Berufung in Arzthaftungsstreit wegen Partogramm: Zurückweisung mangels Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Münster in einem Arzthaftungsfall ein und beanstandete insbesondere die Behandlungsdokumentation (Partogramm) sowie Kausalitätsfragen. Der Senat des OLG Hamm wies die Berufung nach § 522 II 1 ZPO als aussichtslos zurück und nahm auf einen vorherigen Hinweisbeschluss Bezug. Ein nachgereichter Schriftsatz brachte keine neuen, entscheidungserheblichen Gesichtspunkte; Anhaltspunkte für eine Manipulation der Dokumentation ergaben sich nicht. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; Streitwert 1.000 €.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Münster nach § 522 II 1 ZPO als aussichtslos zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.
Nachgereichte Schriftsätze rechtfertigen nur dann eine abweichende Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, wenn sie substantiierte, zuvor nicht erörterte entscheidungserhebliche Gesichtspunkte vortragen.
Fehlen zureichende Anhaltspunkte für eine Manipulation von Behandlungsdokumentationen, kann hieraus kein durchgreifender Beweis für fehlerhafte Dokumentation oder Kausalität abgeleitet werden.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 111 O 1025/06
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.05.2010 verkündete Urteil der
11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird durch einstimmigen Senatsbeschluss nach § 522 II 1 ZPO zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 17.01.2011, insbesondere auch hinsichtlich der Kausalitätsfrage, Bezug genommen. Der Schriftsatz des Klägers vom 23.02.2011 enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung der Rechtsmittelaussichten rechtfertigen würden. Anhaltspunkte für eine Manipulation der Behandlungsdokumentation bzw. des Partogramms bestehen nicht.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 I ZPO).
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.000 € festgesetzt.