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Oberlandesgericht Hamm·I-3 U 196/10·11.09.2011

Berufung nach § 522 II ZPO zurückgewiesen mangels Aussicht auf Erfolg

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen ein Landgerichtsurteil ein. Das Oberlandesgericht Hamm weist die Berufung nach § 522 II 1 ZPO zurück, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. Auf einen vorangegangenen Hinweisbeschluss wird verwiesen; neue Einwendungen des Klägers sind unerheblich. Der Kläger trägt die Kosten; Streitwert 40.000 €.

Ausgang: Berufung des Klägers nach § 522 II 1 ZPO als aussichtslos abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht kann die Berufung nach § 522 II 1 ZPO zurückweisen, wenn sie offensichtlich erfolglos ist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Nach einem Hinweisbeschluss rechtfertigt die Berufung nur dann abweichende Aussichten, wenn der Berufungsführer substantiiert neue, bislang unberücksichtigte Gesichtspunkte vorträgt.

3

Der Unterliegende hat die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 I ZPO zu tragen, wenn die Berufung zurückgewiesen wird.

4

Das Berufungsgericht kann im Rahmen seiner Entscheidung den Streitwert für die Berufungsinstanz festsetzen.

Relevante Normen
§ 97 I ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 8 O 224/10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.10.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird durch einstimmigen Senatsbeschluss nach § 522 II 1 ZPO zurückgewiesen.

Rubrum

1

Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

2

Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 03.08.2011 Bezug genommen. Der Schriftsatz des Klägers vom 29.08.2011 enthält keine vom Senat in seinem Hinweisbeschluss noch nicht berücksichtigten neuen Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung der Rechtsmittelaussichten rechtfertigen würden.

3

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 I ZPO).

4

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 40.000 € festgesetzt.