Berufung wegen behaupteter Behandlungs- und Hygienemängel: Zurückweisungsabsicht nach §522 ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen die Abweisung ihrer Schadensersatzklage wegen behaupteter Behandlungs- und Hygienemängel ein. Das OLG Hamm weist darauf hin, die Berufung nach § 522 Abs. 2 S.1 ZPO einstimmig zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg und keine grundsätzliche Bedeutung habe. Sachverständigengutachten und Beweisaufnahme ergaben keinen haftungsrelevanten Behandlungsfehler oder kausalen Zusammenhang zur MRSA-Infektion; weitergehende Vorlagepflichten waren nicht erforderlich.
Ausgang: Berufung ohne Erfolgsaussicht; Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO beabsichtigt (einstimmiger Beschluss)
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat kann die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückweisen, wenn die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.
Zur Haftung des Krankenhausträgers wegen Hygienemängeln muss die Klägerin darlegen und beweisen, dass eine medizinisch notwendige organisatorische Hygienemaßnahme nicht eingehalten oder fehlerhaft ausgeführt wurde, dass dies vorhersehbar und vermeidbar war, und dass die Infektion tatsächlich auf dieser mangelhaften Maßnahme beruht.
Die sekundäre Darlegungslast des Krankenhausträgers tritt nur ein, wenn der Anspruchsteller hinreichende Anhaltspunkte für Hygienemängel vorträgt; eine umfassende Vorlagepflicht aller Richtlinien und Patientenakten ist nicht erforderlich und kann aufgrund datenschutzrechtlicher bzw. Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte unzulässig sein.
Genetische Typisierungen von Erregern können eine Übertragung zwischen Patienten ausschließen und damit behauptete kausale Verknüpfungen zwischen weiteren MRSA-Fällen und der streitigen Infektion entkräften.
Für die positive Feststellung eines kausalen Zusammenhangs zwischen einem unterstellten Hygienefehler und einem Schaden genügt die Möglichkeit einer Mitursächlichkeit der Infektion nicht; die Infektion muss hinreichend kausal der behaupteten Hygienedefizienz zugeordnet werden, zumal MRSA-Infektionen nicht in jedem Fall durch vollständige Hygienemaßnahmen sicher ausgeschlossen werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 4 O 40/06
Tenor
Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit für die Klägerin zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Senates ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Mit Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil nach den gem. § 529 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Feststellungen ein haftungsrelevanter Behandlungsfehler zu Lasten des verstorbenen Patienten L H nicht festgestellt werden kann. Dies ergibt sich aus den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. L2 Dr. D sowie Dr. K und der sonstigen Beweisaufnahme. Die Berufungsbegründung vermag keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zu begründen.
In Bezug auf den Beklagten zu 1) als Operateur des Eingriffs vom 11.07.2005 wird im Berufungsverfahren bereits kein konkreter Einwand gegenüber dem landgerichtlichen Urteil erhoben und auch nicht ansatzweise ein haftungsrelevantes Verhalten angegeben.
Die im Zusammenhang mit dem Aspekt, ob im Hause der Beklagten zu 2) auf die beim Patienten L H aufgetretene Sepsis richtig und zeitgerecht reagiert worden ist, von der Berufung erneut aufgeworfene Fragen nach etwaigen Behandlungsfehlern ist durch das chirurgische Sachverständigengutachten von Prof. L Dr. D bereits hinreichend beantwortet. Nach diesem Gutachten ist kein Behandlungsfehler feststellbar gewesen. Die Behandlung erfolgte entsprechend dem Resistogramm mit Teicoplanin und Cefepim, also mit geeigneten Medikamenten.
Im Hinblick auf die Frage nach eventuellen Behandlungsfehlern im Zusammenhang mit der MRSA-Infizierung des verstorbenen L H hat die Berufung ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg.
Der Patient hat für eine Haftung aus Hygienemängeln grundsätzlich darzulegen und zu beweisen, dass eine medizinisch notwendige organisatorische Hygienemaßnahme nicht eingehalten oder fehlerhaft ausgeführt wurde, dass dies vorhersehbar und vermeidbar war und dass die Infektion tatsächlich auf der unterlassenen oder fehlerhaften Hygienemaßnahme beruht. Nur wenn feststeht, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen sein muss, hat der Krankenhausträger für die Folgen der Infektion einzustehen, sofern er sich nicht im Einzelfall entlasten kann (BGH NJW 1991, 1541 f.; BGH GesR 2007, 254 ff., wo feststand, dass das verwirklichte Risiko aus einem objektiv voll beherrschbaren Bereich herstammte; OLG Hamm GesR 2005, 164 f.). Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht das Begehren der Klägerin zu Recht abgewiesen.
Die Berufung kann demgegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, das Landgericht habe die Grundsätze der sekundären Darlegungslast nicht ausreichend beachtet, da wegen der von Klägerseite genannten anderen MRSA-Fälle hinreichende Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit weiteren Sachvortrages der Beklagten zu 2) vorhanden gewesen sei, so dass ein systematischer Vortrag zum Hygienemanagement inklusive der Kontrollmaßnahmen in allen Einzelheiten geboten sei unter Vorlage aller zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Richtlinien und insbesondere der Gesamtakte der "Arbeitsgruppe Gefahrstoffe und Hygiene".
Die Beklagtenseite hat vorliegend von vornherein nach Geltendmachung der Hygienevorwürfe dargelegt, dass wegen der Bedeutung der Hygienefrage und der zunehmenden Inzidenz von MRSA-Infektionen in der Klinik der Beklagten zu 2) umfangreiche Vorschriften gelten würden und speziell in der chirurgischen Klinik auch eingehalten würden. Ferner hat die Beklagte, die mehrere Fachkräfte für Hygienefragen beschäftigt, auch näher angegeben, wie speziell bei MRSA-Patienten verfahren würde und dass im Bereich der chirurgischen Intensivstation grundsätzlich alle Patienten nach den Richtlinien des S-Instituts einem – noch nicht zum allgemeinen medizinischen Standard gehörenden – Screening-Verfahren unterzogen und wie sie bei Feststellung einer MRSA-Infektion behandelt würden, inklusive einer eventuellen Genotypisierung der Keime durch Spezialuntersuchungen.
Eine weitergehende Darlegung unter Vorlage aller bestehenden Richtlinien und Vorlage sämtlicher Unterlagen der mit Hygienefragen betrauten Arbeitsgruppe war nicht erforderlich und geboten und – soweit personenbezogene Daten anderer Patienten betroffen waren – auch nicht rechtlich statthaft. Nach den Angaben der beteiligten Sachverständigen waren aus den vorliegenden Krankenunterlagen keine Anhaltspunkte für Hygienemängel ersichtlich.
Nicht bei jedem MRSA-Fall auf einer chirurgischen Intensivstation nach einer besonders umfangreichen und großen Operation nebst Nachbehandlung ist es notwendig, dass der Krankenhausträger sämtliche Vorgänge und Maßnahmen bezüglich aller Patienten auf der gesamten Intensivstation für den betreffenden Zeitraum im Einzelnen darlegt.
Eine Ansteckung von den anderen MRSA-Patienten der Intensivstation zu jener Zeit ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nur nicht feststellbar, sondern aufgrund der Typisierungen der Keime ausgeschlossen, wie Dr. K gutachterlich ausgeführt hat. Die im Hinblick auf die weiteren MRSA-Patienten der Intensivstation von Klägerseite behaupteten Hygienemängel sind danach nicht erheblich, da – die bestrittenen Vorwürfe unterstellt – diese vorgeblichen Hygienedefizite nachweislich nicht zur Infektion des verstorbenen Herrn H bei jenen Patienten geführt haben. Eine weitergehende Erörterung zu den bestrittenen Verhaltensweisen der Krankenschwestern ist insofern nicht erforderlich.
Anhaltspunkte für weitere MRSA-Fälle auf der Intensivstation zu jener Zeit sind nicht gegeben. Eine Vorlagepflicht bezüglich aller Patientenunterlagen aus jenem Zeitraum kommt nicht in Betracht.
Die im landgerichtlichen Verfahren dem Sachverständigen Dr. K vorgelegte Isolierungsrichtlinie 2005 hat der Gutachter nicht beanstandet, sondern als detaillierte Handlungsanweisung bezeichnet, die dem aktuellen Wissensstand und den Empfehlungen des S-Instituts entspricht. Diese Bewertung erfolgte nicht nach einem bloßen Überfliegen der Unterlage, sondern nachdem der Sachverständige die Richtlinie in Ruhe im Beratungszimmer durchgelesen hatte.
Auch der Einwand der Berufung zu dem im Zusatzgutachten von Prof. Dr. L3 angesprochenen Schreiben der Arbeitsgruppe Gefahrstoffe und Hygiene der Beklagten und der Angabe von Bl. 131 f. GA ist nicht erheblich. Es handelt sich dabei offensichtlich um die geheftete Anlage III zum Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 17.01.2008, die der chirurgische Sachverständige bewertet hat.
Abschließend wird in Bezug auf die Kausalitätsfrage noch darauf hingewiesen, dass für die positive Feststellung eines relevanten Kausalzusammenhangs für einen unterstellten Behandlungsfehler nicht ausreichend ist, dass die MRSA-Infektion möglicherweise mitursächlich für das septische Multiorganversagen des Patienten geworden ist. Der erforderliche kausale Zusammenhang eines – unterstellten – Hygienefehlers zu der MRSA-Infektion ist hingegen nicht positiv feststellbar, da nach den Ausführungen aller Gutachter auch bei vollständiger Einhaltung aller gebotenen Hygienevorgaben und Sicherungsmaßnahmen eine Infektion der Patienten mit einem MRSA-Keim nicht sicher und vollständig zu verhindern ist.