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Oberlandesgericht Hamm·I- 3 U 13/08·18.01.2009

Arzthaftung nach Sturz: Keine Pflicht zur CT-Diagnostik bei unauffälligem Verlauf

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld, Rente und Schadensersatz wegen angeblich unterlassener CT-Diagnostik eines chronisch-subduralen Hämatoms nach einem Sturz. Das Landgericht wies die Klage nach Gutachten ab; hiergegen richtete sich die Berufung. Das OLG Hamm bestätigte die Klageabweisung, weil weder bei den behandelnden Chirurgen noch bei der konsiliarisch tätigen Neurologin ein Befunderhebungs- oder Behandlungsfehler feststellbar war. Eine CT war nach Facharztstandard und bei unauffälliger Klinik höchstens fakultativ; zudem wäre das Hämatom am Unfalltag noch nicht nachweisbar gewesen.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil in einem Arzthaftungsprozess zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ob ein bildgebendes Verfahren nach Kopftrauma geboten ist, bestimmt sich nach dem Facharztstandard der jeweils konsultierten Fachrichtung und den im konkreten Zeitpunkt vorliegenden klinischen Befunden.

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Eine unterlassene Befunderhebung begründet nur dann eine Haftung, wenn die Maßnahme medizinisch geboten war und sich das Unterlassen nachweislich auf den Gesundheitsschaden ausgewirkt haben kann.

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Bei unauffälliger klinischer Untersuchung und fehlenden Hinweisen auf eine intrakranielle Verletzung kann eine craniale CT im Rahmen stationärer Überwachung lediglich fakultativ indiziert sein.

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Eine verkürzte Dokumentation schließt die Feststellung ordnungsgemäß erhobener Befunde nicht aus, wenn anhand plausibler Erläuterungen und sachverständiger Bestätigung von einer tatsächlich durchgeführten Standarduntersuchung auszugehen ist.

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Eine Haftung wegen unterlassener Diagnostik scheidet aus, wenn der behauptete Befund zum maßgeblichen Zeitpunkt objektiv noch nicht nachweisbar gewesen wäre.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Ziff. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 1 O 26/05

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.11.2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

 

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Die am ####1929 geborene Klägerin hat erstinstanzlich von den Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeldkapital (Vorstellung: mindestens 40.000,- Euro), Schmerzensgeldrente (200,- Euro monatlich ab 01.01.2005) und Haushaltsführungs­schaden sowie die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer materieller und zukünftiger immaterieller Schäden verlangt, und zwar wegen vermeintlich fehlerhafter Behandlung  - unzureichende diagnostische Abklärung eines chronischen subdura­len Hämatoms -  im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt der Klägerin in der Chirurgischen Abteilung des M-Krankenhauses in F in der Zeit vom 06.08.2003 bis 15.08.2003 aus Anlass eines Sturzes am Nachmittag des 06.08.2003 auf die rechte Körperhälfte und den Kopf. Die Beklagten zu 1) und 2) sind im M-Krankenhaus als behandelnde Ärzte in der Chirurgischen Abteilung tätig gewe­sen, die Beklagte zu 3) war dort als Neurologin tätig. Der weitere stationäre Aufent­halt der Klägerin nach Verlegung vom 15.08.2003 in die kardiologische Abteilung des M-Krankenhauses, wo sie am 19.08.2003 entlassen wurde, ist nicht Gegen-stand des Rechtsstreits.

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Wegen des genauen Behandlungsablaufs und der weiteren Einzelheiten des Sach­verhalts wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

5

Das Landgericht Essen hat nach Einholung eines neurologischen und eines chirurgi­schen Gutachtens sowie nach Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. I und Dr. L weder einen Befunderhebungsfehler noch sonstige Behandlungs­fehler festgestellt und die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

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Die Klägerin verfolgt unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres bisherigen Sachvortrages ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie verbleibt dabei, dass die Beklagten grob fehlerhaft handelten, weil sie zwingend gebotene CT-Aufnahmen des Schädels nicht veranlasst hätten. Sie behauptet, unter Zugrundelegung des medizi­nischen Standards des neurologisch-chirurgischen Fachgebietes im August 2003 hätte nur durch solche CT-Aufnahmen die erforderliche differenzialdiagnostische Ab­klärung ihrer Beschwerden erfolgen können.

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Die Klägerin beantragt,

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I.

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unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

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1.

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie

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a.

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ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des er­kennenden Senats gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2004,

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b.

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ab dem 01.01.2005 eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 200,-- Euro, fällig und zahlbar jeweils bis zum ersten eines jeden Monats im Voraus,

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c.

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22.900,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis­zinssatz seit dem 01.01.2005

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zu zahlen sowie

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2.

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festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtlichen weiteren immateriellen und materiellen Schaden aus Anlass der ärztlichen Behandlung in der Zeit vom 06.08.2003 bis zum 19.08.2003 zu er­setzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

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II.

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Vorsorglich, die Sache zur Entscheidung über die Beträge gem. § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das Landgericht Essen zurück zu verweisen.

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Die Beklagten beantragen,

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              die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

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Die Beklagten wenden sich weiterhin gegen jegliche Haftung und verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vor­bringens.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die im Sitzungsprotokoll genannten Behandlungsunterlagen ergänzend Bezug genommen. Der Senat hat die Beklagte zu 3) angehört und ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung der Sachverständigen Prof. Dr. I und Dr. L. Wegen der Ergebnisse der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Siztungsprotokoll und den Bericht­erstattervermerk zum Senatstermin vom 19.01.2009 Bezug genommen.

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II.

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Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die Beklagten haften unter keinem rechtlichen (hier allein: deliktsrechtlichen) Ge­sichtspunkt für die gesundheitlichen Nachteile, die der Klägerin mit dem Auftreten des chronisch-subduralen Hämatoms im Jahr 2003 entstanden sind. Der Senat kann -  wie schon das Landgericht -  auch nach erneuter und vertiefter Befassung mit dem streitgegenständlichen Behandlungsgeschehen nicht feststellen, dass den Beklagten zum Nachteil der Klägerin ein Befunderhebungsfehler oder ein sonstiger Behand­lungsfehler unterlaufen wäre.

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Bei seiner Beurteilung des medizinischen Sachverhalts folgt der Senat den Ausfüh­rungen der Sachverständigen Prof. Dr. I und Dr. L. Die Sachverstän­digen haben sich eingehend mit dem Ablauf der Behandlung der Klägerin befasst und ihr Gutachten jeweils fundiert und fachlich überzeugend bei ihrer Anhörung er­läutert. Die Sachkompetenz und Erfahrung der Sachverständigen in ihrem jeweiligen medizinischen Fachgebiet (Chirurgie bzw. Neurologie) stehen dabei ebenso außer Zweifel wie deren Objektivität. Die Sachverständigen haben sämtliche für die Ent­scheidung maßgeblichen Fragen beantwortet, so dass die Einholung weiterer Gut­achten nicht erforderlich war.

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Soweit die Sachverständigen hinsichtlich des (unfall-) chirurgischen Teils der Be­handlung zu teilweise abweichenden Ergebnissen gelangt sind, wird die Richtigkeit der medizinischen Ausführungen des Sachverständigen Dr. L  - der nach eigenen Angaben über Jahrzehnte lange unfallchirurgische Erfahrungen verfügt -  nicht erschüttert. Denn insoweit ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich hinsichtlich einer möglichen Haftung der Beklagten zu 1) und 2) – die als Chirurgen tätig sind – die arzthaftungsrechtlichen Sorgfaltsmaßstäbe am Standard guter ärztli­cher Versorgung eines erfahrenen Arztes der jeweils vom Patienten konsultierten Fachrichtung (sogenannter Facharztstandard) orientieren.

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1.

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Nach den Feststellungen des Senates ist die diagnostische Vorgehensweise der Be­klagten zu 1) und 2) nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. L kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagten zu 1) und 2) anlässlich der Versorgung der Klägerin in der chirur­gischen Abteilung des M-Krankenhauses medizinisch gebotene Befunde auf­grund unzureichender Untersuchung nicht erhoben hätten oder die erhobenen Be­funde vorwerfbar fehlerhaft beurteilt hätten. Der erfahrene chirurgische Sachverstän­dige hat bei seiner Vernehmung durch den Senat  zu den einzelnen Einwendungen der Klägerin Stellung genommen und nachvollziehbar dargestellt, dass zum Zeit­punkt der Behandlungen durch die Beklagten zu 1) und 2) eine CT-Aufnahme des Schädels der Klägerin nicht zwingend geboten war und auch keine Anzeichen für die Annahme eines akuten oder chronischen subduralen Hämatoms vorgelegen haben.

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In der Ambulanz des Evangelischen Krankenhauses -  in die sich die Klägerin meh­rere Stunden nach dem Sturz zu Fuß begeben hatte -  waren eine Prellung der rechten Schulter, ein beginnendes Monokelhämatom rechts, eine Prellung des Joch­bogens rechts und eine retrograde Amnesie diagnostiziert worden. Die Röntgenauf­nahmen des Schädels hatten keinen Frakturnachweis ergeben. Auch die klinische Untersuchung war  - mit Ausnahme von Schmerzen -  im Ergebnis unauffällig, insbe­sondere waren weder Übelkeit noch Erbrechen gegeben, das Bewusstsein war klar, Pupillen und Reaktionen ohne Befund.

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Im Rahmen der Überlegungen der erstbehandelnden Chirurgen, der Beklagten zu 1) und 2), ob weitere diagnostische Maßnahmen, insbesondere ein CCT geboten war,  war nach den Ausführungen des chirurgischen Sachverständigen neben den sichtba­ren Gesichtsverletzungen weiter von Bedeutung die „retrograde Amnesie“ im Sinne einer allerdings nur kurzzeitigen Bewusstseinsstörung mit Erinnerungslücke zum Unfallhergang, im Zeitpunkt der Untersuchungen einige Stunden zurückliegend.

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Anamnestisch war bekannt, dass die Klägerin vor diesem aktuellen Ereignis bereits zwei mal unter vergleichbaren Umständen zu Fall gekommen war, so dass differenti­aldiagnostisch auch an eine kardiale Symptomatik gedacht werden musste und auch gedacht wurde. In dieser Situation war bei ansonsten unauffälliger klinischer und röntgenologischer Symptomatik und mangels Anhaltspunkten für eine intracranielle Veränderung nach den Ausführungen des chirurgischen Sachverständigen ein zu­sätzliches CCT zwar fakultativ, nicht aber zwingend im Sinne eines gebotenen fach­ärztlich-chirurgischen Standards indiziert. Der Sachverständige hat diese Einschät­zung unter Berücksichtigung auch der einschlägigen neurologischen und neuro­chirurgischen Leitlinien einerseits, der chirurgischen Literatur zu den Kriterien für eine derartige Indikation andererseits überzeugend vorgetragen und die hier ge­währleistete engmaschige Kontrolle im Rahmen des stationären Aufenthaltes für ausreichend angesehen.

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Demnach kann in der Gesamtschau schon nicht festgestellt werden, dass die Nicht­durchführung eines CCT durch die Beklagten zu 1) und 2) bei Ausbleiben einer Ver­schlechterung der klinischen Befunde behandlungsfehlerhaft gewesen wäre.

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Letztendlich ließe sich eine Haftung der Beklagten zu 1) und 2) aber auch dann nicht begründen, wenn hier  - was allerdings vom rechtlichen Ansatz her ohnehin zweifel­haft wäre -  ein rein neurologischer Maßstab auf der Grundlage der teilweise abwei­chenden Bewertungen des Sachverständigen Prof. Dr. I zugrunde gelegt würde. Der Sachverständige hat  - wenn auch letztlich allein unter Hinweis auf die neurologischen Leitlinien und ohne nähere Auseinandersetzung mit der für den chirurgischen Standard mit entscheidenden chirurgischen Fachliteratur -  gemeint, in ein CT „gehöre schon derjenige, der einen ordentlichen Schlag auf den Kopf be­kommen habe". Begründung für die Vornahme eines CT’s sei schon der Umstand, dass die Ursache der (kurzzeitigen) Bewusstlosigkeit unklar gewesen sei.

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Selbst dann aber, wenn man in diesen Anforderungen mehr als nur eine fakultative Indikation für eine craniale CT  - entsprechend den Leitlinien der Neurochirurgie -  im Sinne einer behandlungsfehlerhaften Unterlassung der beklagten Chirurgen sehen wollte, hätte sich dieses Unterlassen auch nach den Ausführungen des neurologi­schen Gutachters nachweislich nicht ausgewirkt. Denn am 06.08.2003 wäre das subdurale Hämatom noch nicht zu entdecken gewesen, weil es zu dieser Zeit noch nicht vorlag, sondern allenfalls und ansatzweise erst am 13.08.2003. Deshalb kommt es hier auch nicht weiter darauf an, ob der Sachverständige Prof. Dr. I mit den von ihm formulierten Anforderungen möglicherweise den  - höheren -  Standard einer Universitätsklinik beschrieben hat oder ob seine zu Protokoll des Landgerichts (Bl.322 d.A.) niedergelegten Anmerkungen  - wie er vor dem Senat ausgeführt hat -  angeblich falsch verstanden worden sind.

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2.

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Auch eine Haftung der Beklagten zu 3) ist nach dem weiteren Beweisergebnis nicht feststellbar.

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Zwar hat der neurologische Sachverständige in seinem erstinstanzlichen schriftlichen Gutachten die „Stempeldokumentation“ (KU/22) der Beklagten zu 3) beanstandet und ausgeführt, er könne nicht feststellen, welche Befunde die Beklagte zu 3) bei ihrer konsiliarischen Untersuchung am 13.08.2003 überhaupt erhoben habe. Auf die­ser Grundlage hatte er sodann auch die unterlassene CT-Anordnung durch die Be­klagte zu 3) als (einfach, allerdings nicht grob) fehlerhaft beanstandet.

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Im Senatstermin hat die hierzu angehörte Beklagte zu 3) im einzelnen erläutert, wel­che Befunde sie erhoben hat und welche Bedeutung deshalb die einzelnen Abkür­zungen der „Stempeldokumentation“ haben. Es kommt im Ergebnis nicht darauf an, dass der Sachverständige einen derartigen Stempelaufdruck in 30 Jahren zuvor nie gesehen hat. Entscheidend ist  - und daran hat der Senat keinen vernünftigen Zwei­fel -  dass die Beklagte zu 3) diese Befunde, ihrer jahrelangen neurologischen Übung entsprechend, tatsächlich erhoben und  - wenn auch stark verkürzt -  dokumentiert hat. Prof. Dr. I hat bestätigt, dass es sich hierbei um den üblichen Gang einer neurologischen Untersuchung handele und dass die Beklagte zu 3)  - im Falle der tatsächlichen Durchführung dieser durchgängig unauffälligen Untersuchungen -  keine Veranlassung gehabt habe, ein CT zu erstellen oder zu veranlassen. Dies mag zwar als fakultative Zusatzmaßnahme sinnvoll gewesen sein, zwingend  - so der Sachverständige -  sei das aber nicht gewesen. Das Vorgehen der Beklagten zu 3) widerspricht deshalb nicht dem neurologischen Standard und war nicht fehlerhaft.

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Bei dieser Sachlage konnte die Berufung der Klägerin insgesamt keinen Erfolg ha­ben.

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3.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO lie­gen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.

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Das Urteil beschwert die Klägerin mit mehr als 20.000,-- Euro.