Berufung abgewiesen: Keine Haftung bei Sturz während physiotherapeutischer Mobilisierung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich in Berufung gegen die Klageabweisung wegen eines Sturzes während physiotherapeutischer Gehübungen. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 II 1 ZPO einstimmig zurückzuweisen, da kein pflichtwidriges Verhalten des Personals festgestellt wurde. Physiotherapeutische Mobilisierung birgt nicht regelmäßig voll beherrschbare Risiken, weshalb der Fehlernachweis dem Patienten obliegt.
Ausgang: Berufung der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen; kein Nachweis eines Behandlungsfehlers und damit keine Haftung festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei physiotherapeutischen Mobilisierungsmaßnahmen sind die mit den Übungen verbundenen Sturzgefahren nicht regelmäßig voll beherrschbar; die zugunsten des Patienten geltende Beweislastvermutung greift daher nur eingeschränkt.
Die Haftung des Geschäftsherrn nach § 831 BGB setzt voraus, dass der eingesetzte Verrichtungsgehilfe pflichtwidrig gehandelt hat; ohne Feststellung eines solchen pflichtwidrigen Verhaltens besteht keine Haftung.
Liegt die Schadensursache im Bereich therapeutischen Ermessens oder der vom Patienten mitzuverantwortenden Mitwirkung, trifft den Patienten die Darlegungs- und Beweislast für einen Behandlungsfehler.
Eine auf umfassender Beweisaufnahme beruhende Feststellung, dass der Verrichtungsgehilfe seine Aufgabe korrekt erfüllt hat, schließt eine Anspruchsgrundlage für Schadensersatz aus.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 4 O 281/05
Tenor
Der Senat weist nach Vorberatung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 13.12.2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Dortmund durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 II 1 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts Dortmund hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebieten eine Entscheidung des Berufungsgerichtes.
Das Landgericht hat das Klagebegehren, dass eine gesamtschuldnerische Einstandspflicht der Beklagten für die materiellen und immateriellen Folgen des am 05.04.2005 im Klinikum E2 erfolgten Sturzes der Klägerin gerichtet ist, auf der Grundlage nicht zu beanstandender Tatsachenfeststellungen und mit zutreffender rechtlicher Begründung zurückgewiesen, weil die Klägerin ein pflichtwidriges Verhalten des Personals als Ursache ihres Sturzes nicht hat beweisen können.
Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, das Landgericht habe im Hinblick auf die Entscheidung des Kammergerichtes Berlin vom 20.01.2005 (VersR 2006, 1366) von einer der Klägerin günstigeren Beweislastregelung ausgehen müssen.
Zwar trifft zu, dass eine Vermutung fehler- und schuldhaften Verhaltens nach der Rechtsprechung dann zugunsten des Patienten greift und von der Behandlerseite zu entkräften ist, wenn feststeht, dass die Schädigung aus einem Bereich stammt, dessen Gefahren seitens des Klinikpersonals voll ausgeschlossen werden können und müssen (Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Aufl., Rdnr. 500 m.w.N. zur Rspr. in Rdnr. 501 - 511 a). Die hier schadensursächliche Durchführung physiotherapeutisch begleiteter Gehübungen auf dem Stationsflur, in deren Rahmen der nach einer Fußoperation
bereits einige Tage mobilisierte Patient seine Gangtechnik an Unterarmgehstützen festigen soll, ist jedoch ersichtlich kein Bereich des Krankenhausbetriebes, in dem die Sturzgefahren durch sorgfältiges ärztliches, physiotherapeutisches und/oder pflegerisches Handeln sicher auszuschließen wären.
Mit Recht hat das Landgericht in seiner Entscheidung nach Einvernahme des unfallchirurgischen Sachverständigen und Anhörung der Zeugin G ausgeführt, dass bei der hier zum Einsatz gekommenen Mobilisierungstherapie an Unterarmgehstützen im Rahmen einer physiotherapeutischen "Gangschule" notwendigerweise die nicht sicher zu beherrschende Mitwirkung des Patienten gefordert sei, der lernen müsse, nach dem operativen Eingriff wieder selbständig zu gehen; auf diesem Hintergrund hafte eine gewisse Sturzgefahr für den Patienten der mobilisierenden Gehschule immanent an, die sich im Falle der Klägerin realisiert habe.
Der Senat teilt diese auf den nachvollziehbaren Ausführungen des medizinischen Sachverständigen beruhende Bewertung des angefochtenen Urteils. Sie steht im Übrigen mit der bisherigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zum "voll beherrschbaren Risiko" im Bereich des Arzthaftungsrechtes durchaus in Einklang (vgl. Steffen/Pauge, aaO). Insbesondere die angesprochene Kammergerichtsentscheidung vom 20.01.2005 betraf nicht derartige Mobilisierungsmaßnahmen, sondern (mit Fixierungen verbundene) Bewegungs- und Transportmaßnahmen einer gangunfähigen Patientin in einem Rollstuhl, dessen Eignung für die Unterbindung selbständiger Gehmaßnahmen zweifelhaft war. Das Kammergericht hat dabei ausdrücklich gebilligt, dass therapeutische (Fehl)Einschätzungen zur Mobilisierungsfähigkeit des Patienten dem (nicht voll beherrschbaren) Bereich medizinisch-therapeutischen Ermessens zuzurechnen seien, in dem der Fehlernachweis dem Patienten obliegt. Auch das OLG Düsseldorf hat - etwa in seiner Entscheidung vom 23.05.2005 (OLGR 2006, 300, 301) - Zweifel daran geäußert, dass bei physiotherapeutischen Maßnahmen im Rahmen einer Gangschule die mit den Übungen verbundenen Risiken von Behandlerseite regelmäßig voll beherrscht werden könnten (vgl. auch weitere Entscheidungsrezensionen zur Rspr. des LG/OLG Düsseldorf bei : Lutterbeck, PKR 2005, 12 ff.).
Weil das Landgericht bei seiner nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung nach umfassender Beweisaufnahme keine Fehler des Krankenhauspersonals im Zusammenhang mit der physiotherapeutischen Mobilisierung auf dem Stationsflur am 05.04.2005 hat feststellen können, fehlt auch für die mit der Berufung angesprochene Haftung der Beklagten zu 1) aus § 831 BGB jede Grundlage. Eine Haftung für vermutetes Organisations-, Auswahl- oder Überwachungsverschulden des Geschäftsherrn nach § 831 BGB setzt voraus, dass der eingesetzte Verrichtungsgehilfe pflichtwidrig gehandelt hat (vgl. : Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Aufl. Rdnr. 512; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 22. Aufl., Kap. 17, Rdnr. 13). Eine Pflichtwidrigkeit im Verhalten der zur physiotherapeutischen Betreuung der Klägerin am Schadenstag eingesetzten Beklagten zu 1) steht jedoch gerade nicht fest.
Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die mit der Berufungsbegründung unter Hinweis auf den handschriftlichen "Unfallbericht" in den Krankenunterlagen geforderte "beidhändige Sicherung" unterblieben war.- Zunächst kann dem von der Beklagten zu 1) nach dem Vorfall gemachten Vermerk lediglich entnommen werden, dass die Patientin "trotz einer beidhändigen Sicherung" nach vorne stürzte,- nicht aber, dass sie während der gesamten Gehübung fortlaufend beidhändig gesichert wurde. Eine solche durchgängige Sicherung war im Falle der fortgeschrittenen Mobilisierung bei der Klägerin - wie der Sachverständige ausgeführt hat (Bl. 73 GA) - auch nicht per se geboten. Im Übrigen war schon der Klageerwiderung (Bl. 28 GA) der Beklagtenvortrag zu entnehmen, dass nach dem unvorhersehbaren Stolpern der Klägerin die Beklagte zu 1) deren Zu-Boden-gehen trotz "festen Zugreifens mit beiden Händen an Oberarm und Körper" nicht habe vermeiden können. Die Beklagte zu 1) hat bei ihrer Anhörung durch die Kammer (Bl. 54 GA) schließlich dargelegt, sie habe die Klägerin "am rechten Oberarm gesichert" und dabei "nicht nur den Stoff des Mantels ergriffen, sondern - so wie gelernt - den Oberarm". Auf der Grundlage der Parteianhörung und der beigezogenen Behandlungsunterlagen hat der Sachverständige sodann bestätigt, dass die Beklagte zu 1) "ihre Aufgabe korrekt ausgeführt habe" (Bl. 73 GA). Dies hat das Landgericht zu Recht seinen zur Klageabweisung führenden Feststellungen zugrunde gelegt.