Einstweilige Verfügung nach AnfG: Verfügungsverbot für Grundstücksübertragungen
KI-Zusammenfassung
Die Verfügungsklägerin beantragt einstweiligen Rechtsschutz nach §11 AnfG gegen Grundstücksübertragungen an die Ehefrau des Schuldners. Das Oberlandesgericht bestätigt glaubhaftgemachten Verfügungsanspruch und -grund und ordnet bis zur Hauptsacheentscheidung ein Verbot der Verfügung über mehrere Grundstücke an. Maßgeblich waren Titulierung, erfolglose Vollstreckung und die Benachteiligungsabsicht zugunsten der Erwerberin.
Ausgang: Einstweiliger Verfügungsanspruch der Klägerin nach §11 AnfG stattgegeben; Verfügungsbeklagte bis zur Hauptsache an Verfügung über Grundstücke gehindert
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung einstweiliger Verfügungen nach §11 Abs.1 AnfG genügt die Glaubhaftmachung eines vollstreckbaren Titels und der Unwirksamkeit einer Vollstreckung gegen den Schuldner.
Nach §3 Abs.2 AnfG ist auch eine entgeltliche Übertragung an eine dem Schuldner nahestehende Person anfechtbar, wenn sie den Gläubiger in seinen Vollstreckungsmöglichkeiten unmittelbar benachteiligt und die Anfechtung innerhalb der Zweijahresfrist erklärt wird.
Die Verfügungsbefugnis des Erwerbers über übertragene Grundstücke begründet den Verfügungsgrund im Sinne des §940 ZPO; eine konkrete Veräußerungsabsicht ist hierfür nicht erforderlich.
Wer geltend macht, zur Zeit des Vertragsschlusses nichts von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gewusst zu haben, trägt hierfür die Glaubhaftmachungslast und muss durch substantiiertes Vorbringen überzeugen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 2 O 100/09
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Beschluss der 2. Zivil-kammer des Landgerichts Münster vom 04. März 2009 abgeändert.
I.
Bis zum Erlass einer letztinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache wird der Verfügungsbeklagten untersagt, über ihr Eigentum an den nachfolgenden Grundstü¬cken zu verfügen:
1.
Grundbesitz G3 Blatt Y, Gemarkung G3, Flur X, Flurstück X, Hof- und Gebäudefläche, Waldfläche, K, zur Größe von 793 m²
2.
Grundbesitz G3 Blatt Y, Gemarkung G3, Flur X, Flurstück X, Hof- und Gebäudefläche, K2, zur Größe von 2122 m²
3.
Grundbesitz G3 Y2, Gemarkung G3, Flur X, Flurstück X, Ge¬bäude- und Freifläche, öffentlich, K3, zur Größe von 1990 m²
4.
¼ Anteil am Grundbesitz G3 Y3, Gemarkung G3, Flur X, Flurstück X, Freifläche, Dorf, zur Größe von 1631 m² und Gemarkung G3, Flur X, Flur-stück 115, Gebäude- und Freifläche, Dorf 128, zur Größe von 286 m² sowie Gemar¬kung G3, Flur X, Flurstück X, Gebäude- und Freifläche, Dorf 139, zur Größe von 158 m²
5.
Grundbesitz G3 Blatt Y, Gemarkung G3, Flur X, Flurstück X, Waldflä¬che, K4, zur Größe von 15405 m².
Der Verfügungsbeklagten wird insbesondere verboten, vorbenannte Grund-stücke zu veräußern, zu belasten oder zu verpfänden.
II.
Der Verfügungsbeklagten wird angedroht, für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I. ausgesprochene Verpflichtung gegen sie ein Ordnungs-geld bis zur Höhe von 250.000,00 € zu verhängen, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festzusetzen.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin ist begründet. Die Verfügungsklägerin hat einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Im Einzelnen:
I. Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruches
Zugunsten der Verfügungsklägerin ergibt sich ein Verfügungsanspruch aus § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG. Die Anfechtungsvoraussetzungen sind gegeben.
1. § 2 AnfG
Zugunsten der Verfügungsbeklagten besteht nunmehr ein vollstreckbarer Titel in Form des Versäumnisurteiles der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 18.06.2009 (§§ 704 Abs. 1 2. Fall; 300 Abs. 1 ZPO). Die vom Landgericht verneinte Frage, ob auf der Grundlage des Anfechtungsgesetzes einstweiliger Rechtsschutz begehrt werden kann, solange kein Titel gegen den Schuldner besteht, bedarf deshalb keiner Entscheidung.
Die titulierte Forderung ist fällig.
Zudem hat die Verfügungsklägerin glaubhaft gemacht, dass eine Vollstreckung gegen den Schuldner nicht zu ihrer vollständigen Befriedigung führte. Die Verfügungsklägerin hat mit der Antragsschrift eingehend unter Bezugnahmen auf Urkunden dargelegt, dass die beim Schuldner verbliebenen Vermögenswerte keinen oder nur einen geringen Wert haben. Das hat der Schuldner, als Vertreter der Verfügungsbeklagten vor dem Senat angehört, in der mündlichen Verhandlung am 30.06.2009 bestätigt.
2. § 3 Abs. 2 AnfG
Der Senat hat zugunsten der Verfügungsbeklagten im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens unterstellt, die Übertragung der Grundstücke sei nicht unentgeltlich erfolgt und damit nicht ohne weiteres nach § 4 AnfG anfechtbar. Auf der Grundlage eines entgeltlichen Vertrages besteht aber der Anfechtungsgrund des § 3 Abs. 2 AnfG.
Die Verfügungsbeklagte ist als Ehefrau eine dem Schuldner nahestehende Person (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO), und die Übertragung der Grundstücke hat die Verfügungsklägerin unmittelbar in ihren Vollstreckungsmöglichkeiten in das Vermögen des Schuldners benachteiligt. An die Stelle der Grundstücke ist in das Vermögen des Schuldners kein Gegenstand gelangt, auf den die Verfügungsklägerin zugreifen könnte.
Die Anfechtung der Grundstücksübertragungen ist innerhalb der 2-Jahres-Frist des § 3 Abs. 2 S. 2 AnfG erklärt.
Vor diesem Hintergrund bestünde nur dann kein Anfechtungsgrund, wenn die Verfügungsbeklagte glaubhaft machte, zur Zeit des Vertragsschlusses sei ihr ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt gewesen. Eine entsprechende Glaubhaftmachung ist der Verfügungsbeklagten nicht gelungen. Der Schuldner, als Vertreter der Verfügungsbeklagten im Termin am 30.06.2009 persönlich angehört, hat vielmehr eingeräumt, die Übertragung der Grundstücke habe dazu gedient, Vermögenswerte vor den Gläubigern in Sicherheit zu bringen.
3. Rechtsfolge
Auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in NJW 2008, 376, 377 hat die Verfügungsklägerin im Rahmen des § 11 AnfG die zutreffende Rechtsfolge gewählt.
II. Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes
Der Verfügungsgrund (§ 940 ZPO) folgt aus der Rechtsmacht der Verfügungsbeklagten, über die ihr übertragenen Grundstücke/Miteigentumsanteile zu verfügen und damit den Anspruch der Verfügungsklägerin aus § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG zu vernichten. Das reicht aus. Eine konkrete Veräußerungsabsicht ist nicht erforderlich. Das entspricht im Ergebnis § 885 Abs. 1 S. 2 BGB, was richtig ist. Vormerkung und Verfügungsverbot sind in ihren Wirkungen ähnlich (§ 888 Abs. 2 BGB) und in ihren Zielrichtungen identisch.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.