegende Fallgestaltung ohne Relevanz sind, da eine zusätzliche Pränataldiagnostik nur bei genetischen Problematiken in Betracht zu ziehen gewesen wäre.
Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ultraschalluntersuchung vom 11.11.2002 selbst behandlungsfehlerhaft durchgeführt worden ist und eine ordnungsgemäße Vornahme derselben einen Hinweis auf das Vorliegen einer Missbildung des Kindes erbracht hätte. Der Sachverständige hat zunächst dargelegt, dass man nicht mehr beurteilen kann, ob sich am 11.11.2002 ein solches Limonenzeichen während des Schallens gezeigt hat. Hiergegen spreche allerdings im Wege einer Nachbetrachtung, dass auch die später vorgenommenen Ultraschalluntersuchungen vom 18.11. und 12.12.2002 befundlos geblieben sind. Darüber hinaus hat der Sachverständige verständlich und nachvollziehbar ausgeführt, dass es keinen Fehler im Sinne des Verstoßes gegen den medizinischen Standard darstellt, wenn man ein derartiges Zeichen im laufenden Ultraschallvorgang übersieht. Er hat insoweit sogar angenommen, dass es selbst bei größter Vorsicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass man ein derartiges Bild übersieht oder übersehen kann.
Die Berufung der Kläger war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre rechtliche Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.