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Oberlandesgericht Hamm·I-3 U 116/00·27.03.2001

Arzthaftung nach Magenverkleinerung: keine Behandlungs- oder Aufklärungsfehler

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach dem Tod seiner Ehefrau nach bariatrischer Operation (Mason-Gastroplastik) Schadensersatz und Hinterbliebenenrente wegen behaupteter Behandlungsfehler und verspäteter Relaparotomie. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück, weil nach sachverständiger Begutachtung weder ein Operationsfehler noch eine fehlerhafte postoperative Überwachung oder Nachbehandlung feststellbar war. Eine Nahtinsuffizienz sei ein bekanntes, auch bei sorgfältigem Vorgehen mögliches Risiko. Auch eine Aufklärung über die (damals) wenig etablierte laparoskopische Magenbandoperation sei 1996 nicht erforderlich gewesen; über typische Risiken sei ausreichend aufgeklärt worden.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung mangels nachgewiesener Behandlungs- oder Aufklärungsfehler zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch aus § 844 BGB wegen Todes infolge ärztlicher Behandlung setzt den Nachweis eines behandlungsfehlerhaften Handelns und dessen haftungsbegründende Kausalität voraus.

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Aus dem Eintritt einer Nahtinsuffizienz nach Einsatz eines Klammernahtgeräts kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht auf einen Behandlungsfehler oder ein Geräteversagen geschlossen werden, wenn es sich um ein typisches, bekanntes Risiko handelt.

3

Eine postoperative Befundkonstellation, die noch mit einem normalen Verlauf vereinbar ist, verpflichtet nicht ohne Weiteres zu einer sofortigen Relaparotomie; maßgeblich ist, ob nach dem medizinischen Standard ein Eingreifen zu dem jeweiligen Zeitpunkt geboten war.

4

Über Behandlungsalternativen ist nur aufzuklären, wenn die gewählte Methode nicht Methode der Wahl ist oder eine echte Alternative mit gleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risiken besteht.

5

Ist eine neue Behandlungsmethode zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht hinreichend etabliert und fehlen belastbare Daten zu gleichwertigen Erfolgsaussichten und abweichenden Risiken, kann eine gesonderte Aufklärung über diese Alternative entbehrlich sein.

Relevante Normen
§ 844 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 515 Abs. 3 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 3 O 330/97

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13. April 2000 ver­kündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

 

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheits­leistung von 20.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklag­ten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Die Beklagten dürfen die Sicherheit durch eine unbe­fristete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Groß­bank, Genossenschaftsbank oder Sparkasse erbringen.

Tatbestand

2

Der Kläger ist der Ehemann der am 19. April 1940 geborenen und am 22. Februar 1996 verstorbenen N.

3

Die verstorbene Ehefrau des Klägers litt an erheblichem Über­gewicht, Bluthochdruck, latentem Diabetes mellitus und laten­ter Niereninsuffizienz. Nach zahlreichen und im Ergebnis ver­geblichen Versuchen, das erhebliche körperliche Übergewicht zu reduzieren, besprach die Verstorbene mit dem Beklagten zu 1) die Möglichkeit einer operativen Verkleinerung des Magens. Die stationäre Aufnahme erfolgte am 19.02.1996, die Operation erfolgte am 20.02.1996. Operateur war der Beklagte zu 1) unter Mitwirkung der Beklagten zu 3) und 4). Die Beklagten zu 5) und 6) waren die Anästhesisten.

4

Im Operationsbericht vom 20.02.1996 heißt es u.a.:

5

Operation: vertikale bandagierte Gastroplastik nach Mason. ...

6

... Die geklammerte Magenschleimhaut zeigt eine gute Durchblutung. ... Nach Kontrolle der korrekten Lage des Instrumentes wird es geschlossen und ausgelöst, so daß mit der vierfachen Klammernahtreihe ein etwa 40 ml großer Neo­magen kleinkurvaturseitig geschaffen wird. Nach Entfernung des TA 90 B Kontrolle der Klammernahtreihe, diese ist korrekt geschlossen. ...

7

Die Verstorbene wurde auf die Intensivstation verlegt und dort überwacht. Die Vitalparameter (Blutdruck, Puls, Sauer­stoff­sättigung) waren in den folgenden 12 Stunden zunächst unauf­fällig.

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Ausweislich des Pflegeberichtes kam es im Laufe des 21.02.1996 zu einer Temperaturerhöhung auf 38,5°. Gegen 21.00 Uhr fiel der Blutdruck auf 100/60 ab bei einem gleichzeitigen Puls­anstieg auf Werte von 180. Die Laborwerte zeigen einen Anstieg der harnpflichtigen Substanzen Kreatinin von 2 auf 4,6 mg/dl und Harnstoff von 60 auf 104 mg/dl. Die Kaliumwerte fielen von 4,0 auf 3,5 mmol/l, die Leukozyten fielen von 19.300 auf 5.400, der Hämoglobinwert veränderte sich von 14,8 g/dl auf 15,8 g/dl, der Hämatokritwert von 42 auf 45 %. Desweiteren heißt es in den Pflegeberichten u.a.:

9

12.00 Uhr Arzt informiert ..., daß die Pat. recht kurz­atmig ist und zeitweise starke Schmerzen hat.

10

SD  Pat. ist kurzatmig, leicht zyanotisch und gibt zeit­weise SZ an. Mit Dipi ca. 3 Std. Besserung. Pat. gibt an, sie wäre öfter kurzatmig. Dr. weiß Bescheid.

11

16.00 Uhr Bei eingeschränkter Beurteilbarkeit: Bauch weich. Beide Flanken Ø Klopfschmerz.

12

Am Abend des 21. Februar 1996 gegen 23.45 Uhr wurde die Ver­storbene relaparotomiert. Im Operationsbericht von diesem Tage heißt es unter anderem:

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... Aus dem Oberbauch entleeren sich Luft u. Eiter. ... Man sieht eine lokale Peritonitis, streng begrenzt auf die Unterfläche des re. Leberlappens neben dem für die Mason-Operation gebildeten Fenster. Im Fenster sieht man zwischen dem Prolenenetzring u. der vertikalen Klammer­nahtreihe eine Öffnung, hier haben sich im Bereich des ausgestanzten Fensters mehrere Klammern offenbar gelöst. Durch diese Öffnung kommt Mageninhalt in das Abdomen. Ein­stellen der Öffnung, was wegen der Tiefe u. Fettleibigkeit der Pat. schwierig ist, wird die Öffnung mit zweireihiger fortlaufender Naht abgedichtet. Spülung des Oberbauches. Aufblasen des Magens über die liegende Magensonde mit Luft, die Nahtreihe ist eindeutig dicht. ...

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Für die Nachfolgezeit heißt es in einem Arztbrief vom 27. Februar 1996 unter anderem:

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... Nachdem die Pat. unter Dopamin noch relativ kreislauf­stabil auf die Intensivstation zurückverlegt wurde, kam es danach zu zunehmender peripherer Vasodilatation mit drohendem Versagen des Herzens, das den Einsatz von Adrenalin in immer höherer Dosierung notwendig machte, um die Kreislaufsituation zu beherrschen ... Am 22.02.1996 mußte tagsüber die Katecholamin-Dosierung ständig ge­steigert werden, ... . Der Versuch, die Katecholamin-Dosis vorsichtig zu reduzieren, schlug fehl ... Trotz des Ein­satzes von Toxinantagonisten intravenös (Taurolin) und des Einsatzes von Kortison ... kam es zu zunehmendem Kreis­laufverfall, dem die Pat. letztendlich leider erlag. ...

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Der Kläger hat behauptet, der Tod seiner Ehefrau sei auf mehreren Behandlungsfehlern zurückzuführen. Unter anderem habe seine Ehefrau über erhebliche Schmerzen im Bauchraum geklagt, die sich in der Folgezeit noch verschlimmert hätten. Darauf sei nur durch Anwendung von Schmerzmitteln reagiert worden. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht adäquat erkannt worden und die gebotenen Maßnahmen seien unterblieben. Die Notoperation sei viel zu spät erfolgt.

17

Der Kläger hat beantragt,

18

1.

19

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine monatliche Rente in Höhe von 2.111,34 DM, beginnend ab dem 01. Oktober 1997, jeweils vierteljährlich im voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres bis zum 31.12.2021 zu zahlen;

20

2.

21

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine rückständige Geldrente für die Monate März 1996 bis September 1997 in Höhe von 40.115,46 DM nebst 12 % Zinsen aus jeweils 2.111,34 DM seit dem 2. eines jeden Monats für den Zeitraum von März 1996 bis September 1997 zu zahlen,

22

3.

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 14.539,32 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 01. August 1996 zu zahlen,

24

4.

25

die Beklagten zu verurteilen, ihm Einsichtnahme in die Originalbehandlungsunterlagen zu gewähren.

26

Die Beklagten haben den Klageantrag zu 4) anerkannt und im übrigen beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

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Sie haben jegliche Behandlungsfehler in Abrede gestellt.

29

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung schrift­licher Gutachten von Sachverständigen aus dem Bereich der Anästhesie und der Intensivmedizin sowie aus dem Gebiet der Chirurgie. Der Sachverständige Prof. Dr. T hat zudem sein Gutachten mündlich erläutert. Sodann hat das Landgericht durch Anerkenntnisteil- und Endurteil dem Antrag auf Einsicht in die Originalbehandlungsunterlagen stattgegeben und im übri­gen die Klage mit der Begründung abgewiesen, Behandlungsfehler seien nicht festzustellen gewesen.

30

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die schrift­lichen Gutachten der Sachverständigen, das Protokoll zur münd­lichen Verhandlung und auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

31

Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich der Kläger mit der Berufung, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Die Berufung gegen die Beklagten zu 5) und 6) hat er zurückge­nommen. Im übrigen wiederholt und vertieft er den erstinstanz­lichen Sachvortrag und beantragt,

32

1.

33

die Beklagten zu 1) bis 4) sowie 7) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine monatliche Rente in Höhe von 2.111,34 DM, beginnend ab dem 01.10.1997, jeweils viertel­jährlich im voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres nebst 12 % Zinsen seit Fälligkeit bis zum 31.12.2021 zu zahlen,

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2.

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Die Beklagten zu 1) bis 4) sowie 7) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine rückständige Geldrente für die Monate März 1996 bis September 1997 in Höhe von insgesamt 40.115,46 DM nebst 12 % Zinsen aus 14.779,38 DM seit dem 01.08.1996 sowie weitere 12 % Zinsen aus jeweils 6.334,02 DM seit dem 01.10.1996, 01.01.1997, 01.04.1997 sowie 01.07.1997 zu zahlen,

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3.

37

die Beklagten zu 1) bis 4) sowie 7) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 14.534,95 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 01.08.1996 zu zahlen.

38

Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen,

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hilfsweise Vollstreckungsnachlaß.

41

Die Beklagten wiederholen und vertiefen ebenfalls den erst­instanzlichen Sachvortrag.

42

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch mündliche Ver­nehmung des Sachverständigen Prof. Dr. T.

43

Wegen weiterer Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst An­lagen, die beigezogenen Krankenunterlagen, das Protokoll und den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 17. Januar 2001 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

46

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Schäden gem. § 844 BGB bzw. aus einem sonstigen Rechtsgrund.

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Auch auf Grund der durch den Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht fest, daß die verstorbene Ehefrau im Hause der Beklagten zu 7 fehlerhaft behandelt wurde. Dabei kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob und in welchem Um­fang jeweils die Beklagten zu 1 bis 4 passivlegitimiert ge­wesen wären.

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1. Nachdem der Kläger die Berufung gegen die Beklagten zu 5 und 6 (Anästhesisten) zurückgenommen hat, war nur noch darüber zu befinden, ob die Operationen vom 20. und 21.2.1996 bzw. die operative Nachsorge sachgerecht durchgeführt wurden. Den ihm obliegenden Beweis fehlerhaften Handelns insbesondere des ärztlichen Personals der Beklagten zu 7 hat der beweispflich­tige Kläger nicht erbracht.

49

a. Die Magenoperation vom 20.2.1996 mit dem Endziel einer Ge­wichtsabnahme war indiziert. Ein solcher Eingriff ist ‑ relativ ‑ indiziert, wenn bei erheblichem Übergewicht und damit ver­bundenen gesundheitlichen Risiken eine konservative Möglich­keit der Gewichtsreduktion nicht mehr besteht. Das war vor­liegend der Fall. Die Verstorbene sah offenbar selbst keine andere Möglichkeit zur Reduktion ihres massiven Über­gewichts als den chirurgischen Eingriff, zu dem sie sich nach langem Zögern entschlossen hat. Angesichts der bestehenden Fakten hat der Sachverständige, dem der Senat insgesamt folgt, die Indi­kation für den relativen Eingriff als gegeben er­achtet.

50

b.

51

Der Eingriff vom 20.02.1994 ist sachgerecht erfolgt. Anhalts­punkte für ein fehlerhaftes Vorgehen seitens des Beklagten zu 1 bestehen nicht.

52

aa.

53

Der Beklagte zu 1 durfte den Eingriff in Form der sog. Mason-Operation durchführen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen handelte es sich bei der Magenoperation nach Mason jedenfalls im Jahr 1996 um ein anerkanntes und zu diesem Zeitpunkt in Deutschland noch weit verbreitetes Operationsver­fahren. Dieses Operationsverfahren wird auch heute noch in nicht unerheblichem Umfang verwendet, auch wenn mittlerweile häufig die sog. Magenbandoperation bevorzugt wird, die lapa­roskopisch ausgeführt werden kann. Letztlich kann es offen bleiben, ob im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts­hofes (BGHZ 102 S. 17) die laparoskopisch durchzuführende Magenbandoperation heute als eine im wesentlichen unum­strittene neue Methode zu werten ist, die die Operations­technik nach Mason verbietet. Bedenken ergeben sich schon daraus, weil das Verfahren nach Mason noch heute in den Ver­einigten Staaten und damit in einem in der Medizin führenden Land etwa zu 50% angewendet wird. Jedenfalls war 1996 die Magenbandoperation noch nicht in dem Maße in den Vordergrund getreten. Laparoskopische Eingriffe dieser Art wurden erst seit Ende 1994 durchgeführt. Valide Risikostatistiken, die diese Methode als risikoärmer und weniger belastend auswiesen, lagen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor.

54

bb.

55

Der Beklagte zu 1 durfte die Operationstechnik auch anwenden. Der Sachverständige hat darauf verwiesen, daß es sich letzt­lich eher um einen kleineren Eingriff am Magen handelt. Zudem hatte der Beklagte zu dem hier fraglichen Zeitpunkt die Mason-Operation bereits 12 mal durchgeführt und einen besonde­ren Kurs in der Handhabung des Klammernahtverfahrens besucht. Der Senat hat keinen Anlaß, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen.

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Daß der Beklagte zu 1 zur Durchführung der Operation hin­reichend befähigt war, zeigt sich darin, daß er die Operation fehlerfrei durchgeführt hat. Ein unsachgemäßes Vorgehen hat sich durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt.

57

Anhaltspunkte dafür, daß sich der Beklagte als Operateur unbe­rechtigt vom Operationstisch entfernt hat, gibt es nicht; der Beklagte zu 1 hat dies in Abrede gestellt. Dagegen spricht schon die Dauer der Operation, die auf ein zügiges Vorgehen schließen läßt. Hätte der Beklagte zu 1 einzelne Operations­schritte unerfahreneren Ärzten überlassen, wäre eher eine längere Operationsdauer zu erwarten gewesen.

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Ebenso wenig steht fest, daß die Klammernaht behandlungs­fehlerhaft gesetzt wurde. Von einer Fehlerhaftigkeit des Klammernahtgerätes ist nicht auszugehen. Aus der Insuffizienz der Naht kann weder auf eine Fehlerhaftigkeit des zum Einsatz gekommenen Gerätes noch auf ein unsachgemäßes Vorgehen des Operateurs geschlossen werden. Eine Nahtinsuffizienz ist ein typisches Risiko, das mit dem Einsatz eines solchen tech­nischen Hilfsmittels verbunden ist. Sie kann trotz Ordnungs­gemäßheit des Geräts und trotz Beachtung aller gebotenen Sorg­falt auftreten. Dabei hat der Sachverständige bei seiner Ver­nehmung vor dem Senat klargestellt, daß eine Nahtinsuffizienz nicht nur nach einiger Zeit, sondern auch operationsnah auf­treten kann. So können bei einem dickeren Gewebe die Klammern durch Gewebebewegungen auch schon unmittelbar nach der Opera­tion oder in den ersten 24 Stunden nach dem Eingriff aufge­bogen werden. Es handelt sich hierbei um ein zwar seltenes, aber bekanntes Risiko bei dem Einsatz eines Klammernaht­gerätes. Für den Sachverständigen ist dieser Umstand die vor­stellbare Erklärung für die am nächsten Tag entdeckte Naht­insuffizienz.

59

Der Sachverständige hat ferner ausgeschlossen, daß die Naht­insuffizienz bereits während der Operation vorlag. Eine Un­dichtigkeit wird vom Operateur bemerkt. Die zwingend erforder­liche Dichtigkeitsprüfung hat der Beklagte zu 1 vorgenommen. Obwohl es sich hierbei um einen selbstverständlichen Opera­tionsschritt handelt, der wegen seiner Selbstverständlichkeit häufig bereits nicht mehr dokumentiert wird, hat der Beklagte zu 1 die Dichtigkeitsprüfung im Operationsbericht ausdrücklich vermerkt. Es gibt keinen Anhalt dafür, daß der Beklagte zu 1 die Dichtigkeit der Naht entgegen der Dokumentation nicht oder nur unzureichend überprüft hat.

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Ein Aufblasen des Magens mit Luft oder das Einpumpen von Flüssigkeit zur Kontrolle der Dichtigkeit waren nicht erfor­derlich. Hierdurch wird kein höheres Maß an Sicherheit erreicht. In der Klinik des Sachverständigen wird diese Form der Dichtigkeitsprüfung zwar durchgeführt, ohne daß hierdurch jedoch die Komplikationsrate gesenkt worden wäre. Die Dichtig­keit der Naht kann auch ohne weitere Maßnahmen ausreichend sicher kontrolliert werden. Zu bedenken bleibt auch, daß die Naht etwa durch ein Aufpumpen des Magens einer zusätzlichen Belastung ausgesetzt wird. Daß der Beklagte zu 1 sich einer solchen Dichtigkeitsprüfung bei der Revisionsoperation bedient hat, macht diese Form der Prüfung nicht in dem Sinne erforder­lich, daß sich ein Unterlassen als behandlungsfehlerhaft dar­stellte.

61

c.

62

Die postoperative Überwachung der Verstorbenen war sachgemäß; Fehler sind nicht feststellbar.

63

Die Laborwerte wurden ordnungsgemäß erhoben und ausgewertet. Ein früheres Eingreifen, insbesondere eine frühere Relaparoto­mie war nicht angezeigt. Soweit die Berufung die teilweise fehlenden Zeitangaben auf den Laborausdrücken rügt, gilt das nur für einen Ausdruck. In den Krankenunterlagen finden sich noch einmal an späterer Stelle Laborwerte für den 21.02.1996 mit identischen Werten, wobei einmal die Uhrzeit (22.50 h) ausgewiesen ist; nur einmal fehlt die Zeitangabe. Diese und die im übrigen vorhandenen Laborwerte haben dem Sachverständi­gen gezeigt, daß sämtliche Befunde im Laufe des 21.02. auch mit einem normalen postoperativen Verlauf in Einklang zu bringen waren und nicht zu Sofortmaßnahmen zwangen. Noch für 16.00 Uhr ist eine ärztliche Kontrolle im Pflegebericht ver­merkt, wonach die Bauchdecken weich waren, also keine (zwingenden) Anzeichen für eine Peritonitis bestanden. Die aufgetretene Temperatur von 38, 5 Grad ist für einen adipösen Patienten eher normal, auf die Auffälligkeiten wie etwa die abfallende Leukozytose wurde zeitlich adäquat reagiert. Dabei hat der Sachverständige klargestellt, daß dem Arzt ein zeit­liches Fenster für einen Zweiteingriff von 24 Stunden nach Auftreten einer Verdachtssituation verbleibt. Das war vor­liegend frühestens seit 12.00 Uhr mittags der Fall. Zu beden­ken war zudem, daß die Verstorbene auch typische Zeichen für ein evtl. Lungenproblem zeigte. Hätte sich dieses bestätigt, hätte die Patienten durch einen früheren Eingriff schwer geschädigt werden können. Das war von den Ärzten zu berück­sichtigen. Im Ergebnis hat deshalb der Sachverständige über­zeugend dargelegt, daß jederzeit auch unter Berücksichtigung der Kurzatmigkeit, der Zyanose und des konkreten Schmerz­mittelbedarfs sachgerecht und in Form des Zweiteingriffs um­gehend reagiert wurde, als ein Reagieren erforderlich wurde. Das schließt ein, daß eine anderweitige Abklärung etwa durch Ultraschall oder CT- bzw. MRT-Untersuchung nicht erforderlich war.

64

d.

65

Die Zweitoperation bzw. die Behandlung der Verstorbenen in der Zeit nach dem Zweiteingriff waren ebenfalls sachgerecht. Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Handeln bestehen nicht und werden von der Berufung auch nicht konkret gerügt.

66

Im übrigen hat der Sachverständige auf ausdrückliches Nach­fragen noch einmal zum Ausdruck gebracht, den Sachverhalt um­fassend betrachtet und keinerlei Fehler gefunden zu haben.

67

Der Schriftsatz vom 09.03.2001 gibt dem Senat zu einer anderen Bewertung keinen Anlaß.

68

2.

69

Die Beklagten haften auch nicht aus dem Aspekt unzureichender Aufklärung.

70

Über die Alternative der Magenbandoperation brauchte im Jahr 1996 nicht gesondert aufgeklärt zu werden. Über Behandlungs­alternativen ist nur dann aufzuklären, wenn die Methode des Arztes nicht die der Wahl ist oder konkret eine echte Alter­native mit gleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risiken besteht (vgl. nur bei Steffen/Dressler; Arzthaftungsrecht 8. Aufl. 1999 Rz 381 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes). Wie ausgeführt, war die Operation nach Mason jedenfalls 1996 die Methode der Wahl, die laparosko­pische Magenbandoperation kaum etabliert und deren anders­artige Risiken bei gleichwertigen Chancen noch nicht belegt. Über die primäre Alternative der konservativen Möglichkeit der Gewichtsreduktion wurde die Verstorbene nach den glaubhaften Aussagen der Beklagten zu 1 und 4 hinreichend belehrt. Das ergibt sich auch aus dem bei der Aufklärung am Vortage benutz­ten Aufklärungsbogen. Diesen hat die Verstorbene unterzeich­net. In ihm wird ausdrücklich darauf verwiesen, daß vor dem chirurgischen Eingriff zur Verminderung des Gewichts jede andere Möglichkeit ausgeschöpft sein sollte. Im Rahmen des Aufklärungsgesprächs am Vortag wurde die Verstorbene ausweis­lich des Aufklärungsformulars ausdrücklich auf die geplante Magenplastikoperation hingewiesen. Die Klammernaht ist geson­dert eingezeichnet, der Hinweis auf die Operation nach Mason damit genügend erfolgt. Zur Überzeugung des Senats war eine nähere Erläuterung des Vorgehens nicht erforderlich. Zur Auf­klärung über die operationstypischen Risiken wie auch die Ope­ration selbst war die Beklagte zu 4 befähigt. Sie hat sich noch einmal ausdrücklich bei dem Beklagten zu 1 erkundigt und anhand dieser Erkenntnisse offenbar eine sachgerechte Auf­klärung vorgenommen.

71

Auf die operationstypischen Risiken wurde die Verstorbene hin­gewiesen. Die Beklagte zu 4 hat im einzelnen geschildert, wie sie die Aufklärungsgespräche geführt hat. Auf das typische Risiko der Nahtinsuffizienz und einer damit verbundenen Bauch­fellentzündung wurde ausdrücklich und zur Überzeugung des Senats ausreichend klar hingewiesen. Damit wurde der Verstor­benen die Stoßrichtung der möglichen Komplikationen hin­reichend klar gemacht. Daß der Eingriff nicht unbedingt zu einem Erfolg führt, ist erwähnt. Zur Überzeugung des Senats ist die Aufklärung am Vortag rechtzeitig erfolgt. Die Beklagte zu 4 hat nachvollziehbar erklärt, daß sie immer bis gegen 17.00 Uhr das Aufklärungsgespräch geführt hat. Natürlich konnte sie nicht ausschließen, daß das Gespräch ggf. erst nach 17.00 Uhr erfolgte. In dem konkreten Fall hielte der Senat das aber auch noch für rechtzeitig. Die Verstorbene hatte jeden­falls noch genügend Zeit, das Für und Wider abzuwägen und sich auch noch gegen die Operation zu entscheiden.

72

3.

73

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

74

4.

75

Das Urteil beschwert den Kläger mit mehr als DM 60.000,-.