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Oberlandesgericht Hamm·I-27 W 83/12·05.11.2012

Beschwerde gegen Eintragung abgewiesen: Vereinszweck Förderung sexueller Handlungen mit Tieren unwirksam

ZivilrechtVereinsrechtAllgemeines Zivilrecht (Sittenwidrigkeit)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Vereinsvorsitzende focht die Ablehnung der Eintragung eines Vereins ein, dessen Satzung die gesellschaftliche Akzeptanz sexueller Handlungen zwischen Mensch und Tier fördern will. Das OLG Hamm bestätigte die Ablehnung und wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Satzung sei mit Art. 20a GG und der Sittenordnung (§ 138 BGB) unvereinbar und damit nicht eintragungsfähig.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung wegen sittenwidrigem und mit dem Tierschutz unvereinbarem Satzungszweck als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Eintragung eines Vereins ins Vereinsregister setzt voraus, dass der Satzungszweck mit der Rechtsordnung und verfassungsmäßigen Staatsaufgaben vereinbar ist; ein satzungsgemäßer Zweck, der diesen Verpflichtungen widerspricht, verhindert die Eintragung.

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Satzungszwecke, die gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB verstoßen, sind unwirksam; die Existenz einzelner Ausschlussgründe in der Satzung ändert an der Nichtigkeit des allgemein sittenwidrigen Zwecks nichts.

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Die grundrechtlich geschützte Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) begründet keinen Anspruch auf Eintragung eines Vereins, dessen Zweck mit verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern (z.B. Tierschutz nach Art. 20a GG) oder der Sittenordnung unvereinbar ist.

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Behauptungen, bestimmte sexuelle Handlungen zwischen Mensch und Tier entsprächen dem "Willen" des Tieres oder seien erkennbar einvernehmlich, reichen rechtlich nicht aus, um einen satzungsmäßigen Zweck zu rechtfertigen oder die Unvereinbarkeit mit der Rechtsordnung zu beseitigen.

Relevante Normen
§ 58 Abs. I FamFG§ Art. 20a GG§ 138 Abs. 1 BGB§ 184a StGB§ 84 FamFG§ 131 Abs. IV KostO

Vorinstanzen

Amtsgericht Arnsberg, 22 AR 231/12 B

Tenor

Die durch den gewählten Vereinsvorsitzenden eingelegte Beschwerde vom 6. Juni 2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 15. Mai 2012 (erlassen am 16. Mai 2012) wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

 

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € fest­­ge­setzt.

Gründe

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Die gemäß § 58 I FamFG statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

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Zu Recht hat das Amtsgericht – wie zuvor in ähnlichen Verfahren das Amtsgericht Charlottenburg und das Kammergericht (Beschluss vom 11. Mai 2010 – 1 W 170/10; vom 19. Oktober 2011 – 75 W 73/11) – die Eintragung in das Vereinsregister abgelehnt.

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Wie sich aus der beschlossenen Satzung, insbesondere aber auch aus der Beschwerdeschrift vom 6. Juni 2012 ergibt, ist es unter anderem Zweck des Vereins, in der Öffentlichkeit das Verständnis für sexuelle Handlungen eines Menschen mit oder an einem Tier einschließlich des Geschlechtsverkehrs und deren gesellschaftliche Akzeptanz zu fördern. Die Beschwerdeschrift nennt das Tier in diesem Zusammenhang einen möglichen "Geschlechtspartner" des Menschen.

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Die Satzung ist unwirksam, da sie mit der Rechtsordnung nicht vereinbar ist.

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Dies gilt schon deshalb, weil der genannte Satzungszweck mit dem in Art. 20 a des Grundgesetzes als Staatsaufgabe normierten Schutz der Tiere nicht vereinbar ist.

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Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass keine Handlungen unterstützt werden, welche dem Willen des Tieres widersprechen, und dass der "C" diesen Willen erkenne, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Unabhängig davon, dass die Rechts­ordnung allgemein – vgl. etwa die speziellen Vorschriften des Tierschutzes – einen rechtlich beachtlichen von dem Tier geäußerten oder zu erkennen gegebenen Willen nicht kennt, fehlt jede Grundlage für die Annahme, dass bestimmte sexuelle Handlungen des Menschen mit oder an einem Tier dem "wahren Willen" des Tieres entsprächen und dass dies vom Menschen zu erkennen wäre. Auch die von dem Beschwerdeführer als vermeintlich wesentlich bemühte Unterscheidung zwischen akzeptabler C und abzulehnendem Zoosadismus ist deshalb als Abgrenzungskriterium hinsichtlich einer Billigung durch die Rechtsordnung nicht geeignet. Bei den als Zoosadismus bezeichneten Praktiken dürfte eine Schmerzzufügung lediglich augenfälliger sein.

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Der beschriebene Vereinszweck ist zudem mit § 138 Abs. 1 BGB unvereinbar, da er nach Auffassung des Senats - auch bei verfassungskonform enger Auslegung dieses Gesetzesbegriffs und unter Berücksichtigung der von dieser Norm nicht beschränkten Wandelungsfähigkeit der sittlichen Maßstäbe im Laufe der Zeit - gegen die guten Sitten verstößt. Dieser Zweck verstößt gegen die von der Bevölkerung allgemein anerkannte, in der (auch heutigen) Rechts- und Sozialmoral fest verankerte und mit der Rechtsordnung übereinstimmende Sittenordnung (vgl. namentlich Art. Art. 20 a GG, §184 a StGB), welche sexuelle Handlungen des Menschen an oder mit Tieren ablehnt und als unanständig verurteilt. Denn obwohl sexuelle Handlungen mit Tieren selbst nicht strafbar sind und die 2. Alt. des § 184 a StGB auch nicht dem Tierschutz dient, handelt es sich bei dieser Strafnorm um die Sanktionierung eines Tabubruchs und damit eines  selbst ohne Beischlafähnlichkeit unmoralischen Verhaltens; vgl. Perron/Eisele in Schönke/Schröder Strafgesetzbuch 28. Auflage 2010, Rdnrn. 1, 42. Dass das geltende Recht ein solches unmoralisches Verhalten für sanktionsbedürftig ansieht, belegt die Verankerung dieser Wertung in der Sittenordnung. Die Nennung von Verstößen eines Mitglieds gegen § 184 a StGB als wichtigen Grund für seinen Ausschluss in § 7 Ziffer 3. der Satzung des Beschwerdeführers ändert an dem grundsätzlichen Sittenverstoß seiner auf gesellschaftliche Akzeptanz des Tabubruchs gerichteten Zweckverfolgung nichts.

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Das vom Grundgesetz gewährleistete Recht der Vereinigungsfreiheit wird hierdurch nicht unzulässig beschränkt. Dieses Recht gebietet es nicht, einen Verein, dessen Zweck mit der Rechtsordnung nicht vereinbar ist, als rechtsfähig anzuerkennen und in das Vereinsregister einzutragen. Auch das vom Grundgesetz geschützte Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit wird hierdurch nicht verletzt; es steht unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit der – verfassungsgemäßen – Rechtsordnung und gebietet es jedenfalls ebenso wenig, einen Verein, dessen Zweck mit der Rechtsordnung nicht vereinbar ist, als rechtsfähig anzuerkennen.

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Ein Vorrang der Vereinigungsfreiheit oder der allgemeinen Handlungsfreiheit besteht bei Abwägung dieser Freiheitsrechte einerseits und der staatlichen Aufgabe des Schutzes der Tiere wie auch der Sittenordnung nicht. Der Staat muss das Instrument des rechtsfähigen Vereins nicht für einen Zweck zur Verfügung stellen, welcher mit dieser Aufgabe nicht vereinbar ist.

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Schon die Teilnichtigkeit der Satzung führt dazu, dass der Verein nicht in das Register einzutragen ist.

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Die Kostenentscheidung dieses Beschlusses beruht auf § 84 FamFG.

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Der Beschwerdewert ist gemäß §§ 131 IV, 30 II KostO festgesetzt.

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