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Oberlandesgericht Hamm·I-3 U 64/10·25.01.2011

Rücknahme der Berufung führt zum Rechtsmittelsverlust und Kostentragung (§ 516 Abs. 3 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hat ihre Berufung zurückgenommen; das Gericht stellte fest, dass dadurch das Rechtsmittel verloren geht. Zentrale Frage war die Rechtsfolge der Rücknahme hinsichtlich des Verfahrensrechts und der Kosten. Das OLG verhängte die Kosten der Berufung der zurücknehmenden Partei nach § 516 Abs. 3 ZPO und setzte den Streitwert fest. Die Entscheidung begründet die Kostenauferlegung aus dem Rechtsmittelerfolg/‑verlust.

Ausgang: Berufung durch Klägerin zurückgenommen; Rechtsmittelsverlust und Auferlegung der Berufungskosten an die Klägerin (§ 516 Abs. 3 ZPO)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme der Berufung durch die Berufungsführerin führt zum Verlust des Rechtsmittels und beendet das Rechtsmittelverfahren.

2

Wird die Berufung zurückgenommen, kann der Rücknehmende gemäß § 516 Abs. 3 ZPO die Kosten der Berufungsinstanz auferlegt bekommen.

3

Das Berufungsgericht hat für das Berufungsverfahren den Streitwert zu bestimmen; dieser ist maßgeblich für die Kostenfestsetzung.

Relevante Normen
§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 4 O 114/08

Tenor

Die Rücknahme der Berufung durch die Klägerin hat den Verlust des Rechtsmittels

zur Folge. Ihr werden die Kosten der Berufung auferlegt (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 89.000,- Euro festgesetzt.