Beschwerde: Anmeldung zur Abberufung des Geschäftsführers durch Bevollmächtigten zulässig
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen eine Zwischenverfügung des AG Essen zur Anmeldung der Abberufung eines Geschäftsführers. Das OLG Hamm gab der Beschwerde statt und hob die Zwischenverfügung auf. Es entschied, dass die Anmeldung nach §39 GmbHG keine höchstpersönliche Pflicht ist und daher von einem Bevollmächtigten vorgenommen werden kann; eine von den Vertretungsorganen erteilte Vollmacht wirkt trotz Personenwechsel fort. Der Beschwerdewert wurde auf 250 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Zwischenverfügung des AG Essen als begründet stattgegeben; Zwischenverfügung aufgehoben und Beschwerdewert auf 250 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anmeldung zur Eintragung von Änderungen in den Personen der Geschäftsführer nach §39 GmbHG kann durch einen Bevollmächtigten vorgenommen werden; sie ist keine höchstpersönliche Pflicht der Geschäftsführer.
Die Pflicht zur Anmeldung trifft die Gesellschaft; die Erledigung obliegt zwar den Geschäftsführern nach §78 GmbHG, die Gesellschaft kann jedoch zur Vornahme von Handelsregisteranmeldungen eine Vollmacht erteilen.
Eine von den gesetzlichen Vertretungsorganen der Gesellschaft erteilte Vollmacht zur Vornahme von Handelsregisteranmeldungen wirkt auch bei einem späteren Wechsel in der personellen Zusammensetzung der Vertretungsorgane fort, weil die Vollmacht der Gesellschaft und nicht den natürlichen Erklärenden zukommt.
Bei der Festsetzung des Beschwerdewerts ist auf die einschlägigen Vorschriften der KostO, insbesondere §131 Abs. 4 i.V.m. §30 Abs. 1 KostO, abzustellen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, HRB 227
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 05.10.2011 abgeändert.
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Essen vom 24.01.2011 wird aufgehoben.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250,-€ festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Anmeldung betreffend die Abberufung des Geschäftsführers X nicht mehr durch einen Bevollmächtigten vorgenommen werden konnte. Das beruht auf folgenden Erwägungen:
Gem. § 39 GmbHG ist jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung ist dabei eine Pflicht der Gesellschaft, deren Erledigung nach § 78 GmbHG den Geschäftsführern obliegt (Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 19. Aufl., § 39 Rn. 8). Die Gesellschaft kann sich, da die Anmeldung nach § 39 GmbHG keine höchstpersönliche Pflicht der Geschäftsführer ist, auch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, § 378 Abs. 1 FamFG. Hierfür ist die Erteilung einer Vollmacht durch die Gesellschaft zur Vornahme von Handelsregisteranmeldungen erforderlich. Hat die Gesellschaft – wie hier – eine solche Vollmacht durch ihre gesetzlichen Vertretungsorgane erteilt, so wirkt diese unabhängig von einer Veränderung in der personellen Zusammensetzung ihrer Vertretungsorgane fort, denn es handelt sich nicht um eine höchstpersönliche Vollmacht der sie tatsächlich erteilenden natürlichen Personen, sondern um eine Vollmacht der Gesellschaft.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO.