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Oberlandesgericht Hamm·I-3 U 122/09·19.01.2010

Berufung verlustig erklärt; Klägerin trägt Kosten des Berufungsverfahrens

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm erklärt die Berufung der Berufungsklägerin in einem Beschluss für verlustig und legt ihr die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 516 Abs. 3 ZPO auf. Der Berufungsstreitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt. Der Beschluss betrifft die Kosten- und Verfahrensfolgen der Verlustigerklärung; inhaltliche Gründe der Hauptsache sind nicht dargestellt.

Ausgang: Berufung der Klägerin durch Erklärung der Verlustigkeit verworfen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erklärung der Verlustigkeit eines Rechtsmittels beseitigt die Möglichkeit, das Rechtsmittel weiter zu verfolgen; es ist damit außerstande, zum Erfolg zu gelangen.

2

Wird einem Rechtsmittelführenden die Verlustigkeit des Rechtsmittels erklärt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens der verlustig erklärten Partei aufzuerlegen (§ 516 Abs. 3 ZPO).

3

Der Berufungsstreitwert ist vom Gericht zur Bemessung der Kosten des Berufungsverfahrens festzustellen.

Relevante Normen
§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 4 O 40/06

Tenor

Die Berufungsklägerin wird des Rechtsmittels ihrer Berufung für verlustig erklärt.

Sie hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Berufungsstreitwert: 30.000,00 Euro