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Oberlandesgericht Hamm·I-3 U 36/09·08.11.2009

Berufung wegen behaupteter fehlerhafter Plombe zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Hagen in einem Arzthaftungsprozess ein und rügte u. a. eine zu große Plombe. Das OLG Hamm ließ ergänzende Zeugenaussage und ein Gutachten einholen, welche weder einen Verstoß gegen den medizinischen Standard noch Kausalität bestätigten. Die Berufung wurde daher abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten und die Revision wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung des Klägers wegen behaupteter fehlerhafter Behandlung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt Kosten; Revision nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung in Arzthaftungs- oder Schadensersatzsachen ist abzuweisen, wenn der Kläger Verletzung des medizinischen Standards und die kausale Verknüpfung zu den geltend gemachten Beeinträchtigungen nicht substantiiert darlegt.

2

Das Gericht kann ergänzende Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten einholen; bestätigen diese keinen Behandlungsfehler oder keine Kausalität, begründet dies die Abweisung des klägerischen Vortrags.

3

Pauschale oder allgemein gehaltene Rügen genügen nicht, um einen Behandlungsfehler nachzuweisen; der Vortrag muss konkrete Anknüpfungstatsachen enthalten, die die Überzeugung des Gerichts erschüttern.

4

Nebenentscheidungen über Kostentragung, vorläufige Vollstreckbarkeit und Nichtzulassung der Revision richten sich nach den zivilprozessualen Vorschriften und können im Urteil angeordnet werden (vgl. §§ 97, 708 Nr. 10, 713, 542 ZPO).

Relevante Normen
§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO§ 542 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 6 O 250/06

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.01.2009 verkündete Urteil der

6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

 

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Streitwert für das Berufungsverfahren: 18.000,-- €.

Gründe

2

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Hierzu wird zunächst Bezug genommen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet wurden, ferner auf die Anträge der Berufungsinstanz und das jeweilige Vorbringen der Parteien hierzu.

3

Der Senat hat ergänzend eine schriftliche Zeugenaussage des nachbehandelnden Augenarztes Dr. L vom 28.07.2009 eingeholt. Dr. L hat die Behauptung des Klägers, die eingesetzte Plombe sei „zu groß“ gewesen, nicht bestätigt. Darüber hinaus hat der Senat ein ergänzendes schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. U eingeholt, welches der Sachverständige im Senatstermin mündlich ergänzt hat. Danach ist die von dem Beklagten gewählte Plombengröße weiterhin nicht zu beanstanden. Auch die allgemeinen Rügen, die im Vermerk des Klägers vom 15.12.2003 (GA/90) erhoben wurden, waren Gegenstand der sachverständigen Beurteilung. Der Sachverständige hat hierzu eine Unterschreitung des medizinischen Standards nicht feststellen können, auch nicht eine Kausalität der gerügten Behandlungsvorgänge für die Beeinträchtigung des Klägers in der Folgezeit.

4

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 713, 542 ZPO.