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Oberlandesgericht Hamm·I-3 U 75/10·08.05.2011

Berufung nach §522 ZPO wegen Aussichtslosigkeit vom OLG Hamm zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen legten Berufung gegen ein Urteil des LG Hagen ein. Der Senat des OLG Hamm wies die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil sie keine Aussicht auf Erfolg habe und keine grundsätzliche Bedeutung vorliege. Auf den Hinweisbeschluss und das Fehlen neuer rechtserheblicher Gesichtspunkte wurde verwiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten; Streitwert 25.000 €.

Ausgang: Berufung der Klägerinnen nach § 522 Abs. 2 ZPO als aussichtslos verworfen; Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten, Streitwert 25.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht kann die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Eine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist zulässig, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Rechtsfortbildung noch Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.

3

Fehlen im Berufungsrechtszug neue entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, die die Erfolgsaussichten ändern, rechtfertigt dies die Zurückweisung der Berufung als aussichtslos.

4

Bei Zurückweisung der Berufung hat die unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen; das Berufungsgericht kann den Streitwert festsetzen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 9 O 294/08

Tenor

wird die Berufung der Klägerinnen gegen das am 09.03.2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen durch einstimmigen Senatsbeschluss nach § 522 II 1 ZPO zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerinnen hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbe-schluss des Senates vom 16.03.2011 Bezug genommen. Der Schriftsatz der Klägerin-nen vom 14.04.2011 enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung der Rechtsmittelaussichten rechtfertigen würden.

Die Klägerinn tragen die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 I ZPO).

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 25.000,-- € festgesetzt.