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Oberlandesgericht Hamm·I-3 U 39/12·15.05.2012

Berufung unzulässig verworfen wegen versäumter Begründungsfrist (§ 522 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung ein, die das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen hat, weil die Berufung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet wurde (§ 522 Abs. 1 ZPO). Das Gericht nahm Bezug auf zuvor erteilte rechtliche Hinweise; spätere Eingaben des Klägers änderten das Ergebnis nicht. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO (Gegenstandswert 80.000 €).

Ausgang: Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, da die Berufung nicht innerhalb der Frist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO begründet wurde; Kläger trägt die Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung ist unzulässig, wenn die schriftliche oder mündliche Begründung nicht innerhalb der in § 522 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Frist eingeht.

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Nach Ablauf der Begründungsfrist heiligt ein nicht fristgerecht vorgebrachtes Vorbringen die Unzulässigkeit der Berufung nicht, sofern nicht ausnahmsweise entgegenstehende gesetzliche Grundlagen vorliegen.

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Vorher erteilte rechtliche Hinweise des Gerichts entbinden die Partei nicht von der Einhaltung der Begründungsfrist; spätere Eingaben ändern die Unzulässigkeit nur, wenn sie fristgerecht und formwirksam sind.

4

Die Kosten des unterliegenden Berufungsverfahrens hat die unterliegende Partei nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen; der Gegenstandswert ist für die Kostenfestsetzung maßgeblich.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 11 O 141/09

Bundesgerichtshof, VI ZB 40/12 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landge­richts Dortmund vom 12.01.2012 wird als unzulässig verworfen.

 

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Gegenstandswert von 80.000,-- Euro.

Gründe

2

Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist. Zur Vermeidung von Wie­derholungen wird insoweit auf den Inhalt der dem Kläger erteilten rechtlichen Hin­weise vom 18.04. und 24.04.2012 Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers vom 07.05. und 08.05.2012 vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Hamm, den 16. Mai 2012

5

Oberlandesgericht, 3. Zivilsenat